Treuhandkonten[
Zurück ]
Treuhandkonten
Guthaben auf Treuhandkonten gehören nicht dem Kontoinhaber (=Treuhänder)
sondern einem Dritten (=Treugeber)
=> "im eigenen Namen für fremde Rechnung"
1. Offene Treuhandkonten
a) Anderkonten
Kontobezeichnung: z.B. Jürgen Schulz, Notaranderkonto wegen Felix
Meyer oder Jürgen Schulz, Notaranderkonto
Nr. 5
Name des Treuhänders mit Zusatz, der das Treunhandverhältnis anzeigt.
Der Treugeber muss nicht genannt werden.
Kontoinhaber: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften,
Patentanwälte
=> Sie unterliegen einer gesetzlich geregelten Berufsaufsicht
Besonderheiten:
- beim Tod des Kontoinhabers (Treuhänders) gehen Forderungen aus Anderkonten
aufgrund von Vorschriften über eine Sondererbfolge nicht auf die Erben des
Kontoinhabers über.
- Ansprüche aus Anderkonten sind nicht abtretbar oder verpfändbar
- keine Meldepflicht an das Finanzamt bei Tod des Treugebers
=> Meldung erfolgt durch Treuhänder
b) Andere offene Treuhandkonten
z.B. 1. Treundkonten gesetzlicher Treuhänder
> Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter
2. Treuhandkonten privater Treuhänder
> Wohnungsverwalter, Vermieter => Mietkautionskonto
© Bildungsverlag E1NS Copyright © by Alle Rechte vorbehalten.
Publiziert am: 2004-06-28 (30338 mal gelesen)