Zusammengefasste Mitteilung über ein schwebendes Verfahren und einen geplanten teilweisen Vergleich der Gruppenklage und über die Vergleichsanhörung
Geschrieben am 05-09-2006 |
New York (ots/PRNewswire) -
Die folgende Erklärung wird von den unten aufgeführten Parteien mit Bezug auf den KPNQwest-Wertpapierrechtsstreit herausgegeben.
UNITED STATES DISTRICT COURT (in etwa: US-Bundesbezirksgericht) FOR THE SOUTHERN DISTRICT OF NEW YORK (in etwa: für den Bezirk Süd-New York) PAULA TAFT als natürliche Person und im Namen aller gleichweise Betroffenen, Klägerin, Zivilklage-Nr. 1:2002-CV-07951 (PKL) gegen WILLEM ACKERMANS, JOHN A. MCMASTER, JEFFREY VON DEYLEN, RHETT WILLIAMS, BRENDAN KEATING, JOSEPH P. NACCHIO, ROBERT WOODRUFF, DRAKE TEMPEST, JOOP DRECHSEL, MARTIN PIETERS, EELCO BLOK, QWEST COMMUNICATIONS INTERNATIONAL INC. und KONINKLIJKE KPN N.V., auch bekannt unter: ROYAL KPN N.V., Beklagte. "SUMMARY NOTICE OF PENDENCY AND PROPOSED PARTIAL SETTLEMENTS OF CLASS ACTION AND SETTLEMENT HEARING" (ZUSAMMENGEFASSTE MITTEILUNG ÜBER EIN SCHWEBENDES VERFAHREN UND EINEN GEPLANTEN TEILWEISEN VERGLEICH DER MASSENKLAGE UND ÜBER DIE VERGLEICHSANHÖRUNG) AN: ALLE NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, DIE KPNQWEST N.V.- WERTPAPIERE (EINSCHLIESSLICH STAMMAKTIEN, RENTENPAPIERE UND KAUFOPTIONEN) KAUFTEN BZW. ANDERWEITIG ERWARBEN ODER VERKAUFSOPTIONEN VOM 9. NOVEMBER 1999 BIS EINSCHLIESSLICH 31. MAI 2002 VERKAUFTEN ("SETTLEMENT CLASS"; KLÄGERGRUPPE, FÜR DIE DER VERGLEICH ANGESTREBT WIRD).
IHNEN WIRD HIERMIT MITGETEILT, dass gemäss gerichtlicher Verfügung am 4. Januar 2007 um 10.00 Uhr vor dem Herrn Richter Peter K. Leisure eine Anhörung zu dem geplanten Vergleich dieser Klage stattfinden wird. Bei dieser Anhörung stellt das Gericht fest: (1) ob der Vergleich der Ansprüche aus der Klage gegen Qwest Communications International Inc., Brendan Keating, Joseph Nacchio, Jeffrey Von Deylen, John McMaster, Drake Tempest und Robert Woodruff in Höhe von 5 500 000 $ US (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend US-Dollar) in bar zzgl. aufgelaufenen Zinsen (nachstehend "Qwest-Vergleichsbargeld" genannt) und die Anzahl frei handelbarer Stammaktien der Qwest Communications International Inc., deren Wert auf der Grundlage des amtlichen Schlusskurses der betreffenden Stammaktien an der New Yorker Wertpapierbörse am dem Eintrag der rechtskräftigen Vergleichsgenehmigung seitens des Gerichts direkt vorhergehenden Tag geldwert dem Betrag von 5 500 000 $ US (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend US-Dollar) entsprechen (nachstehend "Qwest-Vergleichsaktien" genannt und zusammen mit dem "Qwest-Vergleichsbargeld" als "Qwest-Vergleichsfonds" bezeichnet) als fair, zumutbar und angemessen genehmigt werden soll; (2) ob der Vergleich bezüglich der Ansprüche aus der Klage gegen Koninklijke KPN N.V. ("KPN"), Willem Ackermans, Rhett Williams, Joop Drechsel, Martin Pieters und Eelco Blok in Höhe von 4 175 000,00 $ US (in Worten: vier Millionen einhundertfünfundsiebzigtausend US-Dollar) in bar zzgl. aufgelaufenen Zinsen (nachstehend "KPN-Vergleichsfonds" und zusammen mit dem Qwest-Vergleichsfonds als "Vergleichsfonds" bezeichnet) als fair, zumutbar und angemessen genehmigt werden soll; (3) ob die Ansprüche gegen die Beklagten aus dieser Klage ohne Vorbehalt abgewiesen werden sollen, wie in den beim Gericht eingereichten Bedingungen des teilweisen Vergleichs vom 3. Februar 2006 (nachstehend "Qwest-Bedingungen" genannt) und in den beim Gericht eingereichten Bedingungen des Vergleichs vom 20. Juni 2006 (nachstehend "KPN-Bedingungen" genannt) ausgeführt; (4) ob der Antrag des Rechtsbeistands der Leitklägerin auf Zuspruch der Anwaltshonorare und Gerichtskosten genehmigt werden soll; (5) ob der Antrag der Leitklägerin auf geldwerte Erstattung ihrer Zeit und Unkosten genehmigt werden soll; und (6) ob Hinterlegung, Verteilung und jeglicher Verkauf der Qwest-Vergleichsaktien der Befreiung von der Registrierung unter Absatz 3(a)(10) des US-Wertpapiergesetzes von 1933 in seiner jeweils letzten Fassung unterliegt.
