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Wenn's gekracht hat: So klappt die Schadensregulierung mit der Kfz-Versicherung

Geschrieben am 17-11-2010

München (ots) -

- Herbst- und Winterzeit ist Unfallzeit: Auf Eis und Schnee ist
niemand gegen einen Blechschaden gefeit
- FinanceScout24: Viele Autohalter wissen nicht genau, welche
Rechte und Pflichten sie nach einem Crash haben
- Abschleppdienst, Gutachter, Reparatur, Leihwagen:
Wer gut informiert ist, vermeidet teure Fehler

Winterzeit gleich Unfallzeit: Mit dem ersten Glatteis und den
ersten Schneefällen wird die Zahl der Verkehrsunfälle wieder kräftig
ansteigen. Fast 2,3 Millionen Mal hat es dem ADAC zufolge im Vorjahr
auf Deutschlands Straßen gekracht. Personen kamen zwar nur bei etwa
jedem achten Unfall zu Schaden, und auch die Zahl der Verkehrstoten
sinkt von Jahr zu Jahr. Doch Blechschäden können ebenfalls teuer
werden und ordentlich Ärger bereiten, warnt das unabhängige
Verbraucher- und Finanzportal FinanceScout24. "Viele Autofahrer
wissen in den Tagen nach einem Unfall nicht genau, was sie bei der
Schadensregulierung beachten müssen", erklärt
FinanceScout24-Geschäftsführer Dr. Errit Schlossberger: "Bevor der
eigene Wagen in einer Werkstatt repariert wird, sollte unbedingt
geklärt sein, wer die Kosten trägt. Wer das nicht beherzigt, läuft
Gefahr, ordentlich zur Kasse gebeten zu werden."

Sofern die Polizei nicht zum Unfallort gerufen wird, empfiehlt es
sich, mit dem Unfallgegner die persönlichen Kontaktdaten und
diejenigen der Kfz-Versicherungen auszutauschen. Ideal ist es, dafür
den sogenannten Europäischen Unfallbericht zu verwenden. Das Formular
erhält man bei seinem Versicherer; man führt es am besten immer im
Handschuhfach mit sich. Darin lässt sich zum Beispiel auch eine
Skizze des Unfallortes und -hergangs eintragen.

Sofern die Versicherung des Unfallgegners zu zahlen hat und die
Höhe des Schadens am eigenen Auto ermittelt werden soll, sollte man
einen eigenen Sachverständigen beauftragen. "Diesen darf man selbst
auswählen, sobald die Schadenssumme höher als 500 Euro ist. Man
sollte die Entscheidung nicht der Versicherung überlassen und dies
beim telefonischen Erstkontakt sehr deutlich sagen", rät
Schlossberger. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die
"versicherungseigenen" Sachverständigen den Schaden niedriger
ansetzen als freie Gutachter. Einen unabhängigen Gutachter in
Wohnortnähe kann man sich zum Beispiel vom Bundesverband der
freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das
Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) nennen lassen.

Anders sieht es bei einem Kaskofall aus. Dieser tritt dann ein,
wenn man zumindest eine Mitschuld an dem Unfall hat und möchte, dass
die eigene Teil- oder Vollkasko-Versicherung die Reparatur des Autos
übernimmt. Dann ist man nämlich verpflichtet, den von der eigenen
Versicherung geschickten Gutachter zu akzeptieren. Auch müssen die
Kosten für einen eigenhändig gerufenen Gutachter anteilig mitgetragen
werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Mitschuld an
dem Crash bestand.

Neben dem Schaden am Fahrzeug muss die Assekuranz auch die Kosten
für Abschleppdienst und Bergung übernehmen. Besitzt das Auto nach
einem Totalschaden keinen Restwert mehr, werden auch die für die
Verschrottung anfallenden Kosten von der Versicherung ersetzt. Die
Höhe der Reparaturkosten kann dabei auf zwei verschiedene Arten
ermittelt werden: Entweder lässt man den beschädigten Wagen in einer
Werkstatt seiner Wahl reparieren und reicht dann die Rechnung bei der
Versicherung ein. Oder man rechnet den Schaden auf "Gutachtenbasis"
ab. Dabei wird zunächst die Höhe des Schadens durch einen
Sachverständigen ermittelt und danach das Gutachten bei der
Versicherung eingereicht, um die Zahlung zu veranlassen. Der Vorteil:
Wer auf Gutachtenbasis abrechnet, muss eine Reparatur nicht zwingend
durchführen lassen. Er kann auch weiterhin mit einer Delle unterwegs
sein, oder den Wagen zu einem günstigeren Preis als zu dem im
Gutachten festgestellten Betrag reparieren lassen. Die
Kfz-Versicherung hat dagegen nichts einzuwenden, spart sie sich doch
die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und die 19 Prozent Umsatzsteuer,
die im Falle einer tatsächlichen Reparatur fällig geworden wären.

