Sportwettenvermittler kann weiterarbeiten
Geschrieben am 28-11-2006 |
Frankfurt am Main (ots) - Das Verwaltungsgericht Stuttgart ordnete mit Beschluss vom 23. November 2006 (Az. 4K 3895/06) die aufschiebende Wirkung einer gegen einen Sportwettenvermittler vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassenen Untersagungsverfügung an. Das Gericht widersprach hiermit dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in seiner vorangegangenen Entscheidung. Der Sportwettenvermittler darf daher weiterhin an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Sportwettenanbieter grenzüberschreitend Sportwetten vermitteln.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart kritisiert in der Entscheidung zunächst das unzureichende staatliche Verhalten. Es seien keinerlei Maßnahmen zu erkennen, die vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Vertriebswege zu begrenzen. Bezüglich eines wirksamen Jugendschutzes bestünden erhebliche Zweifel. Es könne daher nicht von einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geforderten kohärenten System der Begrenzung der Wetttätigkeit gesprochen werden.
Maßgeblich ist für das Verwaltungsgericht die europarechtliche Rechtslage. Hier weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung "keine Verbindlichkeit für das Gemeinschaftsrecht hat und beanspruchen kann". Von einer gemeinschaftsrechtskonformen Lage könne angesichts einer fehlenden gesetzlichen Regelung und einer unzureichenden Umsetzung (vom Gericht als "hinhaltender Widerstand" bezeichnet) nicht gesprochen werden.
Im Anschluss kritisiert das Gericht den untätig gebliebenen Gesetzgeber. Bereits im Gambelli-Urteil des EuGH vom 6. November 2003 seien "unmissverständlich die gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Vorgaben formuliert" worden. Anstatt die Gesetzeslage anzupassen, sei vielmehr die Tätigkeit der staatlichen Monopole weiter ausgebaut und intensiviert worden.
Die Strafbarkeit des Wettvermittlers sei "nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand durchaus zweifelhaft". Das Verwaltungsgericht zitierte hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 (Az. 1 BvR 223/05), nach der es fraglich sei, "ob eine Strafbewehrung nicht eine unverhältnismäßige und damit gemeinschaftsrechtswidrige Maßnahme darstelle, selbst wenn eine Beschränkung ansonsten nicht zu beanstanden wäre (...)."
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