WENN SIE EIN MITGLIED DER OBEN BESCHRIEBENEN "SETTLEMENT CLASS" (VERGLEICHSGRUPPE) SIND, SIND IHRE RECHTE BETROFFEN UND SIE HABEN UNTER UMSTÄNDEN EIN ANRECHT DARAUF, AM VERGLEICHSFONDS BETEILIGT ZU WERDEN. Wenn Sie ein Mitglied der Vergleichsgruppe sind und die folgenden Papiere noch nicht erhalten haben: (i) die voll ausgedruckte "Notice of Pendency and the Proposed Settlement of the Class Action" ( Mitteilung über das schwebende Verfahren und den geplanten Vergleich in der Gruppenklage; "Mitteilungsformular") und (ii) ein "Proof of Claim and Release"-Formular (Anspruchsbeweis- und -freisetzungsformular), können Sie Exemplare dieser Dokumente anfordern, indem Sie sich als Mitglied der "Settlement Class" zu erkennen geben und sich an folgende Anschrift wenden:
Paula Taft v. Willem Ackermans, No. 02 CV 7951 (PKL) c/o The Garden City Group, Inc. Claims Administrator P.O. Box 9000 #6387 Merrick, NY 11566-9000 USA
Nicht die Mitteilungsformulare bzw. "Proof of Claim and Release"-Formulare betreffende Anfragen werden von folgenden Anschriften aus beantwortet:
Lead Plaintiff's Counsel [Rechtsbeistand der Leitklägerin]: David Kessler, Esq. Kay Sickles, Esq. Schiffrin & Barroway, LLP 280 King of Prussia Road Radnor, PA 19087 USA Lionel Glancy, Esq. Glancy Binkow & Goldberg LLP 1801 Avenue of the Stars Suite 311 Los Angeles, CA 90067 USA
Zur Teilnahme am Vergleich müssen Sie bis spätestens zum 28. Dezember 2006 ein "Proof of Claim and Release"-Formular einreichen. Wenn Sie ein Mitglied der "Settlement Class" (Klägergruppe, für die der Vergleich angestrebt wird) sind und sich nicht selbst davon ausschliessen, sind sie an das Urteil des Gerichts gebunden. Um sich selbst von der "Settlement Class" auszuschliessen, müssen Sie einen Antrag auf Ausschluss stellen, dessen Poststempel spätestens vom 19. Oktober 2006 datiert ist. Sind Sie ein Mitglied der "Settlement Class" und reichen Sie kein ordentliches "Proof of Claim and Release"-Formular ein, profitieren Sie nicht von dem Vergleich, sind jedoch dennoch an das Urteil des Gerichts gebunden.
Jegliche Anfragen über den Vergleich können schriftlich an den Rechtsbeistand der Leitklägerin an die oben genannten Anschriften erfolgen.
RUFEN SIE NICHT DAS GERICHT, DIE GERICHTSKANZLEI (CLERK'S OFFICE) ODER ETWAIGE VERTRETER DES GERICHTS BEZÜGLICH DIESER MITTEILUNG AN.
PER VERFÜGUNG DES UNITED STATES DISTRICT COURT, SOUTHERN DISTRICT OF NEW YORK.
Originaltext: Schiffrin & Barroway, LLP Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=63396 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_63396.rss2
Pressekontakt: David Kessler bei Schiffrin & Barroway, LLP, +1-610-667-7706
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