Vuvuzela-Lärm: Versicherer raten zu Ohrstöpseln
Geschrieben am 16-06-2010 |
München (ots) -
- Wer für die Behandlung von Gehörschäden aufkommt, ist
umstritten
- Beweispflicht für Geschädigte kann sich schwierig
gestalten
- Unfallversicherung und Privathaftpflicht zahlen nicht
automatisch
Wenn am Freitag die deutsche Fußball-Nationalelf zu ihrem zweiten
WM-Vorrundenspiel gegen Serbien antritt, werden viele Deutsche den
Krimi wieder bei Public Viewing-Events verfolgen. Deutschlands
Versicherer raten, neben der Deutschlandfahne in jedem Fall auch
Ohrstöpsel einzupacken, um sich vor dem "Lärm-Terror" der auch hier
zu Lande beliebten Vuvuzelas zu schützen. Denn dass Versicherungen
für eventuelle Hörschäden aufkommen, ist längst nicht ausgemacht.
Dies zeigt eine Umfrage des unabhängigen Verbraucher- und
Finanzportals FinanceScout24.
Vuvuzelas gelten als Presslufthammer unter den Fanartikeln. Sie
verursachen mit einem Schallpegel von mehr als 120 Dezibel den Lärm
eines Düsenflugzeugs. In der Zulu-Sprache wird Vuvuzela deshalb
treffend mit "Krach machen" übersetzt. Weil die Instrumente fester
Bestandteil der Kultur Südafrikas sind, lassen sie sich aber nicht so
einfach aus den Stadien verbannen. Auch einige Organisatoren von
Public Viewings und Fanmeilen berufen sich darauf - obwohl Ärzte vor
folgenschweren Gehörschäden wie akuter Taubheit oder chronischem
Tinnitus warnen.
Am vergangenen Wochenende hatte ein Hamburger Versicherungsberater
mit der Aussage für Aufsehen gesorgt, dass bei einem von Vuvuzelas
verursachten Hörschaden die private Unfallversicherung einspringt und
die Behandlungskosten trägt. Seine Begründung: Der Schaden durch
Schallwellen falle in vollem Umfang unter den Unfallbegriff. Tobias
Janaschke, Pressesprecher der Domcura, warnt vor solchen
Ankündigungen: "Pauschale Aussagen sind nicht hilfreich. Denn jeder
Hörschaden wird einer Einzelfallprüfung unterzogen." Ein wichtiger
Aspekt dabei sei, wer für den Hörschaden verantwortlich zu machen
ist, betont Janaschke. Liege ein Verschulden oder Mitverschulden
einer anderen Person vor, greife die Privathaftpflicht. Entstehe der
Hörschaden bei einem Unfall, zahle die Unfallversicherung.
So sieht das auch Dr. Christoph Groffy, Pressesprecher der HDI:
"Wenn der Verursacher des Schadens klar auszumachen ist, kommt die
private Haftpflicht für den Schaden am Gehör auf", erklärt er.
Beispielsweise dann, wenn ein Fan einem anderen mit der Vuvuzela
unmittelbar ins Ohr trötet. Wer vom Public Viewing mit
Tinnitus-Geräuschen oder gar akutem Hörversagen nach Hause kommt,
könnte auch den Veranstalter über dessen Betriebshaftpflicht haftbar
machen. Allerdings müsste der Geschädigte in diesem Fall nachweisen,
dass tatsächlich Vuvuzela-Lärm - und nicht etwa der Geräuschpegel der
feiernden Fans - die Ursache ist. Das sei mitunter aber schwierig,
räumt Groffy ein. Veranstaltern, die ein einmaliges
Public-Viewing-Event ausrichten, rät der HDI-Experte, sich über eine
Veranstalterhaftpflicht abzusichern.
Auf einen anderen problematischen Aspekt weist Uwe Fahrenholz von
der Haftpflichtkasse hin: Nicht immer sei ein Lärmtrauma die Ursache
für einen Gehörschaden. Tinnitus habe oftmals psychische Gründe. Ein
Geschädigter müsse unter Umständen nachweisen, dass erst ein Trauma
das Ohrensausen ausgelöst hat.
Vor dem Hintergrund dieser Aussagen rät Dr. Errit Schlossberger,
Geschäftsführer von FinanceScout24: "Niemand sollte sich darauf
verlassen, dass Versicherungen im Ernstfall die Behandlungskosten und
die Kosten für Folgeschäden übernehmen. Besser ist es, selbst
Prävention zu betreiben. Deshalb gehören Ohrstöpsel und Lärmschutz
zur Grundausstattung beim Public Viewing oder im Stadion vor Ort.
Einen schnellen und umfassenden Überblick über Leistungen von
privaten Unfallversicherungen und Privathaftpflicht-Policen bieten
Vergleichsportale wie FinanceScout24."
http://www.financescout24.de/versicherungen/haftpflichtversicherun
g.aspx
http://www.financescout24.de/vorsorge/unfallversicherung.aspx
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ist Teil des Deutsche Telekom Konzerns
Originaltext: FinanceScout24
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Pressekontakt bei FinanceScout24:
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Tel.: + 49 (0)89 189 690 205
E-Mail: guenter.kast@financescout24.de
URL: www.financescout24.de
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