Firmierung | Firma muss die Bezeichnung Kommandigesellschaft oder " KG" enthalten | |
Gründung | Anzahl der Gründer | mind. 2 (jurist. o. natürlich) Komplementär + Kommanditisit |
Form des Gesellschaftsvertrages | formfrei, kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln wirksam werden |
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Beginn der Gesellschaft | Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Außenverkehr) | |
Rechte der Teilhafter | Geschäftsführung | Kommanditisten können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn dass die Haftung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht |
Kontrolle | Abschriften des Jahresabschluss ( Handels und Steuerbilanz) sowie d. Gewinn und Verlustrechnung zu verlangen Einsichtnahme in Handelsregister zu nehmen bei vorlegen eines wichtigen Grundes kann das Gericht das Kontrollrecht erweitern |
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Gewinnanteil | vom Jahresgewinn erhält jeder Gesellschafter 4% auf seinen Kapiatlanteil, - Rest nach Köpfen verteilt,nur solange Kapital Konto gutgeschrieben bis vereinbarte Kapitaleinlage erreicht ist, dann auf das KKK, an einem Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteiles + seiner noch rückständigen Einlage teil | |
Kündigung | sechs Monate zum Ende d. Geschäftsjahres § 132 | |
Pflichten der Teilhafter | Leistung der Kapitaleinlage | Pflichteinlage kann von Haftungssumme abweichen Haftungssumme im Handelregister |
Haftung vor Eintragung | unbeschränkt mit Gesamtvermögen unmittelbar: Befriedigung der ges. Ansprüche verlagen; Klage gegen OHG + Privatvermögen gesamtschuldnerisch: solidarisch, ganz oder zu einen Teil fordern |
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Haftung bei Eintritt in eine Gesellschaft | Kommanditist haftet bis zur Höhe der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten und in das Handelsregister eingetragenen Kapitaleinlage Haftung beschränkt auf Haftsumme nach Leistung der Einlage - keine Haftung |
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Verlustanteil | an einen Verlustnimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteiles + seiner Rückständigen einlage teil |
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Auflösungsgründe | Gesellschaftsbeschluss Vertragsablauf Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KG |
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Besonderheit der GmbH & Co. KG |
KG - eine Kommanditgesellschaft wobei Komplimentär eine GmbH ist gesetzliche Vertretung: Geschäftsführer d. GmbH Kontoeröffnung: HRA: für KG HRB: für GmbH |
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Publiziert am: 2005-12-05 (16212 mal gelesen)