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BDO Deutsche Warentreuhand AG: Schluss mit Schwarzarbeit

Geschrieben am 07-04-2006

Hamburg (ots) - Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO
Deutsche Warentreuhand AG (BDO/DWT AG) weist auf die
volkswirtschaftlichen Folgen der Bundesratsentscheidung zum "Gesetz
zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" hin und
erläutert das neue Gesetz.

In seiner Sitzung am 7. April 2006 hat der Bundesrat das "Gesetz
zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung"
verabschiedet. Ab sofort sind steuerliche Ermäßigungen bei
Handwerkerleistungen für Modernisierung und Instandhaltung von
Wohnraum möglich.

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Wachstumskräfte durch eine
gezielte Wiederbelebung der Investitionstätigkeit und die steuerliche
Gewährung von Liquiditätsvorteilen für kleinere sowie
mittelständische Unternehmen zu stärken. Zudem soll zukünftig der
private Haushalt als Einsatzbereich für neue
Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich stärker gefördert werden.


Volkswirtschaftliche Bedeutung

"Mit dem neuen Gesetz soll der Schwarzarbeit der Kampf angesagt
werden. Täglich wird in Deutschland rund eine Milliarde Euro in der
Schattenwirtschaft umgesetzt. Das entspricht in etwa
16 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts", erläutert Klaas
Sperling, Steuerexperte bei BDO/DWT. "Die erhofften Mehreinnahmen für
den Fiskus und die Sozialversicherung werden durch die
Präventivwirkung zusätzlich verstärkt. Das wird die Volkswirtschaft
merklich beleben." So gehöre eine große Zahl der ca. drei Millionen
Haushalte, die eine Putzhilfe illegal beschäftigen, sicherlich bald
der Vergangenheit an.


Was beinhaltet die Neuregelung?

Die steuerlichen Ermäßigungen bei Handwerkerleistungen für
Modernisierung und Instandhaltung von Wohnraum nach § 35a Abs. 2 EStG
sind erheblich erweitert worden.

Bisher erhalten Steuerpflichtige für Aufwendungen durch die
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem
inländischen Haushalt erbracht werden, eine Ermäßigung der
tariflichen Einkommensteuer. Die Einkommensteuer vermindert sich in
Höhe von 20% der Aufwendungen, maximal jedoch um 600 Euro. Für
Handwerkerleistungen galt diese Ermäßigung aber nur eingeschränkt.
Die Finanzverwaltung erkannte bisher nur solche Handwerkerleistungen
als haushaltsnahe Dienstleistungen an, die gewöhnlich von den im
Haushalt lebenden Personen selbst ausgeführt werden können. Somit
waren Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die über
Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgehen,
nicht zur Ermäßigung der Steuerlast geeignet.

"Die Neuregelung begünstigt nun neben den weiterhin geförderten
haushaltsnahen Dienstleistungen zusätzlich alle Handwerkerleistungen,
die gewöhnlich von Fachleuten ausgeführt werden. Hierzu zählen
insbesondere Sanitär-, Fliesenlege-, Elektriker- und Maurerarbeiten.
Auch hier wird jetzt ein Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von
der Einkommensteuer bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro gewährt",
stellt Sperling klar. "Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer
gilt dabei in beiden Fällen nur für Arbeitskosten - nicht für
Materialkosten - und nur für Aufwendungen, die keine
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine
geringfügige Beschäftigung sind", so Sperling weiter.

Der Steuerpflichtige kann nach der Neufassung eine Ermäßigung der
tariflichen Einkommensteuer um maximal 1.200 Euro erzielen. Zu
beachten ist aber, dass eine kumulative Inanspruchnahme für dieselbe
Dienstleistung ausgeschlossen ist. Ferner ist keine Ermäßigung
möglich, wenn die Aufwendungen einem haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen sind.

Die Steuerermäßigung setzt überdies voraus, dass der
Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und
die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen
Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung durch einen Beleg des zur
Zahlung eingeschalteten Kreditinstituts nachweist. Daraus folgt, dass
eine Steuerermäßigung im Falle einer Barzahlung ausscheidet.


BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG
gehört zu den fünf führenden Prüfungs- und Beratungsunternehmen in
den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuern und wirtschaftsrechtliche
Beratung sowie Unternehmensberatung. In Deutschland betreut BDO/DWT
mit rund 1.850 Mitarbeitern an 25 Standorten nationale und
internationale Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen -
vom Mittelständler bis zum DAX-Unternehmen.

BDO Deutsche Warentreuhand AG ist Gründungsmitglied von BDO
International, der einzigen der fünf weltweit tätigen
Accountant-Gruppen mit europäischer Tradition. BDO International ist
ein seit 1963 bestehendes Netzwerk von rechtlich selbstständigen,
voneinander unabhängigen Gesellschaften, mit Mitgliedsfirmen in 105
Ländern, mit mehr als 600 Büros und rund 28.000 Mitarbeitern.


Originaltext: BDO Deutsche Warentreuhand AG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=44014
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_44014.rss2

Pressekontakt:

BDO Deutsche Warentreuhand AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Philippe Prinz von Croÿ
Ferdinandstraße 59
20095 Hamburg
Tel.: 040 - 30 29 3-387
Fax: 040 - 30 29 3-388
Email: Philippe.Prinz_von_Croy@bdo.de
Internet: www.bdo.de


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