Werbung hinter Schiebetüren Presserat rügt Schleichwerbung
Geschrieben am 15-09-2006 |
Bonn (ots) - Die beiden Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats haben auf ihren Sitzungen am 12. und 14. September 2006 in Bonn acht öffentliche Rügen ausgesprochen.
Trennungsgebot
Der TAGESSPIEGEL (Berlin) wurde wegen Schleichwerbung gerügt. Die Zeitung hatte in einem Artikel über die Gestaltungsmöglichkeiten von Wandschränken einen "Berater und Verkäufer in einem Berliner Fachgeschäft" zu Wort kommen lassen. Am Ende des Artikels wurde ein Hinweis auf eine Internetadresse zum Thema Schiebetüren veröffentlicht. Diese führte zu dem Geschäft des interviewten "Verkäufers", der in Wirklichkeit der Ladeninhaber war. Dieser Hinweis ist nach Auffassung des Ausschusses Schleichwerbung für dessen Unternehmen. In Richtlinie 7.2 des Pressekodex heißt es:
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht.
Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material sowie bei der Abfassung eigener redaktioneller Hinweise durch die Redaktionen.[...]
Auch TV SPIELFILM wurde wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot öffentlich gerügt. Die Zeitschrift hatte über die Entstehungsgeschichte einer Werbekampagne eines Kosmetikherstellers berichtet. Dabei wurde mehrfach das beworbene Produkt benannt und insbesondere auch der Slogan in werbender Sprache herausgestellt.
Ebenfalls eine öffentliche Rüge wegen Nichtbeachtung der Ziffer 7 des Pressekodex erhielt der MAINTAL TAGESANZEIGER. Die Zeitung hatte in zwei Beiträgen über den Umzug einer Arztpraxis und das Angebot eines Reisebüros berichtet. Dabei wurde die Grenze zur Schleichwerbung überschritten. Beide Artikel enthielten Details zu den Angeboten der Praxis und des Reisebüros, die nicht mehr durch ein Leserinteresse gedeckt waren. So wurde zum Beispiel mit werblichen Formulierungen ausführlich über das Praxisangebot im Bereich kosmetischer Behandlungen informiert.
Vier Rügen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Eine öffentliche Rüge erhielt BILD. Die Zeitung hatte ein Foto des zehnjährigen Jungen veröffentlicht, der im April bei einem Terroranschlag in Ägypten getötet worden war. Dies geschah ohne Einwilligung der Eltern, so dass das Persönlichkeitsrecht des Jungen verletzt wurde. Dies ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex, die fordert:
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. [...]
Ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 8 wurde die FREIZEIT REVUE gerügt. Die Zeitschrift hatte in einem Bericht Fotos von Stéphanie von Monaco und ihrem Ex-Ehemann am Strand veröffentlicht. Eines der Fotos lichtet auch die zwölfjährige Tochter der beiden ab. Hierdurch wurde das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt, da es keine Person der Zeitgeschichte ist und in diesem Fall nicht abgebildet werden durfte.
Auch die NEUE PRESSE (Hannover) wurde wegen einer Verletzung von Ziffer 8 öffentlich gerügt. Sie hatte aktuell über einen fast 30 Jahre zurückliegenden Mord berichtet und dabei den vollen Namen des verurteilten Täters genannt. Richtlinie 8.3 des Pressekodex fordert, dass im Interesse der Resozialisierung die Namensnennung von Straftätern unterbleibt.
BILD (Stuttgart) erhielt eine öffentliche Rüge für einen Bericht über ein Lawinenunglück. Darin hatte die Zeitung die Fotos dreier Todesopfer abgedruckt. Zusätzlich hatte sie das Foto eines Überlebenden ohne dessen Einwilligung gedruckt und dabei das Gesicht nur unzureichend mit einem Balken unkenntlich gemacht. Zudem wurden dessen berufliche Position und Wirkungsort genannt. Damit wurde der Betroffene für einen größeren Personenkreis identifizierbar.
Diskriminierung
BILD (Berlin) erhielt eine öffentliche Rüge wegen der Berichterstattung über den Mord an einem Friedhofsgärtner. Die Zeitung hatte in dem Bericht den beiden Tatverdächtigen fiktive türkische Namen gegeben, da die Polizei nach jungen Männern "südländischer Herkunft" gefahndet hatte. Wie kurze Zeit später bekannt wurde, handelte es sich bei den beiden Verdächtigen um Deutsche. BILD hat in der darauffolgenden Berichterstattung zu dem Fall dann deutsche Namen vergeben, ohne die Leser darauf hinzuweisen, dass sie vorab fiktive türkische Namen benutzt hatte. Hierin sah der Beschwerdeausschuss einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex, da die Verwendung der ausländischen Namen dazu führt, dass Vorurteile bedient werden. Ziffer 12 sagt aus:
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Insgesamt behandelten die Beschwerdeausschüsse 73 Beschwerden. Neben den acht öffentlichen Rügen sprach er 16 Missbilligungen und 16 Hinweise aus. In einem Fall war die Beschwerde begründet, es wurde jedoch auf das Aussprechen einer Maßnahme verzichtet, da die betroffene Zeitung den Fehler korrigiert hatte. 28 Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen, drei Fälle waren nicht aufklärbar, so dass keine Entscheidung gefällt wurde. In einem Fall hatten sich zwei Beschwerdeführer über dieselbe Veröffentlichung beschwert.
Originaltext: Deutscher Presserat Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=14918 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_14918.rss2
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