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Verlustverrechnung bei der Abgeltungsteuer / Verlustbescheinigung muss bis zum 15.12. beantragt sein

Geschrieben am 28-10-2010

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Auch bei den der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitaleinkünften
können negative Erträge (Verluste) entstehen. Neben bezahlten
Stückzinsen beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere und negativen
Zwischengewinnen bei Investmentfonds sind dies vor allem
Veräußerungsverluste beim Verkauf von Aktien oder anderen
Kapitalanlagen.

Solche Verluste werden von der depotführenden Bank - soweit
möglich - zunächst auf die im laufenden Jahr erzielten positiven
Kapitalerträge verrechnet. Dabei kann es dann auch dazu kommen, dass
die auf die früher erzielten Erträge einbehaltene Abgeltungssteuer
wieder erstattet bzw. der bereits verbrauchte Sparerpauschbetrag
wieder aufgestockt wird.

"Um diese Verrechnungen durchführen zu können, legen die
Kreditinstitute für jeden Kunden gleich zwei
Verlustverrechnungstöpfe an", so Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender
des größten deutschen Lohnsteuerhilfevereins, Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). In den allgemeinen Verrechnungstopf gehen
alle negativen Einnahmen mit Ausnahme von Verlusten aus dem Verkauf
von Aktien ein. Für Aktienverluste gibt es einen besonderen
Verlustverrechnungstopf, weil diese nur mit Gewinnen aus
Aktienverkäufen ausgeglichen werden dürfen.

Soweit die im jeweiligen Topf über das Jahr angefallenen Verluste
die positiven Kapitalerträge übersteigen, trägt die Bank den
Negativsaldo grundsätzlich auf das Folgejahr vor. Der Verlustüberhang
verfällt also nicht; er wird mit den positiven Erträgen des
Folgejahres verrechnet. Das klappt natürlich nur innerhalb desselben
Institutes.

Auf Antrag erhalten die Anleger aber auch eine Bescheinigung über
den verbleibenden Verlustbetrag von ihrem Kreditinstitut. Dann stellt
die Bank mit Beginn des Folgejahres aber den betreffenden Verlusttopf
auf Null. Im Gegenzug kann der Kapitalanleger den bescheinigten
Verlust in seiner Steuererklärung für das abgelaufene Jahr angeben.
Dafür sind die Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP vorgesehen. Die
Verluste werden dann vom Finanzamt mit den positiven Kapitalerträgen
verrechnet, die bei anderen Banken angefallen sind.

"Ob dies im Ergebnis günstiger ist als der Vortrag, muss im
Einzelfall geprüft werden", erläutert Strötzel. Er weist aber darauf
hin, dass ein Antrag auf Verlustbescheinigung unwiderruflich ist und
spätestens bis zum 15. Dezember bei dem Institut gestellt sein muss,
bei dem ein Verlustüberhang angefallen ist.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut fast
500.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter
"http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=313" zum Download
bereit.

Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.: 06321 / 4901-0
Fax: 06321 / 4901-49
Email: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de / Presse

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Kontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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