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Treuhandkonten

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Treuhandkonten

Guthaben auf Treuhandkonten gehören nicht dem Kontoinhaber (=Treuhänder)
sondern einem Dritten (=Treugeber)

=> "im eigenen Namen für fremde Rechnung"

1. Offene Treuhandkonten

a) Anderkonten
Kontobezeichnung: z.B. Jürgen Schulz, Notaranderkonto wegen Felix
Meyer oder Jürgen Schulz, Notaranderkonto
Nr. 5

Name des Treuhänders mit Zusatz, der das Treunhandverhältnis anzeigt.
Der Treugeber muss nicht genannt werden.
Kontoinhaber: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften,
Patentanwälte

=> Sie unterliegen einer gesetzlich geregelten Berufsaufsicht
Besonderheiten:
- beim Tod des Kontoinhabers (Treuhänders) gehen Forderungen aus Anderkonten
aufgrund von Vorschriften über eine Sondererbfolge nicht auf die Erben des
Kontoinhabers über.
- Ansprüche aus Anderkonten sind nicht abtretbar oder verpfändbar
- keine Meldepflicht an das Finanzamt bei Tod des Treugebers

=> Meldung erfolgt durch Treuhänder

b) Andere offene Treuhandkonten
z.B. 1. Treundkonten gesetzlicher Treuhänder
> Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter
2. Treuhandkonten privater Treuhänder
> Wohnungsverwalter, Vermieter => Mietkautionskonto

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Publiziert am: 2004-06-28 (30338 mal gelesen)

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