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Sicherheit für Schmerzpatienten: Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie fordert Ausschluss starker Opioide aus der Rabatt-Austauschpflicht (mit Bild)

Geschrieben am 06-10-2010

Mannheim (ots) -

- Querverweis: Bildmaterial wird über obs versandt und ist
abrufbar unter http://www.presseportal.de/galerie.htx?type=obs -

Der ausschließlich ökonomisch und nicht medizinisch begründete
Pflicht-Austausch von stark wirksamen Schmerzmitteln durch den
Apotheker infolge von Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und
Arzneimittelherstellern muss untersagt werden, damit Schmerzpatienten
nicht weiter zu den Verlierern im Gesundheitssystem gehören", fordert
Dr. med. Gerhard H. H. Müller-Schwefe anlässlich des diesjährigen
Deutschen Schmerzkongresses in Mannheim. Der Präsident der Deutschen
Gesellschaft für Schmerztherapie e. V. (DGS) macht sich damit stark
für die rund 15 Millionen chronisch Schmerzkranken sowie etwa 1,5
Millionen Krebspatienten in Deutschland, von denen viele auf starke
Opioide angewiesen sind.

Die Einstellung von Patienten mit starken Schmerzen auf die für
sie wirksame und verträgliche individuelle Arzneimitteltherapie ist
meist ein mehrstufiger und sensibler Prozess. Deshalb sind starke
Opioide, die der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
unterliegen, für den Austausch eines Präparates gegen ein anderes
aufgrund von Rabattverträgen zwischen Krankenkasse und
Arzneimittelhersteller eine kritische Substanzklasse. Selbst bei
gleichem Wirkstoff und gleicher Dosis treten - bedingt durch
unterschiedliche Technologien der Arzneimittelzubereitung - zwischen
den verschiedenen Medikamenten erfahrungsgemäß erhebliche
Unterschiede in der Wirkung auf", so der Schmerzexperte. Ihr
Austausch kann sogar durch vorübergehende Über- oder Unterdosierung
die Sicherheit des Patienten gefährden. Durch die Umstellung von
einem Präparat auf ein anderes wird das aufwändig gefundene
Therapiegleichgewicht zerstört. Der Patient hat vermehrt Schmerzen,
ist verunsichert und muss auf das neue Präparat neu eingestellt
werden. Dies verursacht nicht nur mehr Arztbesuche, um die
Einstellungsphase zu überwachen, sondern oft auch den Verlust der
Fahrerlaubnis und Arbeitsunfähigkeit.

Dass ein medizinisch nicht begründeter Austausch dem
Behandlungserfolg und damit dem Patientenwohl massiv schadet und sich
letztlich auch für das Gesundheitssystem nicht rechnet, konnten
Müller-Schwefe und seine Kollegen anhand einer Studie mit 424
Schmerzpatienten bereits im ersten Jahr nach der Einführung der
Austauschpflicht zeigen. Der Austausch durch ein anderes,
wirkstoffgleiches Opioid in der Apotheke führte bei 76 Prozent der
Patienten zu einer deutlich erhöhten Schmerzintensität. "Die
erzielbare Einsparung an Tagestherapiekosten war minimal," sagt
Müller-Schwefe. "Meist wurde die Therapie sogar teurer durch eine
zusätzliche Bedarfsmedikation und/oder mehrfache Wechsel des
Medikamentes bis wieder eine verträgliche und wirksame Einstellung
gefunden werden konnte. Damit erweisen sich die durch die
Austauschpflicht erzwungenen medikamentösen Umstellungen als
unwirtschaftlich und ineffizient."

"Wir fordern deshalb, Betäubungsmittel aus der Austauschpflicht
herauszunehmen, um Patienten in Zukunft eine qualitätsgesicherte
Schmerztherapie zu ermöglichen", so Müller-Schwefe. Die DGS sieht
sich hier auf einer Linie mit den anderen in der Schmerztherapie
engagierten Fachgesellschaften und Patientenverbänden, und begrüßt
außerordentlich die aktuelle Forderung der Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände, die ebenfalls fordern, die Einbeziehung
von Betäubungsmitteln in die Austauschverpflichtung zu untersagen.

Seit April 2007 können Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern
durch Rabattverträge Preisnachlässe aushandeln. Schließt der Arzt es
nicht ausdrücklich auf dem Rezept aus - was nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme sein sollte - muss der Apotheker ein
Präparat abgeben, mit dessen Hersteller die Krankenkasse des
betroffenen Patienten einen Rabattvertrag geschlossen hat. Aus diesen
Gründen erhalten Patienten statt ihrer vertrauten Medikamente ein
anderes Arzneimittel, das den gleichen Wirkstoff in gleicher
Dosierung enthält, aber billiger ist. Diese Regelung gilt auch für
stark wirksame Schmerzmittel, sogenannte Opioide der WHO-Stufe III,
die Ärzte zur Behandlung stärkster Schmerzen einsetzen und die dem
Betäubungsmittelrecht unterliegen.

Originaltext: Dt.Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/56965
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_56965.rss2

Pressekontakt:
Pressestelle Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.
Dipl. Biol. Barbara Ritzert
ProScience Communications GmbH
Andechser Weg 17
82343 Pöcking
Fon: 08157 9397-0
Fax: 08157 9397-97
ritzert@proscience-com.de


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