Pfandrecht an beweglichen Sachen:
1. Einigung + Übergabe der Sache
z.B. eine wertvolle Uhr die verpfändet werden soll
2. Einigung + Einräumung des Mitverschluss
Ein gewisser Anteil einer Lagerhalle soll nicht in den Alleinbesitz des
Pfandgläubigers übergehen
3. Einigung
Wenn das Pfandstück bereits vom Kreditgeber verwahrt wird, reicht hier die
Einigung aus, da das Pfandstück bereits im unmittelbaren Besitz des Kreditgebers
ist.
4. Einigung + Übertragung des mittelbaren Besitzes + Anzeige an den unmittelbaren Besitzer
Wird z.B. in einer Lagerhalle produzierte Waren gelagert, können diese in der Art
verpfändet werden.
Pfandrecht an einem Recht:
Einigung (Grundlage)
+ bei Verpfändungen von Forderungen -> Anzeige an den Schuldner
oder
+ bei Verpfändungen von Inhaberpapieren -> Übergabe des WP
+ bei Verpfänungen von Orderpapieren -> Übergabe des indossierten WP
Pfandrecht an einem Grundstück:
Hier ist die Einigung + Eintragung im des Grundpfandrechts im Grundbuch
erforderlich.
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Publiziert am: 2006-02-03 (9301 mal gelesen)