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Kommanditgesellschaft

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KG - Kommanditgesellschaft

Firmierung   Firma muss die Bezeichnung Kommandigesellschaft oder " KG" enthalten
Gründung Anzahl der Gründer mind. 2 (jurist. o. natürlich)
Komplementär + Kommanditisit
  Form des Gesellschaftsvertrages formfrei,
kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln wirksam werden
  Beginn der Gesellschaft Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Außenverkehr)
Rechte der Teilhafter Geschäftsführung Kommanditisten können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn dass die Haftung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht
  Kontrolle Abschriften des Jahresabschluss ( Handels und Steuerbilanz) sowie d. Gewinn und Verlustrechnung zu verlangen
Einsichtnahme in Handelsregister zu nehmen
bei vorlegen eines wichtigen Grundes kann das Gericht das Kontrollrecht erweitern
  Gewinnanteil vom Jahresgewinn erhält jeder Gesellschafter 4% auf seinen Kapiatlanteil, - Rest nach Köpfen verteilt,nur solange Kapital Konto gutgeschrieben bis vereinbarte Kapitaleinlage erreicht ist, dann auf das KKK, an einem Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteiles + seiner noch rückständigen Einlage teil
  Kündigung sechs Monate zum Ende d. Geschäftsjahres § 132
Pflichten der Teilhafter Leistung der Kapitaleinlage Pflichteinlage kann von Haftungssumme abweichen
Haftungssumme im Handelregister
  Haftung vor Eintragung unbeschränkt mit Gesamtvermögen
unmittelbar: Befriedigung der ges. Ansprüche verlagen; Klage gegen OHG + Privatvermögen
gesamtschuldnerisch: solidarisch, ganz oder zu einen Teil fordern
  Haftung bei Eintritt in eine Gesellschaft Kommanditist haftet bis zur Höhe der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten und in das Handelsregister eingetragenen Kapitaleinlage
Haftung beschränkt auf Haftsumme
nach Leistung der Einlage - keine Haftung
  Verlustanteil an einen Verlustnimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage 
seines Kapitalanteiles + seiner Rückständigen einlage teil
Auflösungsgründe Gesellschaftsbeschluss
Vertragsablauf
Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KG
Besonderheit 
der GmbH &
Co. KG
KG - eine Kommanditgesellschaft wobei Komplimentär eine GmbH ist
gesetzliche Vertretung: Geschäftsführer d. GmbH
Kontoeröffnung: HRA: für KG
HRB: für GmbH









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Publiziert am: 2005-12-05 (16212 mal gelesen)

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