Juristisch einwandfrei: Zusätzliche Kostenvereinbarung bei Abschluss von Nettopolicen rechtmäßig
Geschrieben am 07-09-2010 |
Berlin (ots) - Amtsgericht Krefeld erkennt Rechtmäßigkeit
zusätzlicher Honorarvereinbarungen an, wenn der Kunde hinreichend
über Funktionsweise aufgeklärt wurde (Az.: 5 C 277/09 v. 24.06.2010).
Urteil bestätigt erneut Produktsystem der AFA AG, die in diesem
Zusammenhang wiederholt auf die Vorteile einer separaten
Kostenausgleichsvereinbarung hinweist.
Die Kostenausgleichsvereinbarung verhindere nämlich, so die AFA
AG, dass Versicherungsnehmer auf Anraten des Vermittlers ihre
bereits bestehende Altersvorsorge zugunsten eines neuen
Altersvorsorgeproduktes kündigen. Erst kürzlich hat Stiftung
Finanztest noch einmal darauf hingewiesen, dass zwischen 50% - 75%
aller Lebens- und Rentenversicherungspolicen den regulären Ablauf
nicht erreichen. Vorzeitige Kündigungen sind aber in der Regel immer
mit finanziellen Nachteilen des Versicherungsnehmers verbunden. Die
Dringlichkeit der Altersvorsorge fordert jedoch das durchgängige
Sparen in Altersvorsorgeprodukten - ein Anliegen, dass die AFA AG mit
Nachhaltigkeit vertritt. Dem Unternehmen ist es daher neben der
anerkannt hochwertigen kontinuierlichen Beratung gerade mit der
Kostenausgleichsvereinbarung bei den Altersvorsorgeprodukten
gelungen, einen deutlichen Rückgang der stornierten Verträge im
Bestand zu verzeichnen. Ein weiterer Vorteil der
Kostenausgleichsvereinbarung ist die große Flexibilität des Kunden:
Benötigt er nämlich (auch längere) Beitragsfreistellungen, sind diese
nach Begleichung der KAV jederzeit und unbegrenzt möglich, wenn ein
minimales Deckungskapital von 30 Euro in der Police verbleibt und die
jährliche Verwaltungspauschale von 20 Euro entrichtet wird. Der Kunde
muss dann keine Sorgen vor Kündigung der Police haben und langfristig
ist das Produkt damit sogar leistungsstärker als ein Fondssparplan.
Das Ergebnis: AFA-Kunden verfügen mit der
Kostenausgleichsvereinbarung aufgrund der transparenten
Kostenberatung, der hohen Qualität von Nettopolicen sowie der
außergewöhnlichen Flexibilität der Produkte im Falle von
Zahlungsschwierigkeiten über eine deutlich höhere
Leistungsperformance im Vergleich zu herkömmlichen Produkten. Das
Urteil des AG Krefeld wie auch die Diskussionen in der Fachpresse
sprechen sich vor allem unter Berücksichtigung der
Altersvorsorgeproblematik für die nächste Generationen in Deutschland
eindeutig für Policen mit einer Kostenausgleichsvereinbarung aus.
Originaltext: AFA AG
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Pressekontakt:
Pressekontakt:
Martin Ruske
Prokurist
AFA AG
Ostrower Str. 4a
03046 Cottbus
0355-28 94 36 00
info@afa-ag.com
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