Scheckvertrag[
Zurück ]
Scheckvertrag
1. Voraussetzungen
Scheckfähigkeit:
Aktive Scheckfähigkeit:
- Recht, einen Scheck auszustellen (zu ziehen)
- natürliche und juristische Personen und Personenhandels-
gesellschaften
Passive Scheckfähigkeit:
- Recht, auf sich Schecks ziehen zu lassen
- Kreditinstitute, Postbank und die Deutsche Bank
+ KONTO DES AUSSTELLERS
2. Der Vertrag
Wichtige Inhalte aus den "Bedingungen für den Scheckverkehr"
- Der Kunde darf nur die Scheckvordrucke des bezogenen KI verwenden
- Scheckvordrucke und Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren.
Das Abhandenkommen ist möglichst der kontoführenden Stelle unverzüglich
mitzuteilen
- Die Scheckvordrucke sind deutlich besser auszufüllen sowie sorgfältig
zu behandeln. Hat sich der Kunde verschrieben, so ist der Scheck zu
vernichten
- Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Hat der Kunde
schuldhaft zur Entstehung des Schadens beigetragen, so trägt er ein
Mitverschulden
- Die Bank ist berechtigt, Schecks auch bei mangelnder Deckung einzulösen
Bei Nichteinlösung benachrichtigt sie den Kunden
- Der Scheck kann widerrufen werden, solange er nicht eingelöst wurde
- Der Widerruf eines Schecks kann nur beachtet werden, wenn er rechtzeitig
zugeht.
Copyright © by Alle Rechte vorbehalten.
Publiziert am: 2004-06-28 (16148 mal gelesen)