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O-Ton-Beitrag: Entwöhnungsbehandlung - ein Weg aus der Sucht

Geschrieben am 06-09-2006

Berlin (ots) -

- Querverweis: Das Tonmaterial ist unter
http://www.presseportal.de/audio abrufbar -

Wer süchtig ist, braucht Hilfe. Bei der gesetzlichen
Rentenversicherung gehören deswegen Entwöhnungsbehandlungen bei
Suchterkrankungen zum Rehabilitationsangebot. Darunter fallen die
Behandlungen von Erkrankungen, die durch Alkohol-, Medikamenten- oder
Drogenmissbrauch entstanden sind. So soll Suchtabhängigen der Weg
zurück ins Leben geebnet werden, sagt Ulrich Theil, stellvertretender
Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund.

O-Ton 25 sec
"Entwöhnungsbehandlungen sollen den Betroffenen helfen, abstinent,
also enthaltsam in Bezug auf Alkohol, Medikamente oder Drogen zu
leben und sie sollen vor allen Dingen auch abstinent bleiben.
Außerdem sollen die körperlichen und seelischen Störungen, die sehr
häufig im Zusammenhang mit der Suchterkrankung stehen, so weit wie
möglich behoben und ausgeglichen werden."

Langfristig soll dadurch die möglichst dauerhafte
Wiedereingliederung des Versicherten in Arbeit, Beruf, Familie und
Gesellschaft erreicht werden.
Voraussetzungen für die Behandlung ist, dass der Betroffene
Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung ist und bestimmte
versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt. Zum Beispiel muss er
in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung mindestens sechs Monate
mit Pflichtbeiträgen vorweisen können. Darüber hinaus muss ein fester
Wille zur Abstinenz erkennbar sein:

O-Ton 26 sec
"Er sollte sich, und das ist uns ganz wichtig, bereits mit seiner
Sucht auseinandergesetzt und auch eine Beratungsstelle aufgesucht
haben und er muss die Absicht haben, von dieser Sucht loszukommen.
Von ihm ist ein Antrag zu stellen, und dem muss unbedingt ein
Sozialbericht der Suchtberatungsstelle sowie ein aktueller
Befundbericht beigefügt sein."

Für diese besondere Form der Rehabilitation bietet die Deutsche
Rentenversicherung spezialisierte Fachkliniken an, die auch - falls
erforderlich - räumlich eine Trennung vom bisherigen sozialen Umfeld
garantieren. Für die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung muss der
Versicherte in der Regel nicht selbst aufkommen:

O-Ton 28 sec
"Der Rentenversicherungsträger trägt alle Kosten im Zusammenhang mit
der Entwöhnungsbehandlung, zum Beispiel für Reise, Unterkunft,
Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und
medizinische Anwendungen. Wer stationär in einer Klinik untergebracht
ist, muss maximal 10 Euro pro Kalendertag und das längstens für 42
Tage im Kalenderjahr, zuzahlen."

Zuzahlungen, die bereits bei einer anderen Rehabilitation oder
Krankenhausbehandlung geleistet wurden, werden angerechnet. Unter
bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei geringem Einkommen,
kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung
erfolgen.
Eine umfassende Beratung rund um diese Rehabilitationsleistung bietet
die Deutsche Rentenversicherung in den bundesweiten wohnortnahen
Auskunfts- und Beratungsstellen an. Viele Auskunfts- und
Beratungsstellen sind auch Servicestellen für Rehabilitation, die
darüber hinaus auch in trägerübergreifenden Fragen zu
Rehabilitationsleistungen informieren und helfen. Alle Adressen
findet man auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de.
Am bundesweiten Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter
0800 1000 4800 können Versicherte kostenlos weitere Informationen
erhalten.

ACHTUNG REDAKTIONEN:

Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Wir bitten jedoch
um einen Hinweis, wie Sie den Beitrag eingesetzt haben
an desk@newsaktuell.de.

Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=50838
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_50838.rss2

Kontakt: Gabriele Chlopczik, Deutsche Rentenversicherung
Bund,Telefon: 030 865-36750, Fax: 030 865-27379, D2: 0172 3821705,
m@il gabriele.chlopczik@drv-bund.de


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