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Akzeptkredit

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Lat. Accipere = annehmen, akzeptieren

- Kurzfristiger (max: 3 Monate) Wechselkredit, i.d.R. ohne Sicherheiten (blanko), Mischform zwischen Diskontkredit und Aval
- Bank überlässt seine eigene Kreditwürdigkeit in Form der Wechselverpflichtung gegen Entgelt (Akzeptprovision), wird der Gute Name der Bank   dem Kunden zur Verfügung gestellt („verliehene Bonität!)=Kreditleihe keine Geldleihe d.h kein Geldfluss
- reine Akzeptkredit ist eine Eventualverbindlichkeit Bank => daher nicht bilanziert
- Rechtsnatur des Akzeptkredites: zu unterscheiden ist:

=> Innenverhältnis: Kreditnehmer Schuldner der Bank, verpflichtet sich im Kreditvertrag der einen Geschäftsbesorgungsvertrag beinhaltet, , vor Fälligkeit des Wechsel (ca. 2 Tage) für Deckung zu sorgen, Bank kann daher ohne eigene Mittel aufzuwenden der Wechselverbindlichkeit nachkommen, sollte er dies nicht tun, ist die Bank berechtigt ihm trotzdem i.F. ÜZI Kredit auf Girokto. Wechselsumme belasten.

=>Außenverhältnis: die Bank wird nach Akzeptieren des Wechsels der Hauptschuldner und zur Einlösung am Zahltag verpflichtet unabhängig von der Zahlungsfähigkeit und- bereitschaft des KN=Kunden, dieser kann als Aussteller im Rückgriff genommen werden, falls (was kaum vorkommt) das KI als Akzeptanz ausfällt

- Üblicherweise schließt an den Akzeptkredit unmittelbar ein Diskontkredit an à Bank kauf seinen eigen akzeptierten Wechsel an und schreibt den Barwert des Wechsels sofort gut

- Bedeutung Akzeptkredit für:
Kunden
o sehr niedrige Kosten i.d.R sind die Kosten eines Akzeptkredits mit anschließender Diskontierung niedriger als beim Diskont- oder Kontokorrentkredit
o i.d.R. keine Sicherheitenstellung erforderlich
Bank
o beim reinen Akzeptkredit (ohne Selbstdiskontierung) Verdienst durch Akzeptprovision ohne Einsatz eigener Mittel
o bei Verbindung mit Diskontkredit zusätzlicher Zinsertrag
- Anwendung:
o meist bei großen, kurzfristig abzuwickelnden Warengeschäften, bei denen die Zahlungsfrist der Laufzeit des Bankakzeptes entspricht, sodass der Wechsel aus dem Verkaufserlös der finanzierten Ware eingelöst werden kann, insbes im Außenhandel, ansonsten kein fester Verwendungszweck vorgeschrieben

- Grundlagen:
o Kreditvertrag einschließl. AGBs
o Bonitätsprüfung
o Wechselgestz bzw. Wechselsteuergesetz,
o BGB-Bestimmungen über Darlehen und Geschäfts- besorgungsvetrag

- Formelle Prüfung der wechselrechtlichen Gesichtspunkte (Vollständigkeit der gesetzlichen Bestandteile, Indossamentenkette) sowie materielle Prüfung Wechselbeteiligten z.B über Bank und Büroauskünfte
- Innerbetrieblich wird Bezogenenobligo geführt um nachzuvollziehen in welcher Höhe desselben Akzeptanten Wechsel angekauft wurden à Risikohäufung zu vermeiden

- Zinssatz meist 1 – 3%, richtet sich nach Einflussfaktoren wie z.B Höhe des einzelnen Abschnitts, Geschäftsverbindung zwischen Einreicher und KI, Wettbewerbssituation...

- Risikoreiches Geschäft für das KI, da es auf rechtzeitige Anschaffung des Wechselbetrages durch den Kunden angewiesen ist, wenn es selbst nicht finanzielle Mittel einsetzen, hat es den Ausfall des Kunden nicht vorausgesehen, d.h die nun an den Wechselinhaber zu zahlenden Mittel nicht bereitgehalten, kann es selbst in wirtschaftl. Schwierigkeiten kommen (z.B Bankenkrise 1931)

- Abwicklung:

o 1. Kreditvertrag zwischen Kunde u KI (Akzeptkreditzusage)
o 2. Kunde reicht auf das KI gezogene Tratten ein, diese werden von KI akzeptiert und eingebucht (Kundentratte an Eigene Akzepte)
o 3. Möglichkeiten
o Aushändigung an Kunden, dieser kann sie
• Als Zahlungsmittel weitergeben
• Bei einem anderen (evt besonders zinsgünstigen) KI diskontieren lassen (Rembourskredit)
• Üblicherweise Selbstdiskontierung durch das akzeptierende KI, Abrechnung des Erlöses an den Kunden (von diesem Regelfall soll hier ausgegangen werden)
o 4. Kosten
o Akzeptprovision: ¼% p.m.
o Diskont: (sagt andere Gruppe was dazu) D ½% p.a. (Bruttosatz)
o 5. Refinanzierungsmöglichkeit des KI bei der BB (sofern dem Wechsel ein Warengeschäft zugrunde liegt)
o 1-2 Tage vor Verfall Anschaffung des Wechselbetrages durch den Kunden, bei Vorlage des Wechsels durch den Inhaber Einlösung durch die Akzeptbank (Buchung: „Eigene Akzepte an Einreicherkonto“, z.B LZB-Girokto, und „Kundenkonto an Kundentrattenkonto“


- Praxisbeispiel:
Der Schuhgroßhändler Gratz kann günstig Waren im Wert von 150.000€ einkaufen. Die Waren werden in 3 Monaten wieder verkauft.
Der Schuhgroßhändler Gratze wird eine Tratte in Höhe von 150.000€ mit einer Laufzeit von 90 Tagen auf seine Hausbank ziehen. Das KI akzeptiert den Wechsel und kauft ihn zu einem Diskontzinssatz von 6,5% an. Akzeptprovision beträgt 1,5% auf Laufzeit u wird in Rechnung gestellt. Bei Fälligkeit des Wechsels wird dieses dem Kundenkontokorrent des Kunden belastet.









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Publiziert am: 2004-06-28 (20361 mal gelesen)

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