Sportwettvermittlung Urteil des BVerfG
Geschrieben am 06-04-2006 |
Frankfurt am Main (ots) -
Als deutsches Dienstleistungsunternehmen des internationalen Wettunternehmens Tipico Co. Ltd, 4 Valley Towers, Valley Road, Birkirkara, Malta stellen wir mit Verwunderung fest, dass vereinzelt Behörden, als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 versuchen, Wettvermittler einzuschüchtern. Dieses unkontrollierte und willkürliche Behördenverhalten ist rechtswidrig und verstößt massiv gegen EU - Recht. Tatsache ist, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass der derzeitige Zustand in Deutschland massiv gegen Grundrechte und das Europarecht verstößt.
Das kann nunmehr nicht mehr bestritten werden.
Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden, dass § 284 StGB (Strafgesetzbuch) anwendbar ist.
Der Europäische Gerichtshof hat in dem so genannten "Gambelli"-Urteil entschieden, dass bei genau diesen Gegebenheiten ein Verbot der Wettvermittlung an einen in der EU staatlich konzessionierten Buchmacher europarechtswidrig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Beseitigung dieses Zustandes bis zum 31.12.2007 gesetzt. Somit hat das Bundesverfassungsgericht deutsches Verfassungsrecht bis zu diesem Zeitpunkt suspendiert.
EU - Recht hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu suspendieren und kann es nicht suspendieren.
Es gilt der unbeschränkbare Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts.
Das heißt, dass nunmehr, da das Bundesverfassungsgericht endgültig festgestellt hat, dass der derzeitige Zustand in Deutschland verfassungs- und europarechtswidrig ist, die oben beschriebenen behördlichen Maßnahmen möglicherweise verfassungsgemäß, jedoch massiv europarechtswidrig sind und zu unterbleiben haben, soweit es die Wettvermittlung an einen in der EU staatlich konzessionierten Buchmacher wie z.B. die Tipico Co. Ltd. betrifft. Die Tipico wird sich mit allen, ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen wehren, dass auf europarechtswidrige Weise die Wettvermittlung an sie verhindert wird.
Dieses Verhalten löst unmittelbare Schadensersatzansprüche der Tipico gegen, die Rechtsträger der handelnden Behörden aus.
Die Tipico Co Ltd. - wie auch andere Buchmacher - haben die renommierte Rechtsanwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier in Bonn damit beauftragt, gegen jeden Schadensersatzansprüche geltend zu machen, der ihnen oder ihren Vermittlern Schaden zufügt.
Das bedeutet, dass die Tipico jede Gemeinde, jede Stadt und jedes Bundesland sofort schadenersatzrechtlich in Anspruch nehmen wird, wenn die Wettvermittlung rechtlich oder faktisch unterbunden wird.
Alle selbstständigen Tipico Sportwettvermittler erhalten durch die Tipico umfassend Unterstützung.
Stefan Meurer Geschäftsführer
Originaltext: Tipico Deutschland Marketing und Vertrie Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=61815 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_61815.rss2
Pressekontakt:
Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH i.Gr. Wilhelm Leuschner Str. 83 60329 Frankfurt am Main Kontakt : Stefan Meurer Tel.: 069 / 25 62 278-0
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