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Rechts- und Geschäftsfähigkeit

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Rechtsfähigkeit

§ 1 BGB
• beginnt mit der Vollendung der Geburt

Geschäftsunfähigkeit

§§ 104 ff BGB

• Geschäftsunfähigkeit bis zur Vollendung des 7 LJ.
o keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung
o dauernd Geisteskrank

Ausnahmen => „Botengang“ – er handelt im Auftrag eines Geschäftsunfähigen Handlungen durch gesetzliche Vertreter (Eltern, Betreuer)

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

§ 106 BGB

• vom vollendeten 7 LJ. bis Vollendung des 18 LJ.
• Willenserklärung mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreter
• ohne vorherige Einwilligung ist das Rechtsgeschehen schwebend Unwirksam
• Wirksamkeit nach nachträglicher Zustimmung » Genehmigung
• Bei Kredit- und Ratengeschäften = Vormundschaftsgericht muss Genehmigung erteilen

Ausnahmen: ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
1. Rechtsgeschäfte, die nur Vorteile bringen, z.B. Schenkung (§ 107 BGB)
2. Rechtsgeschäfte, die mit Mitteln erfüllt werden, die für diesen Zweck zur freien Verfügung gestellt werden „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB)
3. Erlaubt der gesetzliche Vertreter, einem Dienst- oder Arbeitsvertrag abzuschließen, so braucht für weitere Geschäfte keine besondere Zustimmung mehr (§ 113 BGB)

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

• Personen, die das 18 LJ. vollendet haben, sofern sie nicht zu den Geschäftsunfähigen gehören

Juristische Personen sind von ihrer Gründung bis zur Auflösung unbeschränkt Geschäftsfähig. Für sie handeln die im Gesetz oder in der Satzung dafür bestimmten Organe.









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Publiziert am: 2004-06-28 (48014 mal gelesen)

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