Hahn Rechtsanwälte legen wegen Beschlusses des OLG Celle Verfassungsbeschwerde ein - Aufklärungsbedürftigkeit einer Platzierungsprovision beim Festpreisgeschäft höchstrichterlich noch nicht entschiede
Geschrieben am 09-09-2010 |
Hamburg (ots) - Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat am
01.09.2010 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht
eingereicht. Grund ist eine sachlich nicht begründete Zurückweisung
der Berufung durch das Oberlandesgericht Celle, die dem Kläger den
Zugang zur Revisionsinstanz versperrt. Im vorliegenden Fall ging es
um die Aufklärungsbedürftigkeit einer Platzierungsprovision bei einem
Festpreisgeschäft (Erwerb von verschiedenen Bonus-Zertifikaten). Da
diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, hat das OLG
nach Auffassung von hrp das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung
effektiven Rechtschutzes aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 verletzt. Die Einschränkung des Zugangs zur
Revisionsinstanz durch Handhabung des § 522 Abs. 2 ZPO sei durch
Sachgründe nicht zu rechtfertigen.
"Die Aufklärungsbedürftigkeit von Gewinnmargen und
Platzierungsprovisionen im Rahmen eines Festpreisgeschäfts ist
zurzeit eine der umstrittensten Rechtsfragen im Bank- und
Kapitalmarktrecht", meint Fachanwalt Peter Hahn von hrp. "Zu dieser
Problematik werden aktuell vor verschiedenen bundesdeutschen
Gerichten mehrere hundert Prozesse geführt", so schätzt Hahn. "Nach
der Kick-Back-Rechtsprechung soll der Kunde die Höhe der
Rückvergütungen kennen, um in die Lage versetzt zu werden, das
Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen und beurteilen zu können,
ob die Bank einen bestimmten Titel nur deshalb empfiehlt. Wenn aber
die Kenntnis über das Umsatzinteresse der Bank ausschlaggebend dafür
ist, die Anlageempfehlung der beratenden Bank entsprechend
einschätzen zu können, dann kann es keinen Unterschied machen, ob der
Umsatzanreiz in Form eines Kaufpreisrabattes im Eigengeschäft oder
als Kick-Back im Kommissionsgeschäft gesetzt wird."
Im vorliegenden Fall hatte das OLG Celle am 16.07.2010 - 3 U 22/10
- die Berufung des von hrp vertretenen Klägers gegen das am
04.01.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Stade ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger hatte durch seine Prozessbevollmächtigten zu einem
Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 03.05.2010 vortragen lassen, dass
diese Rechtsfrage derzeit umstritten sei und bisher alle mit dieser
Rechtsfrage befassten Oberlandesgerichte die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen haben. Trotzdem hatte das OLG Celle der
Rechtsfrage willkürlich keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen
und zu Lasten des Klägers im Beschlusswege entschieden und die
Revision nicht zugelassen.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) nimmt laut JUVE, Handbuch
für Wirtschaftskanzleien 2009/2010, eine Spitzenposition bei den
bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Der
Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und
RAin. Dr. Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch zu den "häufig
empfohlenen" Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit
Standorten in Bremen, Hamburg und seit dem 01.07.2010 in Stuttgart
vertritt ausschließlich geschädigte Kapitalanleger.
Originaltext: Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/61631
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Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte
Partnerschaft
RA Peter Hahn
Am Kaiserkai 10
20457 Hamburg
Fon: +49-40-367987
Fax: +49-40-365681
E-Mail: peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
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