Kölner Fachanwalt für Apothekenrecht: "Die Vermittlung von Gesundheitsreisen durch die Apotheke ist zulässig"
Geschrieben am 07-05-2007 |
Köln (ots) - Was ist in Apotheken erlaubt und was nicht? Seit der renommierte Direktreiseanbieter Mediplus Reisen in Kooperation mit der LINDA-Apothekengruppe deutschlandweit erstmals Gesundheitsreisen aus der Apotheke anbietet, wird in Apothekerkreisen heftig darüber diskutiert. Manche halten die Gesundheitsreisen aus der Apotheke für rechtlich nicht zulässig, andere sind begeistert von dieser neuen themenspezifischen Service- bzw. Sortimentserweitung für Apotheken.
Jetzt meldete sich der Kölner Fachanwalt für Medizinrecht und Spezialist für Apothekenrecht Dr. Valentin Saalfrank zu Wort: "Aus meiner Sicht sind die Gesundheitsreisen aus der Apotheke rechtlich unbedenklich." Die von den Gegnern geäußerte Kritik sei apothekenrechtlich nicht haltbar.
So wird beispielsweise von den Gegnern des Konzeptes angeführt, dass die Empfehlung von Gesundheitsreisen nicht zur Kernaufgabe eines Apothekers zählt. In §25 Apothekenbetriebsordnung findet sich allerdings keine Reglementierung zu Dienstleistungen, sondern nur zum Warensortiment. Gegen Entgelt gibt es in Apotheken seit Jahren andere Dienstleistungen wie Blutdruckmessungen, Messungen der Knochendichte oder Haaranalysen. Der Bundesgerichtshof erlaubte im Jahr 2000 auch das Anpassen von Kompressionsstrümpfen, da es ein Verbot zum Erbringen von Dienstleistungen in der Apotheke nicht gebe. Saalfrank folgert: "Dienstleistungen und Empfehlungen, die den Arzneimittelversorgungsauftrag nicht gefährden, darf man nicht verbieten." Diese Auffassung unterstreicht auch eine Entscheidung des Landesberufsgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 2004 (AZ1/01), welche die Vermittlung von Wellnessleistungen durch eine Apotheke für einen Wellnessbetrieb zum Gegenstand hatte. Das Gericht sprach die betroffene Apothekerin von dem Vorwurf einer Berufspflichtverletzung frei, weil es eine Gefährdung des Arzneimittelversorgungsauftrages beim besten Willen nicht erkennen konnte.
Weiterer Kritikpunkt ist, dass Apotheker für eine erfolgreiche Empfehlung / Buchung eine Vergütung für die erbrachte Leistung erhalten. Dies würde eine eigenständige gewerbliche Aktivität darstellen. Saalfrank sieht das anders: "Die Vermittlung erfolgt während der eigentlichen Apotheker-Tätigkeit im Rahmen des ohnehin stattfindenden Gesprächs mit dem Kunden und steht im Zusammenhang mit der Stellung des Apothekers als Gesundheitsfachmann. Dies ist exakt die Aufgabe, die der Gesetzgeber dem Apotheker auch mit der Liberalisierung des Warensortiments schon im Jahr 2004 zugewiesen hat." Im Übrigen zeige sich der Sachzusammenhang bei Gesundheitsreisen zur Tätigkeit des Apothekers auch darin, dass dieser gemäß § 25 Apothekenbetriebsordnung ohne weiteres Informationsschriften zu Gesundheitsreisen als sog. Gesundheitswaren zum Verkauf anbieten könne. Der Kunde werde in Bezug auf die Provisionszahlung auch nicht etwa getäuscht: In der Öffentlichkeit sei nie ein Geheimnis daraus gemacht worden, dass der Apotheker eine Vergütung für seine Kommunikations- bzw. Empfehlungsleistung bekommt. Ein Apotheker sei auch sehr wohl in der Lage zu beurteilen, ob Inhalte und Preis-Leistung der angebotenen Gesundheitsreisen den Anforderungen genügen und empfehlenswert sind. Ein Reisebüromitarbeiter muss ja auch nicht überall gewesen sein, um eine Reise oder Hotel zu empfehlen.
Gegner der Gesundheitsreisen aus der Apotheke argumentierten in den vergangenen Wochen auch, dass das Risiko einer reiserechtlichen Mithaftung des Apothekers bestünde. Auch diese Frage ist nach Ansicht von Dr. Saalfrank zu verneinen: "Der Apotheker überreicht nur den Katalog und spricht ggf. eine allgemeine Empfehlung aus. Die Angebotsannahme und die gesamte Beratung für eine konkrete Reise ist dagegen nicht Aufgabe des Apothekers, sondern liegt in den Händen des Veranstalters, dessen Fachleute über eine Telefonhotline zu erreichen sind. Der Apotheker ist also nicht mit der Stellung eines Reisevermittlers, wie sie ein normales Reisebüro einnimmt, vergleichbar. Daher haftet ausschließlich der Reiseveranstalter für die Leistungserbringung und auf keinen Fall der Apotheker."
Hinweis für die Presse:
Dr. Valentin Saalfrank steht Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung. Sie können Ihn erreichen unter Tel: 0221 / 6609862
Originaltext: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Saalfrank Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=66386 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_66386.rss2
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