Westdeutsche Zeitung: Erbschaftssteuer = von Peter Kurz
Geschrieben am 31-01-2007 |
Düsseldorf (ots) - Als unsere Zeitung am Dienstag in einer Internet-Umfrage wissen wollte, ob Erben von Immobilien höhere Steuern zahlen sollen, antworteten 81,5 Prozent unserer Leser mit Nein. Das Bundesverfassungsgericht gab nun eine andere Antwort: Sie müssen es vielleicht schon bald. Denn so, wie derzeit Grundbesitz für die Erbschaftssteuer zu Buche schlägt, darf es aus Gründen der Gerechtigkeit nicht bleiben. In der Tat gibt es keine Rechtfertigung dafür, dass eine Erbschaft, so sie in einer Immobilie besteht, nur mit durchschnittlich 50 Prozent ihres echten Wertes veranschlagt wird. Besteht aber das Erbe in Bar- oder Aktienvermögen, schlägt dies mit 100 Prozent zu Buche. Nun argumentieren Hauseigentümer, die ihre Habe steuerfrei an ihre Nachkommen weiterreichen möchten, gern damit, dass sie viel Geld in ihr Haus gesteckt haben - Grundsteuer, Renovierungen etc. Schnell wird bei dieser Rechnung vergessen, dass der Staat kräftig über steuerliche Abschreibungen oder die Eigenheimzulage bei der Finanzierung geholfen hat. Der Zorn gegen eine höhere Bewertung von Immobilien rührt wohl auch aus einer generellen Ablehnung des "grundsätzlichen Übels" Erbschaftssteuer: Was ich mir hart erarbeitet habe, soll meinen Erben erhalten bleiben. Nur: Dieser grundsätzliche Einwand, so man ihn teilt, rechtfertigt doch keine Besserstellung von Immobilienerben gegenüber Erben sonstigen Vermögens. Erben, egal welcher Vermögenswerte, sollten sich ehrlich die Frage stellen: Was ist so ungerecht daran, dass sie Werte, die ihnen ohne eigene Leistung in den Schoß fallen, versteuern müssen? Tut da nicht die ganz normale Einkommenssteuer viel mehr weh: Da nimmt mir doch der Staat etwas von dem selbst sauer Verdienten! Die Richter haben zwei Beruhigungspillen für Erblasser und Erben. Zum einen die lange Übergangsfrist. Bis zu einer Neuregelung Ende 2008 gelten die alten günstigen Bewertungsregeln. Wer sie nutzen will, kann sein Häuschen den Erben noch zu Lebzeiten übertragen. (Freibeträge und Steuersätze bei der Schenkungssteuer sind die gleichen wie bei der Erbschaftssteuer). Welch' rosige Zeiten für Notare! Auch später - diese goldene Brücke hat das Gericht dem Gesetzgeber gebaut - gibt es noch Spielraum, bestimmte Vermögenswerte weitgehend von der Steuer freizustellen: über einen hohen Freibetrag oder einen niedrigen Steuersatz. Das Einfamilienhaus wird wohl auch in Zukunft erbschaftssteuerfrei auf die Angehörigen übergehen.
Originaltext: Westdeutsche Zeitung Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62556 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62556.rss2
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