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Bundesverwaltungsgericht: Subventionierte Buslinien müssen nicht nach Europarecht ausgeschrieben werden / Bundesland Hessen drohen Schadenersatzforderungen in Millionen Höhe

Geschrieben am 20-10-2006

Berlin (ots) - Mehr als zehn Jahre dauerte die juristische
Auseinandersetzung, ob Buslinien im Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) ausgeschrieben werden müssen, wenn sie nur mit öffentlichen
Zuschüssen betrieben werden können. Das Bundesverwaltungsgericht
(BverwG 3 C 33.05, Urteil vom 19. Oktober 2006) entschied gestern in
letzter Instanz, das eine Ausschreibung, um den günstigsten Anbieter
nicht erfolgen muss. Dadurch wurde auch entschieden, dass die im
deutschen Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgenommene Abgrenzung
zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen
Verkehrsleistungen rechtswirksam ist. Die vom Europäischen
Gerichtshof in der Sache Altmark Trans an bundesdeutsche Gerichte
abgegebene Frage ist damit rechtsicher beantwortet.

Sicher ist damit auch, dass die im Bundesland Hessen seit einigen
Jahren exzessiv betriebene Ausschreibungspraxis im ÖPNV rechtswidrig
ist. Immer wieder hat der Spitzenverband der Busbranche darauf
verwiesen, ohne die hessische Landesregierung von ihrer Praxis
abhalten zu können. Nunmehr ist der Ausschreibungswahn gestoppt.

"Jetzt bekommt Hessen die verdiente Quittung für den unsäglichen
Umgang mit privaten und mittelständischen Unternehmen. Die einseitige
Bevorzugung bzw. der Schutz von defizitär agierenden kommunalen
Unternehmen dürfte vorbei sein. Ich hoffe, dass der verbliebene
Mittelstand in Hessen nun seine Rechte einfordert", so Wolfgang
Steinbrück, Präsident des Bundesverbandes Deutscher
Omnibusunternehmer (bdo) in einer ersten Stellungnahme.

Bisher wurde im Bundesland Hessen nur dort ausgeschrieben, wo
private Unternehmen am Markt tätig waren. Kommunale Gesellschaften
genießen dagegen bis heute Besitzstandsschutz oder boten gar über
Tochtergesellschaften mit. Nunmehr bietet sich privaten Unternehmen
die Möglichkeit, ruinöse Ausschreibungsverfahren anzuzweifeln und
nach sorgfältiger Prüfung Amtshaftungsverfahren gegen hessische
Genehmigungsbehörden einzuleiten. Dem Land Hessen stehen durch die
rechtswidrige Praxis damit Millionen schwere Schadenersatzforderungen
ins Haus.

Auch mit Blick auf die europäische Gesetzgebung und den aktuellen
Verhandlungen zu einer Nachfolgeverordnung für den europäischen
Nahverkehr sollte der deutsche Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass
der Mittelstand nicht vernachlässigt wird.

Im vorliegenden Streitfall hatte ein Landkreis über Jahrzehnte die
Genehmigung zum Betrieb von drei Buslinien in seinem Gebiet
innegehabt, die Betriebsführung aber mit behördlicher Genehmigung der
Klägerin, einem privaten Busunternehmen, übertragen. 1997 gründete
der Landkreis die beigeladene GmbH, deren alleiniger Gesellschafter
er ist, und übertrug ihr die Linienverkehrsgenehmigungen. Bei deren
Auslaufen erteilte die beklagte Behörde die Genehmigung zum
Weiterbetrieb der Beigeladenen, während sie einen entsprechenden
Antrag der Klägerin ablehnte. Sie begründete das damit, dass der
Beigeladenen als langjähriger Linienbetreiberin das sogenannte
Altunternehmerprivileg zustehe. Die Begründung des Urteils durch das
Bundesverwaltungsgericht wird in sechs Wochen erwartet.

Originaltext: bdo Verband Dt. Omnibusunternehmer
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=51906
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_51906.rss2



Pressekontakt:
Martin Kaßler, Leiter Medien & Kommunikation, Tel.: 030 / 2408 9312,
Fax: 030 / 2408 94 12, E-Mail: m.kassler@bdo-online.de


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