Rechtsfähigkeit
§ 1 BGB
• beginnt mit der Vollendung der Geburt
Geschäftsunfähigkeit
§§ 104 ff BGB
• Geschäftsunfähigkeit bis zur Vollendung des 7 LJ.
o keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung
o dauernd Geisteskrank
Ausnahmen => „Botengang“ – er handelt im Auftrag eines Geschäftsunfähigen
Handlungen durch gesetzliche Vertreter (Eltern, Betreuer)
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§ 106 BGB
• vom vollendeten 7 LJ. bis Vollendung des 18 LJ.
• Willenserklärung mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreter
• ohne vorherige Einwilligung ist das Rechtsgeschehen
schwebend Unwirksam
• Wirksamkeit nach nachträglicher Zustimmung » Genehmigung
• Bei Kredit- und Ratengeschäften = Vormundschaftsgericht muss Genehmigung
erteilen
Ausnahmen: ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
1. Rechtsgeschäfte, die nur Vorteile bringen, z.B. Schenkung
(§ 107 BGB)
2. Rechtsgeschäfte, die mit Mitteln erfüllt werden, die für
diesen Zweck zur freien Verfügung gestellt werden „Taschengeldparagraph“ (§ 110
BGB)
3. Erlaubt der gesetzliche Vertreter, einem Dienst- oder
Arbeitsvertrag abzuschließen, so braucht für weitere Geschäfte keine besondere
Zustimmung mehr (§ 113 BGB)
Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
• Personen, die das 18 LJ. vollendet haben, sofern sie nicht zu den
Geschäftsunfähigen gehören
Juristische Personen sind von ihrer Gründung bis zur Auflösung unbeschränkt
Geschäftsfähig. Für sie handeln die im Gesetz oder in der Satzung dafür
bestimmten Organe.
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Publiziert am: 2004-06-28 (48014 mal gelesen)