Neue Steuerregeln beim Verkauf von Pkw an Mitarbeiter ab 2009!
Geschrieben am 15-06-2010 |
Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Hatte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.06.2009,
Aktenzeichen VI R 18/07 bei der Ermittlung des lohnsteuer- und
sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteils beim Pkw-Verkauf
entschieden, hat nun das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom
18.12.2009, Aktenzeichnen IV C 5 - S 2334/09/10006 diese neuen Regeln
nur teilweise umgesetzt. Wurde vom BFH noch der übliche Preisnachlass
bzw. Händlerrabatt bei allen Modellen angesetzt, will nun die
Finanzverwaltung bei neuen Modellen einen Preisnachlass von gerade
einmal 6 % der unverbindlichen Preisempfehlung und bei bestehenden
Modellen einen Preisnachlass in Höhe des Durchschnitts aller
Preisnachlässe aus dem Verkauf des betroffenen Modells während der
letzten vergangenen drei Monate zulassen.
Beispiel:
Ein Autohausmitarbeiter kauft vom Arbeitgeber einen Neuwagen für
15.800 Euro (Listenpreis 20.000 Euro).
Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:
Listenpreis 20.000 EUR
./. 6 % (maximaler anzuerkennender Preisnachlass) 1.200 EUR
= steuerlicher Endpreis 18.800 EUR
./. 4 % Bewertungsabschlag 752 EUR
= Vergleichspreis 18.048 EUR
./. vom Arbeitnehmer gezahlter Preis 15.800 EUR
= geldwerter Vorteil 2.248 EUR
./. Rabattfreibetrag 1.080 EUR
= zu versteuernder geldwerter Vorteil 1.168 EUR
"Leider hat die Finanzverwaltung wieder einmal die
höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Umsetzung dieser
Steuerregeln nicht vollständig umgesetzt", so Jörg Strötzel,
Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe
e.V. Zwar können Arbeitgeber entsprechend dem o.g. BFH-Urteil auch
den vollen durchschnittlichen Händlerrabatt ansetzen, was zu einem
geringeren geldwerten Vorteil führen würde. Allerdings ist dann damit
zu rechnen, dass der Lohnsteueraußenprüfer diese Berechnungsmethode
beanstandet.
Die VLH rät daher Arbeitnehmern, welche mit der Höhe des vom
Arbeitgeber ermittelten geldwerten Vorteils nicht einverstanden sind,
im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung eine Korrektur zu ihren
Gunsten zu versuchen. Dazu muss Sicht des Arbeitnehmers der geringere
geldwerte Vorteil z.B. durch ein Preisangebot des Arbeitgebers oder
eine Bescheinigung des nächst ansässigen Autohändlers über den
allgemeinen üblichen Preisnachlass nachgewiesen werden.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut fast
500.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter
"http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=295" zum Download
bereit.
Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2
Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de
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