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AXA bietet ab sofort eine Umweltschadensversicherung an / Unternehmer haften nach Umweltschadensgesetz schon seit dem 30. April 2007 für Schäden an der Vielfalt der Arten

Geschrieben am 27-06-2007

Köln (ots) - Der AXA Konzern, Köln, bietet ab sofort
Versicherungsschutz gegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
an. Das Gesetz tritt zwar erst am 14. November diesen Jahres in
Kraft. Unternehmen haften ab diesem Zeitpunkt aber auch rückwirkend
für Schäden, die nach dem 30. April 2007 verursacht wurden. Betriebe
sollten sich daher schnellstmöglich um Versicherungsschutz kümmern.

Die Umweltschadensversicherung von AXA umfasst als Grunddeckung
Schäden an Böden, Gewässern und geschützten Tier- und Pflanzenarten
sowie deren Lebensräumen (Biodiversitätsschäden) außerhalb des
Betriebsgeländes, die von Anlagen oder Tätigkeiten auf dem
Betriebsgrundstück ausgehen. Versichert sind auch Tätigkeiten auf
fremden Grundstücken sowie Schäden durch Produkte, die aufgrund eines
Herstellerfehlers entstehen können. Über Zusatzbausteine können auch
Schäden auf dem eigenen Grundstück und am Grundwasser versichert
werden.

Die Versicherungsleistungen beinhalten die Prüfung der
Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers, die Abwehr einer
unberechtigten Inanspruchnahme und die Übernahme von berechtigten
Sanierungs- und Kostentragungspflichten.

Unternehmer müssen künftig Schäden sanieren, die sie der Vielfalt
der Arten zufügen

Unabhängig von der Art des Betriebs - Chemiekonzern,
landwirtschaftlicher oder handwerklicher Betrieb - haftet ein
Unternehmen faktisch jetzt schon für Schäden, die es in und an der
Natur anrichtet. Dazu gehören nicht etwa nur Schädigungen der
Gewässer oder des Bodens. Auch für Schäden an der Biodiversität
haftet der Unternehmer. Wenn also beispielsweise ein Zimmerer-Betrieb
den Dachstuhl eines historischen Gebäudes restauriert und dabei eine
geschützte Fledermausart vertreibt, muss er für diesen Schaden
Ausgleich schaffen. "Anerkannten Naturschutzverbänden gibt das
Umweltschadensgesetz das Recht, die zuständige Behörde zur
Durchsetzung der Sanierungspflichten aufzufordern. In diesem Fall
müsste der Betriebsinhaber dafür sorgen, dass entweder die geschützte
Art wieder angesiedelt oder ein ökologischer Ausgleich geschaffen
wird", erklärt Jörg Sons, der bei AXA Experte für
Umwelt-schadensversicherungen ist und als Vorsitzender der
Arbeitsgruppe Umwelt des Gesamtverbandes der deutschen
Versicherungswirtschaft (GdV) die Musterbedingungen zur
Umweltschadensversicherung maßgeblich mitgestaltet hat.

Störfall Voraussetzung für Versicherungsleistungen

Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist eine Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebs beim Versicherungsnehmer oder einem
Dritten. Der Normalbetrieb ist nicht versichert, da dieses Risiko auf
der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse als unkalkulierbar und
damit als unversicherbar erscheint: "Der allgemeine Rückgang der
Artenvielfalt ist seit langem bekannt, ohne dass konkrete
Ursachenzusammenhänge nachweisbar wären. Eine gewisse Schädigung der
Natur durch andauernde genehmigte Emissionen wird darüber hinaus von
der Gesellschaft in Kauf genommen. Die Sanierung solcher Schäden kann
nicht die Aufgabe der Versicherungswirtschaft sein", sagt Sons.

Rückwirkende Deckung möglich

Auch wenn das Umweltschadensgesetz erst im November diesen Jahres
in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber verfügt, dass Unternehmen auch
für Schäden haften, die nach dem 30. April 2007 verursacht wurden.
"Wir bieten auch rückwirkende Deckung an", versichert Sons. "Diese
gilt aber natürlich nur für solche Schäden, die bei Vertragsabschluss
noch nicht bekannt waren. Insofern raten wir Unternehmern dazu, ihren
Versicherungsbedarf schnellstmöglich zu prüfen und schon jetzt eine
entsprechende Deckung abzuschließen."

