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Sportwettvermittlung Urteil des BVerfG

Geschrieben am 06-04-2006

Frankfurt am Main (ots) -

Als deutsches Dienstleistungsunternehmen des internationalen
Wettunternehmens Tipico Co. Ltd, 4 Valley Towers, Valley Road,
Birkirkara, Malta stellen wir mit Verwunderung fest, dass vereinzelt
Behörden, als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 28.03.2006 versuchen, Wettvermittler einzuschüchtern.
Dieses unkontrollierte und willkürliche Behördenverhalten ist
rechtswidrig und verstößt massiv gegen EU - Recht.
Tatsache ist, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat,
dass der derzeitige Zustand in Deutschland massiv gegen Grundrechte
und das Europarecht verstößt.

Das kann nunmehr nicht mehr bestritten werden.

Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden,
dass § 284 StGB (Strafgesetzbuch) anwendbar ist.

Der Europäische Gerichtshof hat in dem so genannten
"Gambelli"-Urteil entschieden, dass bei genau diesen Gegebenheiten
ein Verbot der Wettvermittlung an einen in der EU staatlich
konzessionierten Buchmacher europarechtswidrig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zur
Beseitigung dieses Zustandes bis zum 31.12.2007 gesetzt.
Somit hat das Bundesverfassungsgericht deutsches Verfassungsrecht bis
zu diesem Zeitpunkt suspendiert.

EU - Recht hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu suspendieren
und kann es nicht suspendieren.

Es gilt der unbeschränkbare Grundsatz des Anwendungsvorrangs des
Gemeinschaftsrechts.

Das heißt, dass nunmehr, da das Bundesverfassungsgericht endgültig
festgestellt hat, dass der derzeitige Zustand in Deutschland
verfassungs- und europarechtswidrig ist, die oben beschriebenen
behördlichen Maßnahmen möglicherweise verfassungsgemäß, jedoch massiv
europarechtswidrig sind und zu unterbleiben haben, soweit es die
Wettvermittlung an einen in der EU staatlich konzessionierten
Buchmacher wie z.B. die Tipico Co. Ltd. betrifft.
Die Tipico wird sich mit allen, ihr zur Verfügung stehenden Mitteln
dagegen wehren, dass auf europarechtswidrige Weise die
Wettvermittlung an sie verhindert wird.

Dieses Verhalten löst unmittelbare Schadensersatzansprüche der
Tipico gegen, die Rechtsträger der handelnden Behörden aus.

Die Tipico Co Ltd. - wie auch andere Buchmacher - haben die
renommierte Rechtsanwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier
in Bonn damit beauftragt, gegen jeden Schadensersatzansprüche geltend
zu machen, der ihnen oder ihren Vermittlern Schaden zufügt.

Das bedeutet, dass die Tipico jede Gemeinde, jede Stadt und jedes
Bundesland sofort schadenersatzrechtlich in Anspruch nehmen wird,
wenn die Wettvermittlung rechtlich oder faktisch unterbunden wird.

Alle selbstständigen Tipico Sportwettvermittler erhalten durch die
Tipico umfassend Unterstützung.

Stefan Meurer
Geschäftsführer


Originaltext: Tipico Deutschland Marketing und Vertrie
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=61815
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_61815.rss2

Pressekontakt:

Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH i.Gr.
Wilhelm Leuschner Str. 83
60329 Frankfurt am Main
Kontakt : Stefan Meurer
Tel.: 069 / 25 62 278-0


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