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Akkreditiv

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Akkreditiv


Das Akkreditiv ist

- ein abstraktes Versprechen (mindestens) einer Bank,
- für Rechnung ihres Auftraggebers,
- an einen bestimmten Empfänger,
- innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
- gegen Einreichung vorgeschriebener Dokumente,
- einen bestimmten Betrag in einer bestimmten Währung,
· zu zahlen oder
· Tratten zu akzeptieren und bei Fälligkeiten zu bezahlen

Beteiligte beim Dokumentenakkreditiv


Akkreditivauftraggeber ist der Importeur, der seine Bank beauftragt, das Akkreditiv zu Gunsten des Exporteurs zu eröffnen

Akkreditivbank ist die Bank des Importeurs. Sie gibt ein Zahlungsversprechen zugunsten des Exporteurs ab.

Akkreditivstelle ist die Bank, die dem Exporteur das Akkreditiv bekannt gibt, ohne selbst e eine Verbindlichkeit zu übernehmen (häufig die Bank des Exporteurs)

Begünstigter ist der Exporteur, zu dessen Gunsten sich die eröffnende Bank zur Zahlung verpflichtet



Ablauf

Ablauf des Dokumentenakkreditivs
(durch anklicken der Grafik wird diese farbig)

1 Kaufvertrag
2 Akkreditiveröffnungsvertrag
3 Akkreditiveröffnung
4 Ausführungsanzeige
5 Anzeige (Avisierung/Bestätigung)
6 Empfangsbestätigung
7 Warenversand
8 Dokumenteneinreichung
9 Zahlung nach Dokumentenprüfung
10 Dokumentenversand und Verrechnung
11 Dokumentenaushändigung und Belastung


Akkreditivformen

· widerruflich
· unwiderruflich
· avisiert
· bestätigt
· Sonderformen
o Ankaufszusage
o Schutzzusage

Akkreditivarten

· Sichtakkreditiv
· Nachsichtakkreditiv
o Deferred-Payment-Akkreditiv
o Akzeptakkreditiv
· Negoziierungsakkreditiv

Sonderformen

· Übertragbares Akkreditiv
· Strapaziertes Akkreditiv
· Revolvierendes Akkreditiv
o kumulativ revolvierend
o nicht kumulativ revolvierend
· Packing credits (Red and Green Clause-Akkreditive)
· Stand-by Letter of Credit

Rechtsbeziehung beim unbestätigten Dokumentenakkreditiv

Rechtsbeziehung
(durch anklicken der Grafik wird diese farbig)

Dokumente im Akkreditivgeschäft


Definition

Alle Papiere, die im Zusammenhang mit nationalem, vornehmlich aber internationalem Güterverkehr als Urkunden oder Nachweispapiere anfallen und den Versand oder die Einlagerung einer Ware, deren Versicherung, Bewertung, Beschaffenheit oder Zustand und/oder das Erbringen einer Dienstleistung belegen.

Dokumentenarten

· Handelsrechnung
· Transportdokumente
· Versicherungsdokumente
· Andere Dokumente

Wichtige Angaben im Akkreditiv

· Zahlungsmodalität (Sichtzahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptleistung, Negziierung)
· Akkreditivbank muss eindeutig die Akkreditivstelle benennen, sofern nicht im Akkreditiv vorgeschrieben ist, dass es nur bei der Akkreditivbank eingereicht werden kann
· Muss genau beschreiben, welche Dokumente, Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung vorgenommen werden soll
· Verfalldatum des Akkreditiv
· Frist, innerhalb welcher die Dokumente zur Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung vorgelegt werden müssen

Dokumentenprüfung

Für alle Akkreditivdokumente gilt Folgendes:

1. Hat der Exporteur die Dokumente rechtzeitig (innerhalb der Akkreditivgültigkeit und innerhalb der Vorlegungsfrist) eingereicht?
2. Sind die eingereichten Dokumente vollständig und in der Vorgeschriebenen Anzahl ausgestellt worden?
3. Beziehen sich die eingereichten Dokumente nachweisbar alle auf dasselbe Warengeschäft und enthalten sie alle notwendigen Angaben
4. Entsprechen die Dokumente der äußeren Aufmachung nach und auch untereinander den Akkreditivbedingungen?
5. Weisen die Dokumente die gesamte Warenmenge aus oder liegt ggf. eine genehmigte Teillieferung vor?

Die Handelsrechnung

· Ist die Handelsrechnung auf den Namen des Akkreditivauftraggebers und mit der im Akkreditiv angegebenen Anschrift ausgestellt und in der vorgeschriebenen Anzahl vorhanden?
· Ist die Rechnung auf die gleiche Währung wie im Akkreditiv vorgeschrieben ausgestellt und rechtsverbindlich unterschrieben?
· Stimmt die Beschreibung der Ware in der Rechnung genau wörtlich mit der im Akkreditiv genannten überein?
· Stimmen ferner die Einzel- und Gesamtpreis der Ware und die Lieferbedingungen mit den im Akkreditiv genannten überein?
· Sind aus der Handelsrechnung die Markierungen, Gewichts- und Mengenangaben, ggf. Stückzahlen und die Verpackung ersichtlich?
· Enthält die Rechnung den Hinweis auf die Versandart und den Versandweg (z.B. Schiffsname, Versand- und Bestimmungshafen) und einen Vermerk über die Lieferklausel?

Der Versicherungsnachweis

· Entspricht das Versicherungsdokument dem im Akkreditiv gefordertem?
· Ist das Versicherungsdokument in der Sprache des Akkreditivs ausgestellt?
· Ist die Versicherungspolice und/oder das Versicherungszertifikat von einer Versicherungsgesellschaft ausgestellt?
· Ist das Versicherungsdokument in der Währung des Akkreditivbetrages und in die vorgeschriebenen Höhe ausgestellt?
· Liegen alle Ausfertigungen des Versicherungspapiers vor und enthalten sie den Vermerk „Prämie bezahlt“ sowie den erforderlichen Übertragungsvermerk?
· Ist das Versicherungsdokument in der vorgeschriebenen Form ausgestellt (Order-, Inhaber- oder Namenspapier)?
· Deckt das Versicherungsdokument alle im Akkreditiv angegebenen Risiken?
· Trägt das Versicherungsdokument kein späteres Datum als das Versanddokument?
· Stimmen Markierung, Gewicht, Transportweg und -art mit den anderen Dokumenten überein?
· Steht die in Allgemeingehaltenen Ausdrücken beschriebene Warenbezeichnung nicht im Widerspruch zur Warenbeschreibung im Akkreditiv?
· Schließt der Versicherungsbetrag eine im Akkreditiv ggf. geforderten Überversicherung (imaginärer Gewinn von z.B. 10%) mit ein?

Das Konnossement

· Entspricht die Art des Konnossement den Vorschriften des Akkreditivs?
· Liegt ein „reines“ Konnossement vor, das die Verladung der Ware an Bord bestätigt?
· Ist das Konnossement in der vorgeschriebenen Form ausgestellt?
· Ist das „an Order“ ausgestellte Konnossement auch ordnungsgemäß indossiert?
· Wurde der „volle Satz“ Konnossemente, deren Anzahl in jedem einzelnen Konnossement genannt sein muss, eingereicht?


Was tun, bei Beanstandung der Dokumente???

· bei geringfügigen Abweichungen: Zahlung unter Vorbehalt
· bei erheblichen Abweichungen: Leistung ist zurückzustellen, Avisierende Bank kann Dokumente auch zum Inkasso hereinnehmen









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Publiziert am: 2004-06-28 (53430 mal gelesen)

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