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Vorlegungsfristen für Schecks

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Vorlagefristen für Schecks, die in Deutschland zahlbar gestellt sind
Gesetzliche Vorlegungsfristen:

8 Tage für im Inland ausgestellte Schecks
20 Tage für im europäischen Ausland und den Mittelmeerländern ausgestellte Schecks
70 Tage für Schecks die aus überseeischen Ländern ausgestellt worden sind


Rechtslage bei rechtzeitiger Vorlage Rechtslage bei verspäteter Vorlage
- Sicherung der scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen gegen Aussteller und Indossanten - Verlust der scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche -> aber zivilrechtliche Ansprüche (Zivilprozess)
- Einlösung der Schecks bei ordnungsgemäßer Ausstellung und vorhandener Deckung - Kreditinstitut ist zur Einlösung der Schecks berechtigt, aber nicht verpflichtet. => in der Praxis erfolgt eine Einlösung
- Beachtung eines rechtzeitig zurückgegangenen Scheckwiderrufs durch das bezogene Kreditinstitut - Beachtung eines rechtzeitig zugegangenen Scheckwiderrufs durch das bezogene Kreditinsitut

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Publiziert am: 2004-06-26 (104247 mal gelesen)

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