Grundlagen
Der Kredit ist dadurch gekennzeichnet das der Kreditgeber seine Leistung (
befristete Überlassung von Kaufkraft sofort erbringt während die Gegenleistung
des Kreditnehmers (Tilgung + Zinszahlung ) erst später erfolgt
Darlehen = Kreditleihe
-Aktiver Verkauf von Geld, Bedingungen müssen klar beschrieben sein. § 607 BGB
Wirtschaftsteilnehmer
Kreditbedarf bei Privatkunden
**Im Privatkundengeschäft - Konsumkredite
Private Haushalte = Wirtschaftsteilnehmer, die Sachgüter und
Dienstleistungen verbrauchen
Kreditbedarf entsteht, wenn Ausgaben anfallen, die aus den Einkommen nicht
bezahlt werden können.
Lang und Mittelfristige Kredite
Finanzierung von Gebrauchsgütern ( Wohnungseinrichtungen, PKW
Kurzfristige Kredite
Finanzierung von Dienstleistungen
Überbrückung von Liquiditätsengpässen
Kreditbedarf der Firmenkunden und der öffentlichen
Haushalte
**Im Firmenkundengeschäft – Produktivkredite
**an öffentl. Haushalte - Kommunaldarlehen
Unternehmen= Wirtschaftsteilnehmer, die Sachgüter und Dienstleistungen
produzieren und verkaufen
Kreditbedarf entsteht, wenn Eigenkapital nicht in ausreichender Höhe beschafft
oder gebildet wird
Öffentlichen Haushalt = Haushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden,
der Gemeindeverbände und der Sozialversicherungsträger
Kreditbedarf entsteht, wenn die Ausgaben für öffentlichen Konsum, öffentliche
Investitionen und Transferzahlungen größer sind als die Einnahmen aus Steuern,
Gebühren und Beiträgen
Darlehensfähigkeit
Darlehensfähigkeit ist die Fähigkeit des Darlehensnehmers, rechtswirksame
Darlehensverträge abzuschließen.
Natürliche Personen
- Mit der Geschäftsfähigkeit sind sie darlehensfähig
- beschränkt geschäftsfähige Personen benötigen die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter und des Vormundschaftsgericht
- bei Ehegatten kann die Darlehensaufnahme eines Ehegatten zur Mitverpflichtung
des anderen führen wobei das Geschäft zur angemessen Deckung des Lebensbedarf
der Familie dient
- Eine allgemeine Bankvollmacht berechtigt nicht zur Aufnahme von Darlehen.
Der minderjährige kann seine Haftung auf das aktive
Vermögen begrenzen das er besitzt wenn er volljährig wird
Wie viel er geerbt hat ist unerheblich § 1629 BGB
Erbschaft 500.000€
Guthaben am 18. Geb. 100.000€
Schulden 200.000€
Haftung nur mit 100.000€
Nicht rechtsfähiger Verein
Besteht ein Vorstand( Satzung / Protokoll) vertritt er den Verein. Für sein
Handeln haften alle Mitglieder gemeinsam, es sei denn in der Satzung wird die
Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt
BGB Gesellschaft
Die Gesellschaft vertreten die BGB Gesellschaft gemeinsam. Jeder Gesellschafter
haftet mit Gesellschafts- + Privatvermögen. Die Haftung kann nicht auf das
Gesellschaftsvermögen begrenzt werden
Darlehenswürdigkeit
Hier wird geprüft, ob der Kunde wirtschaftlich + persönlich in der Lage ist,
seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen
Persönliche Darlehenswürdigkeit
Geprüft werden Merkmale des Darlehensnehmer wie Zuverlässigkeit, Erfahrung,
Fleiß, Qualifikationen, unternehmerische Fähigkeiten usw.
Materielle Darlehenswürdigkeit
Geprüft werden die wirtschaftlichen Verhältnisse
Bei Privatkunden
- Einkommensverhältnisse
- Vermögensverhältnisse
Woher bekommt die Bank die Informationen?
-Einkommenssteuerbescheid
-Verdienstbescheinigung
-Schufa-Auskunft
-Auskunft der Kontoführung
-Vermögensübersicht
-Grundbuchauszug
-Güterrechtsregister
In den Vertragbedingungen wird erklärt, dass der Darlehensnehmer sich
verpflichtet seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse regelmäßig offen zu
legen. Außerdem erlaubt er der Bank, Auskünfte beim Grundbuchamt,
Güterrechtsregister oder Einwohnermeldeamt über Ihn einzuholen.
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Publiziert am: 2004-10-03 (16297 mal gelesen)