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Banker73 Gast
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 15:11 Titel: Kündigungsfristen Sparkasse |
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Hallo,
ich bin seit 01.01.2001 bei einer Sparkasse beschäftigt.
In meinem Arbeitsvertrag ist nichts besonderes über die Kündigungsfrist enthalten!!!
Dann müsste ja eigentlich die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15 eines Monates bzw. zum Monatsende berücksichtigung finden oder???
Habe ein Angebot einer anderen Bank zum 01.01.2008 und müß morgen Bescheid geben ob und wann ich anfangen kann!!!
Mercy für eure Hilfe!!! |
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 15:11 Titel: Kündigungsfristen Sparkasse |
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Gast
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 16:11 Titel: |
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Zitat: | Dann müsste ja eigentlich die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15 eines Monates bzw. zum Monatsende berücksichtigung finden oder??? | so isses. Deinem neuen Job steht nichts im Wege.  |
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jan0680 Associate

Dabei seit: Oct 2007 Beiträge: 40
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 18:46 Titel: ist leider nicht so einfach |
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Hallo,
anbei die Kündigungsfristen TVÖD.
Ausbildung zählt nicht dazu.
TVöD - Kündigungsfristen
Beschäftigungszeit Kündigungsfrist
weniger als 6 Monate 2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsende
mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Quartalsende
mindestens 5 Jahre 3 Monate zum Quartalsende
mindestens 8 Jahre 4 Monate zum Quartalsende
mindestens 10 Jahre 5 Monate zum Quartalsende
mindestens 12 Jahre 6 Monate zum Quartalsende |
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ben Gast
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 18:53 Titel: |
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Die von dir genannten Kündigungsfristen gelten nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber .
Da Banker 73 aber selbst kündigen will, kann er mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen!  |
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jan0680 Associate

Dabei seit: Oct 2007 Beiträge: 40
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 19:06 Titel: |
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Nein-ist definitiv falsch. Es gilt die Kündigungsfrist nach TVÖD. Und diese zählt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
2. Die Dauer der Kündigungsfrist ermitteln
Ein Blick in den Vertrag reicht hier definitiv nicht. Die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist kann sich nämlich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz (§ 622 BGB) ergeben. Deshalb setzt eine Beantwortung der Frage die Prüfung aller drei Rechtsquellen und ggf. dazu ergangener Rechtsprechung voraus:
• Dauer anhand der drei genannten Rechtsquellen ermitteln
• Prüfen, ob die Dauer der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag die gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist unterschreitet oder noch aktuell ist, bspw. zum Quartalsende statt zum Monatsende)
• Arbeitsvertrag: prüfen ob verlängerte Kündigungsfrist danach auch für Arbeitnehmer gilt, sonst: 4 Wochen zum Monatsende nach § 622 Abs. 1 BGB |
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Renovatio Moderator

Commerzbank Ausgelernt
Dabei seit: May 2006 Beiträge: 1206 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 19:17 Titel: |
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Dann muss ich mich aber auch mal kurz einmischen:
Das Gesetz sieht vor den AN (wie auch den Kunden) nie schlechter zu stellen, als das Gesetz dies vorsieht. Wie z.B. AGB's keine Verschlechterung für den Kunden in Relation zum Gesetz mit sich bringen dürfen, darf ein Manteltarifvetr. auch keien Verschlechterung für den AN mit sich bringen. Er darf generell nur besser gestellt werden, und die Kündigungsfristen nach §622 BGB sind der status quo, egal was im TVÖD steht. Falls der AN kündigt sind es 4 Wochen zum 15. d. Monats oder zum Monatsende.
Zuletzt bearbeitet von Renovatio am So 04 Nov, 2007 19:22, insgesamt einmal bearbeitet |
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ben Gast
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 19:20 Titel: |
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Genau Renovatio, ich wollte gerade nochmal antworten. So haben wir das auch gelernt. Thx.  |
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jan0680 Associate

Dabei seit: Oct 2007 Beiträge: 40
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 19:25 Titel: |
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Die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen gelten nur für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann dagegen regelmäßig mit der kurzen Grundkündigungsfrist kündigen. Ausnahmsweise muß auch der Arbeitnehmer bei einer Kündigung längere Kündigungsfristen beachten, wenn dies der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag vorsieht.
Die verlängerten Kündigungsfristen sind gegenüber allen Arbeitnehmern bei der ordentlichen Kündigung und der Änderungskündigung anzuwenden. Sie gelten auch für Teilzeitbeschäftigte, selbst wenn sie nur geringfügig beschäftigt sind.
Die Grundkündigungsfrist von vier Wochen sowie die verlängerten Fristen nach § 622 Abs. 2 sind grundsätzlich Mindestkündigungsfristen. Im Arbeitsvertrag dürfen, von wenigen im Gesetz genannten Ausnahmen abgesehen, keine kürzeren Fristen vereinbart werden. |
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Forum
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 19:25 Titel: |
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Renovatio Moderator

Commerzbank Ausgelernt
Dabei seit: May 2006 Beiträge: 1206 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 19:27 Titel: |
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ABER: ich muss meine Aussage revidieren! Denn tatsächlich richtet sich die Kündigungsfrist für den AN nach dem TvÖD, wenn ich das hier richtig interpretiere:
[url]h**p://w w w.fz-juelich.de/gp/Kuendigung/[/url]
Also bleibt dir nur der Aufhebungsvertrag (2seitige Beendigung).
Jetzt weiss ich auch wieder warum ich zu keiner Sparkasse wollte
EDIT: Oh da war schon einer schneller.... |
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ben Gast
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Verfasst am: So 04 Nov, 2007 19:31 Titel: |
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Zitat: | Ausnahmsweise muß auch der Arbeitnehmer bei einer Kündigung längere Kündigungsfristen beachten, wenn dies der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag vorsieht.
| Aber er hat ja keine Vereinbarungen im Vertrag stehen! Hat er doch geschrieben Zitat: | In meinem Arbeitsvertrag ist nichts besonderes über die Kündigungsfrist enthalten!!! |
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