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Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der Raiffeisen International Bank-Holding AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 und 8 AktG

Geschrieben am 05-06-2007

Veröffentlichung des Beschlusses, von einer Rückkaufermächtigung
Gebrauch zu machen und Veröffentlichung des Rückkaufprogramms der
Raiffeisen International Bank-Holding AG


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ots.CorporateNews übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt der Mitteilung ist das Unternehmen
verantwortlich.
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Aktien/Raiffeisen

Wien (euro adhoc) - Veröffentlichung gem. § 82 Abs.9 BörseG iVm §§ 2,
4 und 5 VeröffentlichungsV 2002

1. Hauptversammlungsbeschluss vom 5.6.2007

In der ordentlichen Hauptversammlung der "Raiffeisen International
Bank-Holding AG" mit Sitz in Wien, FN 122119 m ("RI" oder die
"Gesellschaft") vom 5.6.2007 wurde der Vorstand der Gesellschaft
antragsgemäß neuerlich ermächtigt, für die Dauer von 18 Monaten ab
der Beschlussfassung (somit bis zum 5.12.2008) eigene Aktien gemäß §
65 Abs. 1 Z. 4 AktG zu erwerben, um diese Arbeitnehmern, leitenden
Angestellten und Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft oder der
mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten. Weiters wurde
der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 5.12.2008 eigene
Aktien der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 AktG ohne besondere
Zweckbindung zu erwerben, wobei der Handel in eigenen Aktien als
Zweck des Erwerbs aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
ausgeschlossen ist. Diese Ermächtigung ersetzt die von der
ordentlichen Hauptversammlung am 7.6.2006 erteilte gleichartige
Ermächtigung.

Die Hauptversammlung vom 5.6.2007 hat demgemäß im Einzelnen die
folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65 Abs. 1a AktG iVm
§ 82 Abs. 9 BörseG und gemäß § 2 der VeröffentlichungsV 2002
veröffentlicht werden:

1. Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand nach Maßgabe der
Bestimmungen des Aktiengesetzes zum Erwerb und, ohne dass die
Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls
zur Einziehung eigener Aktien. Der Anteil der zu erwerbenden und
bereits erworbenen Aktien darf 10 % des jeweiligen Grundkapitals der
Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien ist mit 18 Monaten seit der Beschlussfassung in der
Hauptversammlung begrenzt.

2. Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR
1 (eins), der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf
nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen ungewichteten
Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung
vorangegangenen 10 Handelstage liegen.

3. Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende
Rückkaufprogramm und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie
deren Dauer sind zu veröffentlichen.

4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen. Das
Bezugsrecht der Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn
die Veräußerung der eigenen Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von
Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen oder zum Zweck der
Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung oder eines
Aktienoptionsplans für Mitarbeiter, leitende Angestellte und/oder
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen
Unternehmen erfolgt. Die Einbindung des Aufsichtsrats erfolgt auf der
Grundlage des Aktiengesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung
für den Aufsichtsrat und den Vorstand.

2. Rückkaufprogramm:

Der Vorstand der Gesellschaft hat am 5.6.2007 beschlossen, von der
erteilten Ermächtigung zum Aktienrückkauf Gebrauch zu machen und hat
ein Programm zum Rückkauf eigener Aktien beschlossen; dieser
Beschluss sowie das Rückkaufprogramm werden hiermit gemäß § 65 Abs.
1a AktG iVm § 82 Abs. 9 BörseG und gemäß §§ 4 und 5 der
VeröffentlichungsV 2002 veröffentlicht:

1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung ist der
5.6.2007.

2. Die Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses erfolgt
gleichzeitig mit der gegenständlichen Veröffentlichung des
Rückkaufprogramms. Die wesentlichen Inhalte des
Ermächtigungsbeschlusses sind aus dem ersten Abschnitt der
gegenständlichen Veröffentlichung ersichtlich.

