„Unter Geldwäsche versteht man die Einführung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf unter Verschleierung ihres Ursprungs. Geldwäsche ist strafbar (§261 StGB).“
Allgemeine Informationspflicht:
- Annahme von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen von EUR 15.000,-- oder
mehr
- Smurfing, die künstliche Aufsplittung einer Finanztransaktion, die zusammen
15.000 EUR oder mehr ausmachen
- Annahme und Abgabe von Sorten von 2.500 EUR oder mehr (Nur Fremdkunden(
- Abschluss von Lebensversicherugnsverträgen mit Prämienzahlungen von über
1.000 EUR/Jahr, wenn mehr als EUR 2.500 EUR auf ein Beitragsdepot eingezahlt
werden.
- generell bei Verdacht auf Geldwäsche
Keine Identifikation bei:
- wenn Person bereits bekannt ist und schon früher identifiziert wurde
- Mitarbeiter von Geldbeförderungsunternehmen
- Bargeld in einen Nachttresor eingezahlt wird
- Die betreffende Person tritt für ein gewerbliches Geldbeförderungsinstitut
auf
Aufzeichnungspflicht:
- Angaben von Personalausweis (Name, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift,
Geburtsort sowie Ausweisdaten (Nummer etc.))
- Aufbewahrungsfrist mind. 6 Jahre
- Der wirtschaftlich berechtigte muss festgestellt werden
Anzeige von Verdachtsfällen:
Hier muss unverzüglich bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
angezeigt werden.
Interne Sicherungsmaßnahmen in Banken:
- Geldwäschebeauftragter
- Schulungen der Mitarbeiter über die Geldwäsche
- Zuverlässigkeit über die Schalterleute, zur Durchführung barer und unbarer
Finanztransaktionen
- Entwicklung von Grundsätzen zur Verhinderung von Geldwäsche innerhalb der
Bank
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Publiziert am: 2006-02-04 (22237 mal gelesen)