Firmierung | Firma muss die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder "GmbH" enthalten | |
Gründung | Anzahl der Gründer | mind. 2 |
Form des Gesellschaftsvertrages | formfrei, kann schriftlich,mündlich o.durch konkludentes Handeln wirksam werden führt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter auf |
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Beginn der Gesellschaft | Spätenstens mit Eintragung ins Handelsregister Aufnahme der Geschäftstätigkeit |
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Rechte der Teilhafter | Geschäftsführung | Jeder alleine zur Geschäftsführung berechtigt, Sonderregelungen möglich Prokura nur zusammen bestimmen Wideruf ein bezieht sich auf das Innenverhältnis Verhältnis kann durch den Vertrag vereinbart werden |
Vertretung | jeder einzeln Prokuristen + Handlungsbevollmächtigte Sonderregelung:Geschäfte bis bestimmtes Limit ausführen, alle gemeinsam Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht beschränkbar |
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Kontrolle | §118 Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, scih von den Angelegenheiten der Gesellschaft persö. Unterrichten, Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen Bilanz+ Jahresabschluss anfertigen | |
Ersatz von Aufwendungen | werden aus Privatmitteln - Aufwendungen für das Geschäft getätigt so haben die Gesellschafter Anspruch auf Ersatz §110 |
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Kapitalentnahme | jeder Gesellschafter kann bis zu 4 % d. Kapitalanteils d. Vorjahres(wenn Gesellschaft nicht schadet) entnehmen |
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Gewinnanteil | vom Jahresgewinn erhält jeder Gesellschafter 4% auf seinen Kapiatlanteil, - Rest nach Köpfen verteilt, - reicht der Jahresgewinn nicht aus so bestimmt sich der Anteil nach einem entsprechend niedrigeren Satz | |
Kündigung | sechs Monate zum Ende d. Geschäftsjahres § 132 | |
Liquidationsanteil | Liquidationserlöse MINUS Schulden = Rest ( im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt) § 155 |
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Pflichten der Gesellschafter | Leistung der Kapitaleinlage | Geld + Sachwerte(kapitalgrundstücke) können eingebracht werden keine Vorschriften keine Mindesteinlage |
Wettbewerbsverbot | ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder sich als persönl. Haftender Gesellschafter an einen andedren Gesellschaft beteiligen , noch in der Branche der OHG Geschäfte auf eigene Rechnung tätigen |
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Verlustanteil | nach Köpfen verteilt | |
Haftung | unbeschränkt: mit Gesamtvermögen -
Privatvermögen unmittelbar: Befriedigung d. ges. Ansprüche verlagen klagen gegen GmbH + Privatvermögen gesamtschuldnerisch: solidarisch, ganz o. zu einen Teil fordern |
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Auflösungsgründe | Gesellschaftsbeschluss Vertragsablauf Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KG |
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Besonderheit der GmbH & Co. KG |
persönlich- Alter d. Gesellschafter, Streitigkeiten sachliche - schlechte Ertragslage, Insolvenz gesetzliche - Zeitablauf, Insolvenz Beschluss §131 |
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wenn einer stirbt o. Kündigt wird Gesellschaft nicht aufgelöst
Gesellschafter bekommen kein Gehalt |
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Publiziert am: 2005-08-20 (21162 mal gelesen)