3. Beginn des Rückkaufsprogramms: 3 Börsentage nach dieser
Veröffentlichung; voraussichtliche Dauer bis: 5.12.2008.

4. Das Rückkaufprogramm bezieht sich auf die auf Inhaber lautenden
Stammaktien der Gesellschaft.

5. Beabsichtigt ist der Rückerwerb von bis zu 186.040 Aktien, das
entspricht einem Anteil am Grundkapital von 0,13%.

6. Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR
1 (eins), der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf
nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen ungewichteten
Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung
vorangegangenen 10 Handelstage liegen.

7. Der Rückkauf erfolgt über die Börse und/oder unter Beachtung der
aktienrechtlichen Beschränkungen auch außerhalb der Börse. Die
Gesellschaft behält sich vor, den Rückkauf auch durch von der
Gesellschaft beauftragte Dritte durchzuführen, die die Aktien im
eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft erwerben. Zweck des
Rückkaufs ist in erster Linie, diese Aktien zur Deckung des von der
Gesellschaft beschlossenen "Share Incentive Program" (SIP) zu
verwenden (siehe Punkt 9.); darüber hinaus soll allenfalls auch ein
Bestand eigener Aktien für den Einsatz bei Beteiligungskäufen
aufgebaut werden. Der Vorstand behält sich vor, die zurückgekauften
Aktien auch für den Zweck einer künftigen Ausweitung des SIP zur
Zuteilung an den in Punkt 9. beschriebenen Personenkreis zu
verwenden.

8. Allfällige Auswirkungen auf die Börsenzulassung der Aktien:
Keine.

9. Es wurden keine "klassischen" Aktienoptionen eingeräumt, und
solche sind auch nicht in der Frist des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG geplant.
Die Gesellschaft hat jedoch ein "Share Incentive Program" (SIP)
beschlossen, dessen wirtschaftliche Wirkungen einer "klassischen"
Aktienoption nahe kommen. Das SIP sieht eine performance-abhängige
bedingte Zuteilung von Aktien der Gesellschaft an die Mitglieder des
Vorstandes der Gesellschaft, Vorstandsmitglieder der mit RI
verbundenen Bank-Tochterunternehmen sowie an ausgewählte
Führungskräfte der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen
Unternehmen vor; der Bericht des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit
der Einräumung des SIP wurde für die bisherigen Tranchen des SIP
jeweils analog zu den Veröffentlichungspflichten der
Veröffentlichungsverordnung publiziert, zuletzt für die SIP-Tranche
2007 am 31.5.2007.

Die Ansprüche aus den auf Grundlage des SIP bedingt zugeteilten
Aktien der Gesellschaft sowie die - abhängig von der jeweiligen
Zielerreichung - daraus resultierende mögliche tatsächliche Zuteilung
von Aktien der Gesellschaft stellt sich für die einzelnen Gruppen der
Begünstigten für die bisher laufenden bzw. beschlossenen SIP-Tranchen
2005-2007 wie folgt dar:


Personen Anzahl bedingt zugeteilter Mindest-Zuteilung Maximale Zuteilung
Aktien (Basis-Bezugsgröße) RI-Aktien RI-Aktien


Vorstandsmitglieder 67.952 16.988
101.927 der RI

Vorstandsmitglieder der mit RI verbundenen Bank-Tochtergesellschaften
149.736 37.434 224.605

Führungskräfte der RI und
sonstiger mit RI verbundenen


Unternehmen 38.468 9.618 57.704

Der Raiffeisen International Bank-Holding AG beabsichtigt, die
Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 6 und 7 der VeröffentlichungsV 2002 durch
die Veröffentlichung im Internet über die Website der Gesellschaft,
http://www.ri.co.at, zu erfüllen.

Wien, am 5. Juni 2007


Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc 05.06.2007 16:27:48
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ots Originaltext: Raiffeisen International Bank-Holding AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:
Raiffeisen International Bank-Holding AG
Mag. Michael Palzer
Leiter Communications
Tel.: +43-1-71 707-1504
michael.palzer@ri.co.at

Branche: Banken
ISIN: AT0000606306
WKN:
Börsen: Wiener Börse AG / Amtlicher Markt/Prime Standard


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