Freundschaftsdienste absichern
Geschrieben am 22-06-2010 |
Bonn (ots) - Wer hütet Hund, Haus und Hof, wenn es in die
Sommerferien geht? Freunde, Verwandte oder Nachbarn werden zur
Urlaubszeit regelmäßig als "Haushüter" angeheuert. Sie sollen sich
während der Abwesenheit um Hab und Gut kümmern. Doch bei diesen
Freundschaftsdiensten kann auch mal etwas daneben gehen. Ein
aufgequollener Parkettboden durch einen übergelaufenen Blumentopf
oder eine umgefallene Vase. Nicht selten kommt es hier auch zwischen
guten Freunden zum Streit darüber, wer für Schäden aus
Freundschaftsdiensten haftet. Denn grundsätzlich gilt: die Person,
der geholfen wurde, muss die Kosten tragen, der Helfer haftet für
Missgeschicke im Rahmen seiner Gefälligkeit nicht automatisch. Daher
ist ein Einschluss von sogenannten Gefälligkeitsschäden in der
Haftpflichtversicherung ratsam. Der Versicherungsschutz kann
unangenehmen Streitigkeiten um Freundschaftsdienste unterbinden.
Wo endet die Gefälligkeit? Der Gesetzgeber gewährt dem Helfenden
Schutz: Er muss Schäden nicht bezahlen, die durch einen
unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst entstanden sind. Deshalb tritt
auch die private Haftpflichtversicherung des Helfenden nicht ein. Die
Kosten muss die Person tragen, der geholfen wurde - wie bei einem
selbstverursachten Schaden. Das Problem dabei: Was genau als
Gefälligkeitsdienst gilt, ist Auslegungssache. Daher entscheidet in
letzter Instanz oft ein Gericht darüber, ob es sich um einen
Freundschaftsdienst handelt und wer entsprechend den Schaden zu
begleichen hat
Die Zurich Gruppe Deutschland gehört zur weltweit tätigen Zurich
Financial Services Group. Mit Beitragseinnahmen (2009) von über 6,4
Milliarden EUR (IFRS), Kapitalanlagen von mehr als 31 Milliarden EUR
und 6.100 Mitarbeitern zählt Zurich zu den führenden Versicherungen
in Deutschland. Sie bietet innovative und erstklassige Lösungen zu
Versicherungen, Vorsorge und Risikomanagement aus einer Hand.
Individuelle Kundenorientierung und hohe Beratungsqualität stehen
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