Bundessozialrichter Peter Udsching: Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf angemessenes Wohngeld
Geschrieben am 30-05-2007 |
Hamburg (ots) - Was Hartz-IV-Empfänger für ihre Wohnung ausgeben dürfen, muss den aktuellen Mieten an ihrem Wohnort entsprechen, betont Peter Udsching, Vorsitzender Richter am 7. Senat des Bundessozialgerichts, gegenüber der ZEIT. Gegenwärtig übernehmen viele Kommunen nur einen Teil der Mietkosten und fordern die Menschen auf, sich eine billigere Bleibe zu suchen. "Die Leute haben einen Anspruch darauf, in ihrer Gemeinde mit den Kosten für angemessenes Wohnen versorgt zu werden", so Udsching. "Alle Gemeinden sind jetzt gezwungen zu erheben, welchen Wohnraum es bei ihnen zu welchem Preis gibt."
Selbst ein örtlicher Mietspiegel könne nicht als Maßstab dienen, wenn darin auch günstige Preise aus alten Mietverträgen einfließen. "Ein Mietspiegel, der die letzten Jahrzehnte erfasst, ist nicht maßgeblich", sagt Udsching. "Es muss aktuell ermittelt werden, was neu vermietete Wohnungen kosten." Zudem dürften die Menschen nicht aus ihrem sozialen Umfeld gerissen und zum Umzug in einen weit entfernten Stadtteil oder gar in eine andere Gemeinde gedrängt werden, kommentiert Udsching sein Bundessozialgerichtsurteil. Ziel sei es auch gewesen, eine Ghettobildung verhindern.
Den kompletten ZEIT-Text der ZEIT Nr. 23 vom 31. Mai 2007 senden wir Ihnen gerne zu.
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