euro adhoc: Dowslake Venture Ltd / Fusion/Übernahme/Beteiligung / Ad-hoc-Mitteilung §10 Abs. 3 WpÜG Hannover, den 2. August 2007 BaFin widerruft Befreiung der Dowslake Venture Ltd.
Geschrieben am 02-08-2007 |
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02.08.2007
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 31. Juli 2007 im Befreiungsverfahren der Dowslake Venture Ltd., Santa Clara, Kalifornien sowie Frau Dr. Dan Yang und Hern Zibin Lu, Shanghai, den Bescheid vom 17. Januar 2006 widerrufen, wonach diese von der Abgabe eines Pflichtangebots nach § 35 WpÜG befreit wurden. Die BaFin führt sinngemäß aus, dass der Widerruf von Amts wegen zulässig sei, da er unter Ziff. 3 des bestandskräftigen Bescheides vom 17. Januar 2006 vorbehalten wurde. Gemäß BaFin sei der Widerruf auch begründet, wobei sich das Widerrufsrecht aus zwei Regelungen des Bescheides vom 16. Januar 2006 ergebe. Weiter führt die BaFin an, dass die einzige Voraussetzung für das Bestehen des Widerrufsrechts sei, dass die Durchführung einer Sachkapitalerhöhung des Grundkapitals der Pandatel AG zur Einbringung sämtlicher oder zumindest von 95 % der Anteile an der Dowslake Microsystems Corp. nicht bis zum 31. Dezember 2006 in das Handelsregister eingetragen werde oder die Antragsteller der Pandatel AG bis zu diesem Zeitpunkt nicht in anderer Weise das Eigentum an sämtlichen oder zumindest 95 % der Anteile der Dowslake Microsystems Corp. verschafft haben. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover nur der Beschluss der Hauptversammlung vom 27. März 2006 zur Kapitalerhöhung eingetragen sei, nicht jedoch auch die Durchführung der Kapitalerhöhung. Auch sei der Bescheid unter der Auflage erlassen, der BaFin unverzüglich die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung zur Einbringung der vorgenannten Anteile an der Dowslake Microsystems Corp. aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses der Pandatel AG nachzuweisen. Da die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht im Handelsregister eingetragen wurde, könne ein derartiger Nachweis nicht erbracht werden. Schließlich sei die Ausübung des Widerrufsrechts auch verhältnismäßig, da der Widerruf das geeignete Mittel sei, um den Minderheitsaktionären der Pandatel AG, welchen aufgrund der Befreiung von den Antragstellern kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG unterbreitet wurde, doch noch eine Desinvestitionsentscheidung im Rahmen eines Pflichtangebots zu ermöglichen. Diese Entscheidungsmöglichkeit den Minderaktionären einzuräumen, sei auch erforderlich. Denn ausgehend vom gesetzlichen Grundzustand des § 35 WpÜG sei den übrigen Aktionären im Fall der Erlangung der Kontrolle zwingend ein Pflichtangebot zu machen, wovon die Antragsteller durch Bescheid vom 16. Januar 2006 befreit worden seien. Da die Grundlage der Befreiung aus heutiger Sicht entfallen sei, sei der Pflichtenzustand des § 35 WpÜG, wie er ohne die Befreiung bestanden hätte, wieder herzustellen.
Über Dowslake Mit Hauptsitz in Santa Clara, Kalifornien und Produktionsstätten in Shanghai,
China, bietet Dowslake seinen Kunden die weltweit besten Vorteile - hochentwickeltes Produktdesign sowie kostengünstige Produktion. Die Produktpalette von Dowslake enthält eine Reihe kostengünstiger Bausteine für die Glasfaserübertragungstechnologie. Kürzlich hat Dowslake die Rullingnet (Hongkong) übernommen, um hochentwickelte Ethernet-über-Sonet/SDH-Lösungen zu entwickeln. Unter den Dowslake-Kunden befinden sich große Telekommunikationssystemhersteller mit über 65 % Umsatz in den Vereinigten Staaten sowie den verbleibenden Umsätzen in Japan, China und Israel. Dowslake
vertreibt ihre Produkte hauptsächlich über ein Netzwerk unabhängiger Vertriebspartner. Weitere Informationen über Dowslake: www.dowslakemicro.com
Ende der Mitteilung euro adhoc 02.08.2007 17:57:58 --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: Dowslake Venture Ltd Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
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