Damit der Arzt am Sterbebett weiß, was der Patient will
Geschrieben am 28-09-2006 |
Stuttgart (ots) - Reader's Digest bietet Informationen zum Thema Patientenverfügung
Stuttgart, 28. September 2006. Angesichts von immer neuen Fortschritten in der modernen Medizin wird in Deutschland immer kontroverser über die so genannte Patientenverfügung diskutiert. Sie soll sicherstellen, dass ein Mensch frühzeitig festlegt, bis zu welchem Punkt ein Arzt lebensverlängernde Maßnahmen ergreifen kann, wenn sich der Patient nicht mehr selbst äußern kann. Das Magazin Reader's Digest widmet sich in seiner Oktober-Ausgabe ausführlich diesem Thema und gibt Tipps, was bei einer Patientenverfügung zu beachten ist, wie verbindlich sie ist und was man darüber hinaus zum Thema Sterbehilfe wissen muss.
Seit die umstrittene Schweizer Sterbehilfeorganisation "Dignitas" im vergangenen Jahr in Hannover ihr erstes deutsches Büro eröffnet hat, wird mehr denn je auch in Deutschland über das Thema Patientenverfügung diskutiert. Nicht ohne Grund: Jedes Jahr erleiden rund 150.000 Deutsche und 20.000 Österreicher einen Schlaganfall, viele der Betroffenen sind älter als 60 Jahre. Und die Zahl der Menschen, die in Heimen dauerhaft künstlich ernährt werden müssen, steigt seit Jahren. Um nicht gegen ihren Willen behandelt zu werden, legen deshalb immer mehr Menschen ihre Behandlungswünsche für jenen Zeitpunkt fest, da sie nicht mehr im Vollbesitz ihrer Kräfte oder geistig verwirrt sind. Aber die Wirksamkeit der Verfügung ist umstritten.
Im Gegensatz zu Österreich, wo das Papier für das Handeln des Arztes seit Juni 2006 verbindlich ist, gibt es eine solche gesetzliche Festlegung in Deutschland nicht. "Patientenverfügungen können eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes sein, sie entbinden ihn aber nicht davon, den mutmaßlichen Willen des Patienten aus den Gesamtumständen zu ermitteln", sagt der Präsident der Bundesärztekammer Prof. Dr. Dietrich Hoppe. Soll heißen: Der Arzt hat das letzte Wort, weil er sich nicht strafbar machen will, wenn er lebenserhaltende Maschinen abschaltet.
Aus Sicht des Münchner Rechtsanwalts Wolfgang Putz muss es soweit nicht kommen. Der Experte rät dazu, sich frühzeitig und offensiv in der Familie mit dem Thema Sterben auseinanderzusetzen und vor dem Ausfüllen der Patientenverfügung ein Beratungsgespräch mit dem Hausarzt zu führen. Auf diese Weise kann klar festgelegt werden, welche Behandlungswünsche man hat und wann die Verfügung überhaupt greifen soll. "Je konkreter Sie die Situation beschreiben, umso eher wird man ihren Willen befolgen", sagt Putz. Deshalb rät er auch dazu, fertige Vordrucke zu verwenden, wie sie das Bundesjustizministerium oder die Justizbehörden der Länder verschicken.
Klar ist: Die aktive Sterbehilfe, bei der ein Arzt eine Giftspritze oder eine Überdosis Morphium verabreicht, ist in Deutschland verboten. Andere Formen sind aber durchaus zulässig. So kann man festlegen, dass schmerz- und angststillende Medikamente auch dann angewendet werden dürfen, wenn dies den Tod beschleunigt. Erlaubt ist auch die passive Sterbehilfe, bei der der Arzt auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet und z. B. nur noch Medikamente gibt, die der Schmerzlinderung dienen.
Neben den inhaltlichen Fragen gilt es, formale Punkte zu beachten. Eine Patientenverfügung ist jederzeit widerrufbar oder aktualisierbar. Wichtig auch: Man sollte die Verfügung oder einen entsprechenden Hinweis stets bei sich tragen, und der Hausarzt sollte eine Kopie haben. Rechtsanwalt Putz rät darüber hinaus dazu, rechtzeitig eine Vertrauensperson zu benennen, die die Wünsche des Betroffenen bei Bedarf durchsetzt. Eine solche Vorsorgevollmacht hilft, dass es im Fall der Fälle nicht zu einem Rechtsstreit auf Leben und Tod kommt, wenn das Vormundschaftsgericht einen öffentlich-rechtlichen Betreuer bestellen muss.
Für weitere Informationen zu diesem Reader's Digest-Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Oktober-Ausgabe von Reader's Digest ist ab sofort an zentralen Kiosken erhältlich.
Artikel aus der Oktober-Ausgabe zum Download: http://www.readersdigest.de Auf Service für Journalisten klicken (Rubrik Magazin Reader's Digest)
Originaltext: Reader's Digest Deutschland Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=32522 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_32522.rss2
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