Schadenrisiko ist abhängig von der Betriebsart

Im Gegensatz zur bereits bestehenden
Umwelthaftpflichtversicherung, die für Schäden aufkommt, die einer
natürlichen oder juristischen Person oder deren Besitz zugefügt
werden, leistet die Umweltschadensversicherung bei Schäden, die der
Natur selbst zugefügt werden.

Wie hoch das Risiko ist, einen Umweltschaden zu verursachen und
zur Tragung der Kosten einer Sanierung herangezogen zu werden, ist
von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich - letztlich kann hiervon
jedoch jedes Unternehmen betroffen sein. Kern des betrieblichen
Risikobereichs ist die Betriebsstätte. Dabei hängt die Qualität des
Risikos wesentlich von der Art der dort ausgeübten Tätigkeiten und
betriebenen Anlagen ab. Auch die Umgebung der Betriebsstätte spielt
eine große Rolle: Liegt diese etwa in unmittelbarer Nähe eines
Naturschutzgebietes oder eines Gewässers und kommen dort geschützte
Tier- und Pflanzenarten vor, ist das Risiko höher. Aber auch
Tätig-keiten außerhalb der eigenen Betriebsstätte bergen Gefahren: So
müssen zum Beispiel Handwerksbetriebe befürchten, auf Grundstücken
ihrer Auftraggeber geschützte Arten zu beeinträchtigen, etwa die
genannte Fledermauspopulation bei Arbeiten im Dachstuhl. Ebenso kann
die Herstellung oder Lieferung von Produkten ursächlich für einen
Umweltschaden sein.

Neben dem Betriebsinhaber müssen auch die Mitglieder der
Geschäftsleitung damit rechnen, seitens der zuständigen Behörde in
die Pflicht genommen zu werden. Auch der vor Ort handelnde
Mitarbeiter kann nicht völlig ausschließen, im Einzelfall persönlich
für einen Umweltschaden verantwortlich gemacht zu werden. Über die
Umweltschadensversicherung von AXA sind auch diese Personen
mitversichert.

Hintergründe zum Umweltschadensgesetz

- Öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen zur
Vermeidung und Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder zur
Erstattung der hierfür anfallenden Kosten (Verursacherprinzip)
- Verantwortlicher ist jede natürliche oder juristische Person,
die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt,
einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für
eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit
anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen
Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen
Schadens verursacht hat (§ 2 Nr. 2 USchadG)
- Haftung für Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen
nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes
- Haftung für Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des
Wasserhaushaltsgesetzes
- Haftung für Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung
der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Abs. 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder
indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen
oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen
wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht

Sanierungsmaßnahmen

- Primäre Sanierung: Ziel, die geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder deren Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückzuversetzen
- Ergänzende Sanierung: Ziel, ggf. an einem anderen Ort einen
Zustand der natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen
herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in
seinen Ausgangszustand gleichkommt
- Ausgleichssanierung: Ziel, "zwischenzeitliche Verluste"
auszugleichen, die darauf zurückzuführen sind, dass die
geschädigten natürlichen Ressourcen und /oder Funktionen ihre
ökologischen Aufgaben nicht erfüllen, solange die Maßnahmen der
primären und ergänzenden Sanierungen ihre Wirkung nicht
entfaltet haben

Überblick über das Gesetzgebungsverfahren

- EU-Umwelthaftungsrichtlinie vom 21.04.2004 (umzusetzen in
nationales Recht bis zum 30.04.2007)
- Referentenentwurf vom 04.03.2005
- Regierungsentwurf vom 13.12.2006 mit Stellungnahme des
Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
- Nach Beratung in den Ausschüssen Verabschiedung im Bundestag am
08.03.2007, Verkündung am 14.05.2007, Inkrafttreten: 14.11.2007
- Bis das Gesetz im November in Kraft tritt, ist es Sache der
Länder, ergänzende Regelungen festzulegen

Originaltext: AXA Konzern AG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=53273
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_53273.rss2
ISIN: DE0008410002

Pressekontakt:
AXA Konzern AG
Konzernkommunikation
Sabine Friedrich
Colonia-Allee 10-20
D-51067 Köln
Tel.: (0221) 148 - 31374
Fax: (0221) 148 - 30044
E-Mail: sabine.friedrich@axa.de


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