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Die GbR: Germanys next Topmodel?

Geschrieben am 25-04-2007

Hamburg (ots) - Wenn mehrere Personen eine Immobilie erwerben,
wird zwischenzeitlich häufig dazu geraten, dies in Gesellschaft
bürgerlichen Rechts - auch BGB-Gesellschaft genannt - zu tun.
Insbesondere für Immobilien, die im Familienbesitz sind und gehalten
werden sollen, hat dies den Charme, dass der Generationenwechsel mit
relativ wenig Aufwand möglich ist. Wenn etwa ein Ehepaar eine
Immobilie zunächst selbst erwirbt, sie aber in absehbarer Zeit
entweder an die gemeinsamen Kinder weitergeben oder die Kinder in die
Gesellschaft einbinden will, bietet die GbR Vorteile.

Oft wird jedoch dem für die GbR notwendigen Gesellschaftsvertrag
nicht die notwendige Beachtung geschenkt. Vor allem muss der
Gesellschaftsvertrag die richtige und mit den sonstigen
testamentarischen Verfügungen harmonierende Todesfallregelung
enthalten. Andernfalls droht ein böses Erwachen. Der auf den ersten
Blick so einfache Weg hält erbrechtliche Tücken bereit, die ohne
einen Fachmann, der sowohl im Immobilienrecht als auch im
Gesellschafts- und Erbrecht kompetent beraten kann, nur schwer zu
erkennen sind. Der Notar als fachkundiger Berater und Praktiker, der
täglich mit solchen Konstellationen zu tun hat, berät hier an der
Schnittstelle der verschiedenen Rechtsgebiete und erarbeitet eine
maßgeschneiderte Lösung.

Wird eine Immobilie von mehreren Personen in BGB-Gesellschaft
erworben oder gehalten, so ist ihnen meist nicht bewusst, dass im
Fall ihres Todes ihre Anteile an dieser Gesellschaft nicht ohne
weiteres wie ihr sonstiges Vermögen auf ihre Erben übergehen. Die
BGB-Gesellschaft gehorcht nämlich im Hinblick auf den Tod eines
Gesellschafters eigenen Gesetzen. Ohne anderweitige Regelung im
Gesellschaftsvertrag wird die BGB-Gesellschaft schon mit dem Tod
eines der Gesellschafter aufgelöst. Um die Gesellschaft für den
Generationswechsel am Leben zu erhalten, muss im Gesellschaftsvertrag
explizit geregelt werden, dass der Tod eines Gesellschafters nicht
zur Auflösung führt.

Unverzichtbar ist meist auch eine Regelung im
Gesellschaftsvertrag, aus der hervorgeht, wer überhaupt
Gesellschafter werden darf. Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher
der Rheinischen Notarkammer, warnt: "Wenn die Immobilie wirklich über
Generationen in Familienhand bleiben soll, ist die freie
Vererblichkeit der Gesellschafterposition eine gefährliche Sache." So
kann etwa der vom Vater an seine Tochter übertragene Anteil an der
BGB-Gesellschaft an deren Ehemann fallen, wenn sie vor ihm verstirbt.
Damit ist die Immobilie teilweise nicht mehr in der Hand der
ursprünglichen Familie. Besonders drastisch wird dies, wenn der
verwitwete Schwiegersohn nun erneut heiratet und seinen Anteil an der
Immobilie an die neue Ehefrau oder an Kinder aus dieser Ehe
weitergibt. Dies kann durch eine weitsichtige Regelung im
Gesellschaftsvertrag verhindert werden.

Ein Immobilienerwerb mittels BGB-Gesellschaft sollte daher niemals
ohne gleichzeitige Errichtung eines Gesellschaftsvertrages und nicht
ohne passende Todesfallregelung erfolgen. Produkte von der Stange,
die den speziellen Besonderheiten nicht gerecht werden, können
unwiederbringlichen Schaden anrichten. Der Notar berät über die
möglichen Gestaltungen eines Gesellschaftsvertrages und die dazu
passende Verfügung von Todes wegen. Er fertigt vor diesem Hintergrund
den "Maßanzug", ohne den das Topmodel GbR auf dem Laufsteg leicht ins
Straucheln gerät.

April 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau
Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel Pfeifer von der
Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas Steinhauer von der
Notarkammer Koblenz oder Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer
Bayern.

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=64775
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

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