"Grundsätzlich ersetzt die Versicherung die Reparaturkosten nur
dann vollständig, wenn sie nicht mehr als 30 Prozent über dem
Wiederbeschaffungswert des Autos liegen", erklärt FinanceScout24-Chef
Schlossberger.

Was viele Autohalter ebenfalls nicht wissen: Muss ihr Wagen
längere Zeit in der Werkstatt bleiben, dürfen sie einen Leihwagen
anmieten und die Kosten der Kfz-Versicherung aufbürden. "Einen
Anspruch darauf hat allerdings nur, wer täglich mehr als 30 Kilometer
zurücklegen muss", erklärt Schlossberger. Andernfalls kann die
Versicherung die Erstattung der Mietwagenkosten verweigern, weil
Taxifahrten billiger gewesen wären. Vorsichtig sollte man auch dann
sein, wenn das Fahrzeug zwar beschädigt, aber immer noch fahrbereit
ist: Man darf einen Mietwagen erst dann nehmen, wenn das Unfall-Auto
tatsächlich in die Werkstatt gebracht wird. Und: Man kann nicht den
erstbesten Vermieter wählen, sondern ist dazu verpflichtet, sich nach
preiswerten Mietautos umzusehen. "Bei bis zu drei Tagen Mietdauer
genügt es jedoch, die Angebote von zwei Vermietern einzuholen und
dann den günstigeren auszuwählen", erklärt Schlossberger.

Wer für längere Zeit einen Ersatzwagen benötigt, ist verpflichtet,
weitere Preisvergleiche anzustellen und eventuell das Mietfahrzeug zu
wechseln. Und wer sich wegen eines Totalschadens auf die Suche nach
einem fahrbaren Ersatz machen muss, dem billigen die Versicherer
hierfür in der Regel maximal drei Wochen lang einen Leihwagen zu.
Aufpassen müssen Verbraucher auch bei der Leihstation: Hat diese
keinen gleichwertigen Ersatz parat und der Unfallgeschädigte
entscheidet sich für ein höherwertiges Modell, ersetzt die
Versicherung nur die Kosten, die für ein Fahrzeug der gleichen Klasse
entstanden wären. "In jedem Fall wird die Kfz-Versicherung von den zu
ersetzenden Mietwagenkosten etwa 15 Prozent abziehen", erklärt
Schlossberger. Das Argument der Assekuranz: Der Kunde spart den
Verschleiß am eigenen Wagen ein.

Grundsätzlich ist es auch zulässig, das Auto eines Bekannten zu
mieten. Allerdings ersetzt die Kfz-Versicherung dann maximal 50
Prozent der Kosten, die bei einer Leihwagenfirma angefallen wären.
Wer nicht ständig auf das Auto angewiesen ist, kann sich auch für den
Nutzungsausfall entscheiden. Dieser wird für jeden Tag gewährt, den
sich das eigene Fahrzeug in der Reparatur befindet. Entscheidend ist
die tatsächliche Dauer und nicht die vom Gutachter geschätzte Zeit.

Über Preise und Leistungsumfang von Kfz-Haftpflicht- und
Kaskoversicherungen informiert der Vergleichrechner von
FinanceScout24:
http://www.financescout24.de/versicherungen/autoversicherung.aspx

Über FinanceScout24:

Die FinanceScout24 GmbH betreibt eines der größten deutschen
Finanzportale im Internet und bietet ihren Nutzern den kostenlosen
Vergleich und den Online-Abschluss von Versicherungen, Produkten zur
Altersvorsorge, Baufinanzierungen, Ratenkrediten, Geldanlageprodukten
sowie Strom-, Gas- und Telekommunikationstarifen. Dabei sorgt
FinanceScout24 für Transparenz bei allen relevanten
Finanzentscheidungen.

FinanceScout24 ist Teil der Scout24-Gruppe, deren Angebote
monatlich rund 8 Millionen Menschen nutzen. Als starker Partner
unterstützt Scout24 seine Kunden bei wichtigen Entscheidungen,
insbesondere in den Lebensbereichen Wohnen, Mobilität, Job,
Partnerschaft und Finanzen. Neben FinanceScout24 zählen AutoScout24,
ElectronicScout24, FriendScout24, ImmobilienScout24, JobScout24 und
TravelScout24 sowie das Portal Jobs.de zur Scout24 Gruppe. Scout24
ist Teil des Deutsche Telekom Konzerns.

Originaltext: FinanceScout24
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/50682
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_50682.rss2

Pressekontakt bei FinanceScout24:
Dr. Günter Kast
Rosenheimer Straße 143b
81671 München
Tel.: + 49 (0)89 189 690 205
E-Mail: guenter.kast@financescout24.de
URL: www.financescout24.de


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