Grundbuch
Grundbuch ist ein amtliches Register das der Öffentlichkeit die Rechtsverhältnisse von Grundstücken darlegt Es dient der Rechtssicherheit. Seine Inhalte genießen deshalb öffentlichen Glauben.
Begründung
Für einen gutgläubigen Erwerb eines Grundstückes gilt der Inhalt des Grundbuches als richtig. Dies gilt auch dann wen die Eintragung nicht mit der wahren Rechtslage übereinstimmt § 892, 893 BGB
Ist im Grund ein Recht eingetragen so wird vermutet das ihm (Grundstückseigentum) das Recht zusteht.
Bei einem gelöschten Recht wird vermutet das das Recht nicht besteht.
Der öffentlichen Glauben bezieht sicht nicht auf
1. Tatsacheneintragungen
Größe, Art der Bebauung, Bewirtschaftung, Lage d. Grundstückes.
2. öffentliche Grundstückslasten( Grundsteuer, Erschließungsbeiträge)
3. persönliche Verhältnisse des Grundstückseigentümers
4. Eintragungen gegen deren Richtigkeit ein Widerspruch eingetragen ist
Der öffentliche Glauben gilt nicht für denjenigen der die Unrichtigkeit des Grundbuchs kennt.
Einrichtungen des Grundbuches
Aufschrift + Bestandsverzeichnis
Vermessungsbezirk in dem das Grundstück liegt die Vermessungstechnisch Bezeichnung ( aus Katasteramt übernommen Flur( Flurstück, Flurkarte)
· Grundstücksbezeichnung in Katasterbüchern
· Seine Größe
· Wirtsschaftsart
· Gebäude und Freifläche ( See, Wald, Wiese)
· Lage und Adresse
Außerdem werden im Bestandsverzeichnis auf Antrag die mit dem herschenden Grundstück verbundenen Rechte eingetragen
Abteilung I
· Eigentümer und Grundlage der Eintragung
· Eigentumsverhältnisse
· Alleineingentum
· Miteigentum
· Gesamthandseigentum
· Teileigentum ( Mietwohnung + Prozentsatz d. Gesamtgrundstücks)
· Grundsteuer zahlen
· Grundlage des Eigentumserwerbs wie z.B. Auflassungsvormerkungen, d.h. notarliche Eigentumsübertrag => ist Kaufvertrag
· Erbschein
· Zuschlag in der Zwangsversteigerung
Abteilung II
· Belastung des Grundstücks mit Ausnahme von Grundpfandrechten
· Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentums und die das Eigentum betreffende Vormerkungen + Widersprüche( Konkursvermerk Testamentsvollstreckervermerk + Bedingungen
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Publiziert am: 2005-02-19 (11757 mal gelesen)