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Sicherungsabtretung II

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Forderungsabtretung Zession

Eine Forderung kann durch Vertrag vom Gläubiger auf einen Dritten übertragen werden § 398 BGB

Die Sicherungsabtretung ist die Übertragung einer Forderung durch den Kreditnehmer an das KI zur Sicherung einer oder mehrerer bestehender o künftiger Forderungen.

Arten:

Stille Zession: Offene Zession:
· Drittschuldner wird von der Abtretung nicht benachrichtigt
· Der Drittschuldner zahl mit Schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten 
· Zedenten ist verpflichtet den Zahlungseingang an Zessionar abzuführen
· Der Drittschuldner wird von der Abtretung benachrichtigt.
· Der Drittschuldner kann nur an den Zessionar mit Schuldbefreiender Wirkung zahlen

Formvorschriften
Abtretungsvertrag – formfrei aus Beweisgründen in der Praxi schriftlich

Sicherungsabtretung= nicht akzessorische Kreditsicherheit 
–d.h. Das KI erwirbt die Fo. treuhändlerisch( fiduziarisch)









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Publiziert am: 2004-12-05 (14091 mal gelesen)

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