Bundesverfassungsgericht erklärt Wettmonopol für unvereinbar mit Berufsfreiheit privater Anbieter
Geschrieben am 28-03-2006 |
Karlsruhe/Essen (ots) - Das Bundesverfassungsgericht hat in Karlsruhe heute der Verfassungsbeschwerde der bayerischen Buchmacherin Irene Katzinger-Göth überwiegend stattgegeben. Danach ist das Wettmonopol der bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, weil es nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Dem Gesetzgeber wurden umfängliche Vorgaben für die künftige Gestaltung des Wettmarktes auferlegt. Diese sind bis spätestens Ende 2007 umzusetzen.
Damit geht ein seit Jahren erbittert geführter Rechtsstreit um ein weiteres Stück Berufsfreiheit erfolgreich zu Ende. Seit 1997 tritt der Deutsche Buchmacherverband (DBV), als Träger des Verfahrens seines Mitgliedes, der Buchmacherin Irene Katzinger-Göth, für eine Zulassung von allgemeinen Sportwetten und nicht nur der seit langem bereits genehmigten Pferdesportwetten ein.
"Ich bin schon schier verzweifelt, weil das alles so lange gedauert hat", sagt Irene Katzinger-Göth und ergänzt: "Mir ging finanziell schon fast die Luft aus, während um mich rum überall neue Wettbuden aufgemacht haben".
"Das Bundesverfassungsgericht hat nun den Ball an den Gesetzgeber zurückgepasst" sagt Dr. Norman Albers, Vorstandssprecher des DBV, "zwar bleibt eine Neuregelung auch als Monopol möglich, die Messlatte ist aber so hoch gelegt, dass ein verfassungskonformes "Oddset"-Angebot kaum möglich sein dürfte." Spätestens dann wird der Weg frei für ein privates Sportwettangebot, dass ebenfalls im gesetzlichen Regelungsbereich liegt, den das Verfassungsgericht vorgegeben hat. Aber auch hier würden künftig Sportwettanbieter nur unter Erfüllung der besonderen Auflagen (z. B. Werbeverbot) tätig werden können.
Eine klare Absage hat das Verfassungsgericht Bestrebungen erteilt, Wetten in TV-Kanälen oder über andere Kommunikationskanäle interaktiv anzubieten. Glücksspiele dürfen nicht überall erhältlich sein. Auch die Finanzierung von Gemeinwohlbelangen, wie der so oft zitierten Sportförderung, spielen unter rechtlichen Maßstäben keine Rolle. "Der Zweck heiligt eben nicht die Mittel" führt Dr. Norman Albers aus.
Während der derzeit geltenden Übergangszeit wird der Deutsche Buchmacherverband aktiv auf Bund und Länder zugehen, um das nach wie vor vorhandene große Wettbedürfnis in der Bevölkerung im Rahmen des bestehenden Rennwett- und Lotteriegesetz zu regeln, was grundsätzlich strenge Auflagen für Buchmacher vorsieht.
Originaltext: Deutscher Buchmacherverband Essen e.V. Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=43972 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_43972.rss2
Pressekontakt: Vorstandssekretariat des DBV, Frau Hülsenbeck, Frau Wendt Tel. 0201/790329
www.buchmacherverband.de
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