Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der Raiffeisen International Bank-Holding AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 und 8 AktG
Geschrieben am 05-06-2007 |
Veröffentlichung des Beschlusses, von einer Rückkaufermächtigung Gebrauch zu machen und Veröffentlichung des Rückkaufprogramms der Raiffeisen International Bank-Holding AG
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Aktien/Raiffeisen
Wien (euro adhoc) - Veröffentlichung gem. § 82 Abs.9 BörseG iVm §§ 2, 4 und 5 VeröffentlichungsV 2002
1. Hauptversammlungsbeschluss vom 5.6.2007
In der ordentlichen Hauptversammlung der "Raiffeisen International Bank-Holding AG" mit Sitz in Wien, FN 122119 m ("RI" oder die "Gesellschaft") vom 5.6.2007 wurde der Vorstand der Gesellschaft antragsgemäß neuerlich ermächtigt, für die Dauer von 18 Monaten ab der Beschlussfassung (somit bis zum 5.12.2008) eigene Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z. 4 AktG zu erwerben, um diese Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten. Weiters wurde der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 5.12.2008 eigene Aktien der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 AktG ohne besondere Zweckbindung zu erwerben, wobei der Handel in eigenen Aktien als Zweck des Erwerbs aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen ist. Diese Ermächtigung ersetzt die von der ordentlichen Hauptversammlung am 7.6.2006 erteilte gleichartige Ermächtigung.
Die Hauptversammlung vom 5.6.2007 hat demgemäß im Einzelnen die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65 Abs. 1a AktG iVm § 82 Abs. 9 BörseG und gemäß § 2 der VeröffentlichungsV 2002 veröffentlicht werden:
1. Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand nach Maßgabe der Bestimmungen des Aktiengesetzes zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien. Der Anteil der zu erwerbenden und bereits erworbenen Aktien darf 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 18 Monaten seit der Beschlussfassung in der Hauptversammlung begrenzt.
2. Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 1 (eins), der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
3. Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende Rückkaufprogramm und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren Dauer sind zu veröffentlichen.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen. Das Bezugsrecht der Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Veräußerung der eigenen Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen oder zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen erfolgt. Die Einbindung des Aufsichtsrats erfolgt auf der Grundlage des Aktiengesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und den Vorstand.
2. Rückkaufprogramm:
Der Vorstand der Gesellschaft hat am 5.6.2007 beschlossen, von der erteilten Ermächtigung zum Aktienrückkauf Gebrauch zu machen und hat ein Programm zum Rückkauf eigener Aktien beschlossen; dieser Beschluss sowie das Rückkaufprogramm werden hiermit gemäß § 65 Abs. 1a AktG iVm § 82 Abs. 9 BörseG und gemäß §§ 4 und 5 der VeröffentlichungsV 2002 veröffentlicht:
1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung ist der 5.6.2007.
2. Die Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses erfolgt gleichzeitig mit der gegenständlichen Veröffentlichung des Rückkaufprogramms. Die wesentlichen Inhalte des Ermächtigungsbeschlusses sind aus dem ersten Abschnitt der gegenständlichen Veröffentlichung ersichtlich.
3. Beginn des Rückkaufsprogramms: 3 Börsentage nach dieser Veröffentlichung; voraussichtliche Dauer bis: 5.12.2008.
4. Das Rückkaufprogramm bezieht sich auf die auf Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft.
5. Beabsichtigt ist der Rückerwerb von bis zu 186.040 Aktien, das entspricht einem Anteil am Grundkapital von 0,13%.
6. Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 1 (eins), der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
7. Der Rückkauf erfolgt über die Börse und/oder unter Beachtung der aktienrechtlichen Beschränkungen auch außerhalb der Börse. Die Gesellschaft behält sich vor, den Rückkauf auch durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte durchzuführen, die die Aktien im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft erwerben. Zweck des Rückkaufs ist in erster Linie, diese Aktien zur Deckung des von der Gesellschaft beschlossenen "Share Incentive Program" (SIP) zu verwenden (siehe Punkt 9.); darüber hinaus soll allenfalls auch ein Bestand eigener Aktien für den Einsatz bei Beteiligungskäufen aufgebaut werden. Der Vorstand behält sich vor, die zurückgekauften Aktien auch für den Zweck einer künftigen Ausweitung des SIP zur Zuteilung an den in Punkt 9. beschriebenen Personenkreis zu verwenden.
8. Allfällige Auswirkungen auf die Börsenzulassung der Aktien: Keine.
9. Es wurden keine "klassischen" Aktienoptionen eingeräumt, und solche sind auch nicht in der Frist des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG geplant. Die Gesellschaft hat jedoch ein "Share Incentive Program" (SIP) beschlossen, dessen wirtschaftliche Wirkungen einer "klassischen" Aktienoption nahe kommen. Das SIP sieht eine performance-abhängige bedingte Zuteilung von Aktien der Gesellschaft an die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft, Vorstandsmitglieder der mit RI verbundenen Bank-Tochterunternehmen sowie an ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen vor; der Bericht des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit der Einräumung des SIP wurde für die bisherigen Tranchen des SIP jeweils analog zu den Veröffentlichungspflichten der Veröffentlichungsverordnung publiziert, zuletzt für die SIP-Tranche 2007 am 31.5.2007.
Die Ansprüche aus den auf Grundlage des SIP bedingt zugeteilten Aktien der Gesellschaft sowie die - abhängig von der jeweiligen Zielerreichung - daraus resultierende mögliche tatsächliche Zuteilung von Aktien der Gesellschaft stellt sich für die einzelnen Gruppen der Begünstigten für die bisher laufenden bzw. beschlossenen SIP-Tranchen 2005-2007 wie folgt dar:
Personen Anzahl bedingt zugeteilter Mindest-Zuteilung Maximale Zuteilung Aktien (Basis-Bezugsgröße) RI-Aktien RI-Aktien
Vorstandsmitglieder 67.952 16.988 101.927 der RI
Vorstandsmitglieder der mit RI verbundenen Bank-Tochtergesellschaften 149.736 37.434 224.605
Führungskräfte der RI und sonstiger mit RI verbundenen
Unternehmen 38.468 9.618 57.704
Der Raiffeisen International Bank-Holding AG beabsichtigt, die Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 6 und 7 der VeröffentlichungsV 2002 durch die Veröffentlichung im Internet über die Website der Gesellschaft, http://www.ri.co.at, zu erfüllen.
Wien, am 5. Juni 2007
Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc 05.06.2007 16:27:48 --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: Raiffeisen International Bank-Holding AG Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis: Raiffeisen International Bank-Holding AG Mag. Michael Palzer Leiter Communications Tel.: +43-1-71 707-1504 michael.palzer@ri.co.at
Branche: Banken ISIN: AT0000606306 WKN: Börsen: Wiener Börse AG / Amtlicher Markt/Prime Standard
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