Eigentumsvorbehalt[
Zurück ]
Einfacher Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)
bis zur Bezahlung ist der
Verkäufer Eigentümer
Käufer ist berechtigt,
Ware in Besitz zu nehmen und mit Bezahlung in das Eigentum zu wechseln
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
EV mit
Verarbeitungsklauseln |
EV mit
Vorausabtretungsklausel |
- Verkäufer bleibt bis zur Bezahlung Eigentümer
- Käufer ist berechtigt, die Sache zu Verarbeiten und
mit Bezahlung wird er Eigentümer
|
- Verkäufer willigt ein, das Ware an Dritte verkauft
werden kann
- Käufer kann weiterverkaufen
- Mit der Bezahlung aus den Forderungen der
Weiterverkäufe geht das Eigentum auf ihn über
|
Copyright © by Alle Rechte vorbehalten.
Publiziert am: 2004-06-28 (21831 mal gelesen)