(Registrieren)
Burgschäft II

[ Zurück ]



Die Bürgschaft

• Die Bürgschaft ist ein Vertrag durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen.
• Muss grundsätzlich schriftlich abgegeben werden
• Von einem Vollkaufmann (Handelsgeschäft) ist es auch formfrei möglich
• Die Bürgschaft setzt das Bestehen einer Hauptschuld voraus

Arten

Selbstschuldnerische Bürgschaft
Der Bürge hat nicht das Recht, von dem Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen. (§773 BGB)
Der Bürge ist sofort zur Zahlung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner bei Fälligkeit die verbürgte Verbindlichkeit nicht zahlt.
Ein Vollkaufmann bürgt grundsätzlich selbstschuldnerisch, wenn die Bürgschaft für Ihn ein Handelsgeschäft ist (§ 349 HGB)

Gewöhnliche Bürgschaft
Der Bürge hat das Recht, von dem Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen (§771 BGB).
Der Bürge ist erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Gläubiger aufgrund der vorgebrachten Einrede der Vorausklage erfolglos eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners betreiben hat. (§§771, 772 BGB)

Ausfallbürgschaft
Sie ist nicht im BGB behandelt.
Der Gläubiger kann den Bürgen nur in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass er bei der verbürgten Forderung einen Verlust erlitten hat. ( KI klagt)
Ein Ausfall gilt nur dann als eingetreten, wenn der Gläubiger erfolglos in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners vollstrecken lässt.

Bürgschaftsvertrag Einseitig verpflichtender Vertrag
Setzt das bestehen einer Hauptschuld voraus
Bürgschaft ist akzessiorisch (ist vom Bestehen einer Forderung abhängig)
Bürgschaftsvertrag wird vererbt
Der Erbe wird dann zum Bürgen, es sei denn er tritt die Erbschaft nicht an.


Bürgschaften sie nach verschiedenen BGH Urteilen sittenwidrig + damit unwirksam sind:
- Vermögenslosigkeit des Bürgen
- Finanziell überforderte Ehepartner
- Geschäftsunerfahrenheit des Bürgen
- Grob fahrlässige Unkenntnis des KI von einer seelischen Zwangslage des Bürgen
- Unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Bürgen
- Formularmäßige Vereinbarung der unbegrenzten Haftung des Bürgen für die gesamte Geschäftsverbindung des Schuldners

Zweckerklärung
Zweckerklärung mit engen Sicherungszweck = Sicherheit sichert genau best. Darlehen ab
Zweckerklärung mit weitem Sicherungszweck= Sichert alle bestehenden + künftigen auch bedingten o. befristeten Forderungen ab.

Bei Bürgschaften in der PRAXIS
Bürgschaften mit engem Sicherungszweck
und als Höchstbetragsbürgschaft
Selbstschuldnerische Bürgschaft

Schuldbeitritt o. Schuldübernahme
Vertrag mit dem ein Dritter gegenüber dem Gläubiger die Verpflichtung eingeht zusätzlich zu dem Schuldner für dieselbe Verbindlichkeit zu haften.
Da Dritte als zusätzlicher Schuldner dem Schuldverhältnis beitritt -Gesamtschuldnerische Haftung.









Copyright © by Alle Rechte vorbehalten.

Publiziert am: 2004-11-02 (16478 mal gelesen)

Content ©