EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE / Einladung zur Hauptversammlung
Geschrieben am 11-11-2010 |
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
am 2. Dezember 2010
Wiener Privatbank SE
(FN 84890 p)
ISIN AT0000741301
(die "Gesellschaft")
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Wiener
Privatbank SE, die am Donnerstag, den 2. Dezember 2010, um 10:00 Uhr,
Wiener Zeit, am Sitz der Gesellschaft in der Hohenstaufengasse 5,
1010 Wien, stattfinden wird.
TAGESORDNUNG:
1. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch
Einziehung von 330.000 Stück eigener Aktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 7,27 gemäß § 192 Abs 3 Z 2
AktG, wodurch sich das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR
33.486.187,06 um EUR 2.399.100 auf EUR 31.087.087,06 sowie die Zahl
der von der Gesellschaft ausgegebenen Stückaktien von derzeit
4.606.078 um 330.000 auf 4.276.078 Stück verringern wird. 2.
Beschlussfassung über die ordentliche Herabsetzung des nach
Eintragung der Einziehung von eigenen Aktien gemäß Punkt 1 der
Tagesordnung verbliebenen Grundkapitals der Gesellschaft von EUR
31.087.087,06 um EUR 21.380.390 auf EUR 9.706.697,06 gemäß §§ 175 ff
AktG, wodurch sich der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals von derzeit EUR 7,27 um EUR 5,00 auf EUR
2,27 je Stückaktie verringern wird. 3. Beschlussfassung über den
Widerruf des bis zum 31. Mai 2012 gültigen genehmigten Kapitals gemäß
§ 6a der Satzung, wonach das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu
EUR 16.743.093,53 durch Ausgabe von bis zu 2.303.039 Stück auf den
Inhaber lautenden jungen Stammaktien zum Mindestausgabekurs von 100 %
des anteiligen Betrages des Grundkapitals in einer oder in mehreren
Tranchen auch unter gänzlichem oder teilweisem
Bezugsrechtsausschluss, auch im Wege des mittelbaren
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 153 Abs 6 AktG gegen Bar- oder
Sacheinlage erhöht und der Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen
vom Verwaltungsrat festgelegt werden konnten. 4. Beschlussfassung
über die Ermächtigung des Verwaltungsrats gemäß § 169 AktG, bis zum
31. Oktober 2015 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR
4.368.013,45 durch Ausgabe von bis zu 1.924.235 Stück auf den Inhaber
lautenden jungen Stammaktien zum Mindestausgabekurs von 100 % des
anteiligen Betrages des Grundkapitals in einer oder in mehreren
Tranchen auch unter gänzlichem oder teilweisem
Bezugsrechtsausschluss, auch im Wege des mittelbaren
Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 153 Abs 6 AktG gegen Bar- oder
Sacheinlage zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die
Ausgabebedingungen festzulegen (genehmigtes Kapital). Der
Verwaltungsrat der Gesellschaft ist ermächtigt, Änderungen der
Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten
Kapital ergeben, zu beschließen. 5. Beschlussfassung über a) den
Widerruf der in der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 erteilten
Genehmigung an den Verwaltungsrat gemäß § 65 Abs 1 Z 7 AktG zum
Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft zum Zweck des
Wertpapierhandels unter gleichzeitiger Beschlussfassung über b) die
vom Tag der Beschlussfassung an 30 Monate gültige Genehmigung an den
Verwaltungsrat gemäß § 65 Abs 1 Z 7 AktG zum Erwerb eigener Aktien
der Gesellschaft zum Zweck des Wertpapierhandels. Der niedrigste beim
Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 2,27 und der höchste beim
Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 30,00. Die eigenen Aktien
sind dem Handelsstand zuzuführen. Der Bestand an gemäß § 65 Abs 1 Z 7
AktG erworbenen eigenen Aktien darf 5% des Grundkapitals der
Gesellschaft am Ende eines Tages (24:00 Uhr) nicht übersteigen. Der
Anteil der gemäß dieser Ermächtigung erworbenen und der allenfalls
gemäß § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 8 AktG erworbenen bzw. zu erwerbenden
Aktien darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigen. 6. Beschlussfassung über a) den Widerruf der in der
Hauptversammlung am 8. Juni 2010 erteilten Ermächtigung an den
Verwaltungsrat gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zum zweckfreien Rückerwerb
eigener Aktien unter gleichzeitiger Beschlussfassung über b) die vom
Tag der Beschlussfassung an 30 Monate gültige Ermächtigung des
Verwaltungsrats, gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und 1b AktG im
gesetzlich jeweils höchstzulässigen Ausmaß eigene Aktien zu einem
niedrigsten Gegenwert von EUR 2,27 und einem höchsten Gegenwert von
EUR 30 pro Aktie zu erwerben, sowie zur Festsetzung der
Rückkaufbedingungen, wobei der Verwaltungsrat den
Verwaltungsratsbeschluss und das jeweilig darauf beruhende
Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der
Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbes ausgeschlossen.
