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IT-Profimagazin iX über den Einsatz von Webcams / Beobachtung muss erkennbar sein

Geschrieben am 19-06-2007

Hannover (ots) - Wer Webcams einrichtet und deren Bilder in
Internet oder Intranet anbietet, darf die Persönlichkeitsrechte der
gefilmten Menschen nicht verletzen. Nur wer Bilder veröffentlicht,
auf denen Personen nicht erkennbar oder wie bei bedeutenden Bauwerken
nur als "Beiwerk" anzusehen sind, muss keine rechtlichen Konsequenzen
fürchten, schreibt das IT-Profimagazin iX in seiner aktuellen Ausgabe
7/07.

Webcams erfreuen sich großer Beliebtheit. Immer mehr Unternehmen
nutzen die Bilder für ihre Internet- oder Intranet-Angebote. Die
Kameras überwachen den Firmenparkplatz oder das gesamte Werkgelände,
zeigen Warteschlangen vor der Essensausgabe oder dokumentieren
Baufortschritte auf Baustellen. Ob zur Überwachung oder zur
Information: In allen Fällen muss das Unternehmen, das Webcams
aufstellt, rechtliche Spielregeln beachten.

Das Gesetz unterscheidet bei der Kamerabeobachtung zwischen
öffentlichem und privatem Raum. Diese Unterscheidung gilt auch für
Unternehmen. Bei der Nutzung im privaten Bereich verlangt das
deutsche Recht in der Regel eine Abwägung zwischen den
Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und dem Vorliegen
überwiegender Interessen des Webcam-Nutzers, also des Unternehmers.
In Unternehmen mit Betriebsräten ist es wichtig, diese vor dem
Aufstellen einer Kamera ordnungsgemäß zu beteiligen. Denn jede
"Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu
bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zur
überwachen" ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz
mitbestimmungspflichtig. Gleiches gilt für Personalräte im
öffentlichen Dienst.

Ist die Qualität der Überwachungskamera beispielsweise bei der
Essenausgabe oder auf der Baustelle so "schlecht", dass einzelne
Personen nicht erkannt werden können, spricht nichts gegen den
Einsatz einer Webcam. Andernfalls bedarf es der Zustimmung der
Mitarbeiter bzw. der Bauarbeiter.

Im öffentlichen Bereich muss ebenfalls ein berechtigtes Interesse
vorliegen. So ist das Aufstellen von Webcams an touristisch
interessanten Orten erlaubt, wenn ein Schild auf das Vorhandensein
der Kamera hinweist. (ur)

Titelbild iX 7/2007
www.heise-medien.de/presseinfo/bilder/ix/07/ix072007.jpg

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Sylke Wilde
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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