Wenn die Flatrate ihr Versprechen nicht hält / AGB sollten vor Vertragsabschluss gründlich gelesen werden
Geschrieben am 25-06-2007 |
Berlin/Göttingen (ots) - Flatrate-Angebote, die für eine monatliche Pauschale Telefongespräche oder Internetsurfen ohne Einschränkung versprechen, gibt es inzwischen viele. Nicht immer handelt es sich bei einem als Flatrate beworbenem Tarif auch tatsächlich um eine echte Pauschale, stattdessen erwarten den Nutzer verschiedenartige Einschränkungen bei den Anrufzielen oder der Nutzungsdauer. "Erst bei sorgfältigem Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters erkennt man häufig erst, dass die vermeintliche Flatrate entweder auf eine bestimmte Datennutzung oder ein vorgeschriebenes Gesprächsminutenkontingent pro Monat beschränkt ist", warnt Björn Brodersen vom Onlinemagazin www.teltarif.de . "Nutzer, die das eingeschränkte Volumen regelmäßig überschreiten, müssen in solchen Fällen mit einer außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter oder mit monatlichen Mehrkosten rechnen."
Alarmiert sollte der interessierte Telefonteilnehmer oder Internetnutzer sein, wenn ein Anbieter das im Grundpreis eingeschlossene Datenvolumen einer DSL-Flatrate auf ein bestimmtes Maß begrenzt, bei dessen Überschreiten der Kunde einen höheren monatlichen Grundpreis zahlen muss. Manche Telefon-Flatrate eines Telefonanbieters beinhaltet dagegen nur ein vorgegebenes Kontingent an Inklusivminuten, für die darüber hinaus gehenden Gesprächsminuten muss der Kunde unerwartet zusätzlich zahlen. Teilweise beginnen solche Gesprächsbegrenzungen schon bei 500 Minuten im Monat, also knapp achteinhalb Telefonstunden.
"Doch nicht in jedem Fall sind die AGB so eindeutig formuliert. Es gibt auch einige Anbieter, die nur allgemein vor einer 'übermäßigen Nutzung' warnen oder die 'die Ausnutzung der volumenunabhängigen Berechnungsweise' nicht gestatten", erläutert Brodersen. Solche Bestimmungen verunsichern die Verbraucher, die sich auf keine konkreten Zahlen berufen können, und bieten den Providern ein Hintertürchen, einseitig den Tarif mit unliebsamen Vielnutzern zu kündigen. Aus diesem Grund sollte der Verbraucher derartige AGB nicht akzeptieren und stattdessen lieber andere Internet- oder Telefon-Angebote wählen.
An Vertragsbestimmungen, die einen so bezeichneten Flatrate-Tarif auf ein genau definiertes monatliches Kontingent an Telefonminuten oder Datenvolumen begrenzen, werden die Verbraucher später nicht rütteln können. Hier hilft nur ein sorgfältiges Lesen der AGB vor Vertragsabschluss. "Hat man in einem laufenden Vertragsverhältnis Ärger mit vage formulierten einschränkenden Klauseln, so helfen die Verbraucherzentralen mit rechtlichem Rat", sagt Brodersen abschließend.
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