c) die Ermächtigung des Verwaltungsrats, die auf Grundlage des
Beschlusses gemäß Punkt 6 b) der Tagesordnung erworbenen eigenen
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss (i) zur Bedienung von
Aktienoptionen von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten an
Mitglieder des Verwaltungsrates und an geschäftsführende Direktoren,
(ii) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben,
Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im
In- und Ausland zu verwenden oder (iii) die eigenen Aktien
einzuziehen (samt Ermächtigung des Verwaltungsrats der Gesellschaft,
Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die
Einziehung der Aktien ergeben, zu beschließen); sowie d) die für die
Dauer von 5 Jahren vom Tag der Beschlussfassung an gültige
Ermächtigung des Verwaltungsrats gemäß § 65 Abs 1b AktG für die
Veräußerung eigener Aktien auch eine andere gesetzlich zulässige Art
der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot,
allenfalls unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu
beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen; e)Die
Ermächtigungen gemäß Punkt 6 b) bis d) der Tagesordnung können
jeweils ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
7. Wahlen in den Verwaltungsrat
Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG)
Ab Donnerstag, den 11. November 2010, liegen am Sitz der
Gesellschaft, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 5, während der üblichen
Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags)
09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00 bis 15:00
Uhr, Wiener Zeit, neben dieser Einberufung zur außerordentlichen
Hauptversammlung noch folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre
auf und können auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wienerprivatbank.com abgerufen werden:
Beschlussvorschläge der Verwaltung gemäß § 108 Abs. 1 AktG zu allen
Tagesordnungspunkten; Bericht des Verwaltungsrates zu
Tagesordnungspunkt 4. (gemäß §§ 170 Abs 2 iVm § 153 Abs 4 AktG);
Erklärung gemäß § 87 Abs. 2 AktG des designierten
Verwaltungsratsmitglieds; Lebenslauf des designierten
Verwaltungsratsmitglieds; Bericht des Verwaltungsrates zu
Tagesordnungspunkt 6. (gemäß § 65 Abs 1b iVm 170 Abs 2 und § 153 Abs
4 AktG); Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer
Vollmacht gemäß § 114 AktG.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß § 62
Abs 1 SEG iVm § 109 AktG und Art 53 SE-VO iVm §§ 110 und 118 AktG
werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wienerprivatbank.com ab sofort zur Verfügung gestellt.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG)
Beantragung von Tagesordnungspunkten: Gem. § 62 Abs 1 SEG iVm § 109
AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden,
wenn das Verlangen spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung,
sohin spätestens am Samstag, den 13. November 2010, an der Adresse
Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, zu Handen Herrn
Ing. Herbert Trimmel, zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt
muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis
der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt
wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist anstelle
der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine entsprechende schriftliche
Bestätigung eines Notars beizubringen.
Beschlussvorschläge von Aktionären: Gem. Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG
können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des
Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Geschäftsführenden Direktoriums oder
des Verwaltungsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
Dienstag, den 23. November 2010 per Post an der Adresse Wiener
Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1
534 31-710, jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel zugeht. Bei
einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß
§ 87 Abs 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist
anstelle der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine entsprechende
schriftliche Bestätigung eines Notars beizubringen.
Auskunftsrecht: Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG steht jedem
Aktionär in der Hauptversammlung das Auskunftsrecht zu, soweit dies
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich
ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Überdies darf
die Antwort verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben
Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden.
Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG sowie der Satzung der
Gesellschaft (§ 21) richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am
Montag, den 22. November 2010, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den
Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
Montag, den 29. November 2010 zugehen muss und zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Die Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit
Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a
Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die
Depotbestätigung ist die Textform ausreichend. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Zu
den Anforderungen an die Depotbestätigung siehe die weiterführenden
Hinweise unter www.wienerprivatbank.com.
Der Nachweis für nicht depotverwahrte Inhaberaktien erfolgt durch
eine § 10a Abs 2 AktG inhaltlich entsprechende Bestätigung eines
öffentlichen Notars (Besitzbestätigung), die der Gesellschaft
spätestens am Montag, den 29. November 2010 zugehen muss und zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf.
Die Bestätigungen sind per Post an die Wiener Privatbank SE,
Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31- 710
jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel zu übermitteln.
Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG): Jeder Aktionär,
der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das
Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung
teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt.
Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Verwaltungsrats oder
des Geschäftsführenden Direktoriums darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche
Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten
Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß
§ 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls
zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und deren
Widerruf ist zwingend das auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.wienerprivatbank.com zur Verfügung gestellte Formular, das
auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu
verwenden. Die Vollmacht bzw deren Widerruf muss der Gesellschaft
übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die
Vollmacht bzw deren Widerruf entweder bei der Registrierung am
Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an die
Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per
Telefax +43 1 534 31 - 710 jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert
Trimmel zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw deren Widerruf bei
den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen (Übermittlung per
Post oder Telefax) jedenfalls bis Mittwoch, den 1. Dezember 2010,
17:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Gemäß § 262 Abs
20 AktG nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter
Satz AktG zurzeit nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT)
entgegen. Die Erklärungen dürfen daher ausschließlich per Post an die
Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per
Telefax +43 1534 31-710, jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel
übermitteln werden.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter
"Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)"
beschrieben sind, zu erfüllen haben.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 33.486.187,06 und ist in 4.606.078
Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Per 9.11.2010, Handelsschluss der
Wiener Börse, besaß die Gesellschaft 334.761 eigene Aktien, die kein
Stimmrecht vermitteln, sodass unter Berücksichtigung dieser eigenen
Aktien aktuell 4.271.317 Stimmrechte bestehen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft
behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung
nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Die
Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen
Lichtbildausweis (zB Reisepass oder Führerschein) zur
Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der
Stimmkarten beginnt ab 09:30 Uhr, Wiener Zeit.
Wien, im November 2010
Der Verwaltungsrat
Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Wiener Privatbank SE
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Wiener Privatbank SE
Ing. Herbert Trimmel, Investor Relations
herbert.trimmel@wienerprivatbank.com
T +43 1 534 31-0, F -710
www.wienerprivatbank.com
Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: AT0000741301
WKN: 074130
Index: WBI, Standard Market Auction
Börsen: Wien / Amtlicher Handel
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