Definition: ist ein Gegenseitiger Vertrag, durch den der Vermieter
dem Mieter Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt erlässt.
Kennzeichen des Mietvertrages:
• Dauerschuldverhältnis
• Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von beweglichen oder
unbeweglichen Sachen zum Gebrauch
• Gegenstand des Mietvertrages können Sachen im Sinne des § 90 BGB sein
• Überlassung ist entgeltlich
• Der Abschluss eines Mietvertrages erfordert, dass sich die Vertragsparteien
einigen, über die Mietsache, die Mietzeit und den Mietpreis
• formfrei, außer Mietverträge über Wohnraum und Grundstücke länger als ein Jahr
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Publiziert am: 2004-06-28 (9467 mal gelesen)