Datenschutz: Besondere Vorkehrungen bei Kündigung / TÜV Rheinland: Zugriffsrechte der Mitarbeiter einschränken / Speichermedien begrenzen / Ehemalige Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichten
Geschrieben am 20-07-2010 |
Köln (ots) - Rund ein Drittel aller deutschen Unternehmen ist
schon einmal Opfer von Datendiebstahl durch die eigenen Mitarbeiter
geworden. Dies ergab jüngst eine Studie der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, bei der 300 Unternehmen aller
Branchen befragt wurden. "Vor allem kleine und mittlere Unternehmen
schützen ihre Betriebsgeheimnisse und personenbezogenen Daten nicht
genügend gegenüber unbefugter Nutzung", berichtet Martin Gasper. Der
TÜV Rheinland-Experte für Datenschutz und Informationssicherheit rät
daher: "Informationen auf Firmenrechnern sollten nur für diejenigen
zugänglich sein, die damit auch arbeiten müssen." Schon in kleinen
Firmennetzwerken lässt sich genau regeln, welcher Mitarbeiter auf
welche Kunden- oder Rechnungsdaten zugreifen darf. Mit einer
Berechtigungsstruktur, die je nach Hierarchieebene abgestuften Zugang
zu sensiblen Daten ermöglicht, verhindern Arbeitgeber die
unkontrollierte Nutzung von Firmengeheimnissen durch Unberechtigte.
Von Überwachungssoftware auf jedem Mitarbeiter-Computer, die jeden
Arbeitsschritt überwacht und protokolliert, hält Martin Gasper
allerdings wenig: "Arbeitgeber und Arbeitnehmer brauchen ein
Mindestmaß an Vertrauen." Besser ist es, geeignete Maßnahmen zum
Schutz der Daten zu treffen. Diese Maßnahmen können technischer und
organisatorischer Art sein und es ist wichtig, diese auf Kultur und
Umfeld des Unternehmens abzustimmen. So sollten fremde Speichermedien
ausschließlich an entsprechend geschützten Rechnern angeschlossen
werden dürfen.
Absolute Sicherheit vor Datenklau gibt es nicht, weiß der TÜV
Rheinland-Experte und empfiehlt Arbeitgebern daher, im
Einstellungsvertrag einen Passus zur Verschwiegenheit zu integrieren,
der auch nach Vertragsende Bestand hat. Bei Vertragsende sollte ein
erneuter schriftlicher Hinweis auf die Verschwiegenheit erfolgen. "Am
besten gibt der Arbeitgeber einen Zeitraum an, wie lange der
Gekündigte über die im Rahmen seiner Arbeit gesammelten Informationen
und Firmeninterna schweigen muss und lässt ihn quittieren", sagt
Martin Gasper. Verstößt der Mitarbeiter in dieser Zeit gegen seine
Pflicht, verfügt der Arbeitgeber über einen gerichtsfesten Nachweis
für seine Auflagen.
Originaltext: TÜV Rheinland AG
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