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EANS-Adhoc: KTM Power Sports AG /

Geschrieben am 05-08-2010


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Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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außerordenliche Hauptversammlung

05.08.2010

KTM Power Sports AG
mit dem Sitz in Mattighofen
ISIN: AT0000645403

Einladung
zu der am 30. August 2010 um 12:00 Uhr
im Hauptgebäude der KTM-Sportmotorcycle AG,
Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung

Tagesordnung: 1. Beschlussfassung über die Änderung des
Bilanzstichtages von 31. August auf 31. Dezember und entsprechende
Änderung der Satzung in Punkt 21. (Geschäftsjahr)

2. Wahl des Abschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.
September 2010 bis 31. Dezember 2010

Einsichtnahmemöglichkeiten der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG
(§ 106 Z 4 AktG): Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen
ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 09.08.2010, am Sitz
der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und sind die
Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations abrufbar. Weiters
sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die
Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG
zugänglich.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118
AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das
Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor
der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am
11.08.2010, zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt
der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrates
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
19.08.2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar
wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der
Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend
zugänglich war.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10 a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der
Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations. Fragen, deren
Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung
schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. Anträge und Fragen
sind an die Gesellschaft per Post (Stallhofnerstraße 3, 5230
Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5216) oder per E-Mail
(wilfried.stock@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Wilfried Stock zu
übermitteln.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG): Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des
zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
sohin nach dem Anteilsbesitz am 20.08.2010, 24:00 Uhr Wiener Zeit.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte
ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der
OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a
Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die
Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am 25.08.2010, per Post (Stallhofnerstraße 3, 5230
Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5216) oder per E-Mail
(wilfried.stock@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Wilfried Stock
zugehen. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen
gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz
AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werden können, entgegen.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG): Jeder
Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter
zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands
oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur
ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt
werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt,
so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der
Internetseite der Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations
zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer
beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht muss
der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Stallhofnerstraße 3,
5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5216) oder per
E-Mail (wilfried.stock@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Wilfried
Stock übermittelt werden. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen
und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a
Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen. Die
vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG): Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 10.109.000,00 und ist in 10.109.000,00 Aktien zum
Nennbetrag von je EUR 1,00 zerlegt. Das Stimmrecht entspricht dem
Nennwert der Aktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es bestehen
nicht mehrere Aktiengattungen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur
Behebung der Stimmkarten beginnt ab 11:30 Uhr.

Mattighofen, im August 2010
Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Cross Holding AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

KTM Power Sports AG

Mag. Wilfried Stock

Tel.: +43(0)7742/6000-216

mailto:wilfried.stock@ktm.com

Branche: Technologie
ISIN: AT0000645403
WKN:
Index: mid market
Börsen: Wien / Amtlicher Handel


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