Adoption im In- und Ausland: Rechtsfragen rund um den Kinderwunsch
Geschrieben am 11-10-2007 |
Hamburg (ots) - In den USA haben es Angelina Jolie und Madonna vorgemacht - in Deutschland etwa Ex-Kanzler Schröder, Günther Jauch und Thomas Gottschalk: Die Adoption ist nicht nur bei Prominenten, sondern auch bei ganz normalen Paaren eine Möglichkeit, den eigenen Kinderwunsch zu erfüllen. Dabei haben sog. Auslandsadoptionen an Bedeutung gewonnen. Eines von drei im Jahre 2002 adoptierten Kindern hatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für den Regelfall einer gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch ein Ehepaar ist nach deutschem Recht erforderlich, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Adoption muss zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Lebensstellung und/oder der Rechtsstellung des Kindes führen. Ferner soll der Adoption eine angemessene Pflegezeit des Kindes bei den Adoptiveltern vorausgegangen sein.
Die Adoption wird auf notariell zu beurkundenden Antrag vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Mindestens ein künftiger Elternteil muss 25 Jahre oder älter sein, der andere mindestens 21. Der Altersabstand zu dem Adoptivkind darf 40 Jahre in der Regel nicht übersteigen. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes, im Regelfall also dessen leibliche Eltern bzw. ein Vormund, müssen grundsätzlich in notarieller Form in die Adoption einwilligen.
Ist die Adoption gültig, hat das Kind im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten dieselben Rechte und Pflichten wie "reguläre" Nachkommen. Das gilt insbesondere für das Unterhalts-, Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Verwandtschaftsbande des Adoptivkindes zu den leiblichen Eltern und deren Familie erlöschen hingegen. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden, es führt also den Nachnamen der Adoptiveltern. Ein ausländisches Kind erwirbt zudem die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wenn Paare versuchen, ihren Kinderwunsch im Wege einer "Auslandsadoption" zu realisieren, gibt es dafür verschiedene Motive. Für einige stehen vorgeblich laxere ausländische Rechtsregeln und kürzere Wartezeiten im Vordergrund. Andere möchten benachteiligten Kindern eine Zukunftsperspektive bieten.
Auch gibt es Fälle, in denen deutsche Eheleute die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Adoption wünschen. Es ist in allen diesen Fällen einer Adoption mit Auslandsberührung zunächst zu klären, welchem Recht die Adoption unterliegt. Zusätzlich können das Haager Adoptionsübereinkommen und das Adoptionswirkungsgesetz zu beachten sein.
Der Notar berät umfassend zu den rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption und ermittelt das im konkreten Fall anwendbare Recht. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, entwirft er die notwendigen Anträge und Einwilligungen, klärt über zu beschaffende Unterlagen auf und reicht den beurkundeten Antrag zum Vormundschaftsgericht ein, um den Adoptionsbeschluss herbeizuführen. All dies erledigt der Notar zu niedrigen Kosten. Dr. Markus Stuppi von der Notarkammer Pfalz: "Im Regelfall löst eine Minderjährigenadoption Notargebühren von nicht einmal 50,- Euro aus, Beratung und alle Nebenkosten inklusive".
Oktober 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von Notarkammer Pfalz durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Notar Dr. Axel Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer Bayern, Notar Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer oder Dr. Thomas Steinhauer von der Notarkammer Koblenz. Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck honorarfrei)
Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2
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