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Sportwettenvermittler kann weiterarbeiten

Geschrieben am 28-11-2006

Frankfurt am Main (ots) - Das Verwaltungsgericht Stuttgart ordnete
mit Beschluss vom 23. November 2006 (Az. 4K 3895/06) die
aufschiebende Wirkung einer gegen einen Sportwettenvermittler vom
Regierungspräsidium Karlsruhe erlassenen Untersagungsverfügung an.
Das Gericht widersprach hiermit dem Verwaltungsgerichtshof (VGH)
Baden-Württemberg in seiner vorangegangenen Entscheidung. Der
Sportwettenvermittler darf daher weiterhin an einen in einem anderen
EU-Mitgliedsstaat staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich
überwachten Sportwettenanbieter grenzüberschreitend Sportwetten
vermitteln.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart kritisiert in der Entscheidung
zunächst das unzureichende staatliche Verhalten. Es seien keinerlei
Maßnahmen zu erkennen, die vom Bundesverfassungsgericht kritisierten
Vertriebswege zu begrenzen. Bezüglich eines wirksamen Jugendschutzes
bestünden erhebliche Zweifel. Es könne daher nicht von einem vom
Europäischen Gerichtshof (EuGH) geforderten kohärenten System der
Begrenzung der Wetttätigkeit gesprochen werden.

Maßgeblich ist für das Verwaltungsgericht die europarechtliche
Rechtslage. Hier weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass die
vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung "keine
Verbindlichkeit für das Gemeinschaftsrecht hat und beanspruchen
kann". Von einer gemeinschaftsrechtskonformen Lage könne angesichts
einer fehlenden gesetzlichen Regelung und einer unzureichenden
Umsetzung (vom Gericht als "hinhaltender Widerstand" bezeichnet)
nicht gesprochen werden.

Im Anschluss kritisiert das Gericht den untätig gebliebenen
Gesetzgeber. Bereits im Gambelli-Urteil des EuGH vom 6. November 2003
seien "unmissverständlich die gemeinschaftsrechtlich verbindlichen
Vorgaben formuliert" worden. Anstatt die Gesetzeslage anzupassen, sei
vielmehr die Tätigkeit der staatlichen Monopole weiter ausgebaut und
intensiviert worden.

Die Strafbarkeit des Wettvermittlers sei "nach dem gegenwärtigen
Sach- und Streitstand durchaus zweifelhaft". Das Verwaltungsgericht
zitierte hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
27. April 2005 (Az. 1 BvR 223/05), nach der es fraglich sei, "ob eine
Strafbewehrung nicht eine unverhältnismäßige und damit
gemeinschaftsrechtswidrige Maßnahme darstelle, selbst wenn eine
Beschränkung ansonsten nicht zu beanstanden wäre (...)."

Tipico Deutschland ist ein Dienstleistungsunternehmen des
internationalen Wettunternehmens Tipico Co. Ltd, 137 Spinola Road,
St. Julians STJ10, Malta

Originaltext: Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=61815
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Pressekontakt:
Marcus Debus
Tel. 0 180 5/ 110 007
Fax: 0180 5/ 110 007 0
E-Mail: marcus.debus@tipico.com


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