Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten greift: Nutzerschutz bei Gewinnspielen im privaten Fernsehen auf einem guten Weg / Neun Live nimmt Klage gegen Gewinnspielsatzung zurück
Geschrieben am 24-11-2010 |
Hamburg (ots) - Der Nutzerschutz bei Gewinnspielen und
Gewinnspielsendungen im privaten Fernsehen ist auf einem guten Weg.
Die wesentlichen Vorgaben der Gewinnspielsatzung, die die
Landesmedienanstalten im Jahr 2009 erlassen haben, werden
mittlerweile von den Sendern der ProSiebenSat.1-Gruppe erfüllt. Das
hat eine umfangreiche Analyse der Gewinnspielsendungen im deutschen
Fernsehen ergeben, die im Sommer durchgeführt und jetzt ausgewertet
wurde. "Die Ergebnisse zeigen, dass die Gewinnspielsatzung ein gutes
Instrument ist, um den Fairplay-Grundsatz bei Call-In-Formaten im
Fernsehen voranzubringen", bilanziert der Vorsitzende der Kommission
für Zulassung und Aufsicht (ZAK), Thomas Langheinrich.
Die Gewinnspielsatzung bestimmt für Call-In-Formate z. B., dass
etwa Sendungen nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und
verständlichen Regeln ablaufen müssen. Irreführung ist untersagt, die
Transparenz wird erhöht, indem etwa die Teilnahmebedingungen alle 15
Minuten eingeblendet werden müssen.
"Nach einer schwierigen Startphase, die zu zahlreichen
Bußgeldbescheiden seitens der Medienanstalten geführt hat, hat die
Sendergruppe die von den Medienanstalten in der Gewinnspielsatzung
formulierten Spielregeln im Wesentlichen akzeptiert. Mittlerweile hat
sie ihre Spielkonzeptionen angepasst und umfangreiche Maßnahmen für
eine Verbesserung des Nutzerschutzes ergriffen, so z. B. durch
Mitarbeiterschulungen und organisatorische Veränderungen in den
Häusern", so Langheinrich. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung
haben die Direktoren der Landesmedienanstalten mit den Sendern Neun
Live, Sat.1, kabel1 und ProSieben einen Vergleich hinsichtlich der
Erledigung von zurückliegenden Verstößen gegen die Gewinnspielsatzung
geschlossen.
Der Vergleich sieht vor, dass die Sender Einsprüche gegen neun
erlassene Bußgeldbescheide zurücknehmen. Damit werden die
Bußgeldbescheide unmittelbar wirksam und führen zu einer Zahlung von
insgesamt 100.000 EUR an Bußgeldern. Auch die Rücknahme von
Widersprüchen und Klagen gegen medienrechtliche Beanstandungen wurden
zwischen ProsiebenSat.1 und Landesmedienanstalten vereinbart.
Neun Live nimmt außerdem die eingelegte Revision im
Normenkontrollverfahren gegen die Gewinnspielsatzung zurück, die
gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Damit wird
ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Oktober
2009 rechtskräftig, das die Satzung in ihren entscheidenden Bestandteilen zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten
bestätigt hatte.
Im Gegenzug nehmen die zuständigen Landesmedienanstalten zehn
Bußgeldbescheide zurück und stellen die entsprechenden Verfahren ein.
Laufende Bußgeldverfahren in Altfällen, in denen noch kein Bescheid
erlassen wurde, werden nicht weitergeführt.
"Mit dem Vergleich tragen die Landesmedienanstalten den
Anstrengungen der ProSiebenSat.1-Gruppe, den Vorgaben der
Gewinnspielsatzung Folge zu leisten und im Interesse der
Zuschauerinnen und Zuschauer für mehr Transparenz in ihren
Gewinnspielen zu sorgen, Rechnung. Berücksichtigt wird auch die
Tatsache, dass die Sender nach langen und schwierigen Verhandlungen
mit zum Teil gegensätzlichen Rechtsauffassungen erstmals bereit sind,
die bisherige Auslegungspraxis der Medienanstalten in
Gewinnspielfragen anzuerkennen. Der Vergleich dient aber auch dazu,
langwierige Gerichtsverfahren mit offenem Ausgang zu vermeiden, so
dass sich Veranstalter und Aufsicht auf die aktuellen Fragen der
zukünftigen Umsetzung der Gewinnspielsatzung konzentrieren können, um
weitere Verstöße dauerhaft zu verhindern", erklärt der
ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Thomas Fuchs. Angestrebt
würden darüber hinaus zeitnah konkrete Anwendungsregeln, die aus der
Erfahrung der Praxis resultierten, so Fuchs weiter.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht wird auch in Zukunft
regelmäßig die Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen auf die
Einhaltung der Vorgaben der Gewinnspielsatzung prüfen und bei
Verstößen Bußgelder verhängen."Der Vergleich ist kein Freibrief, in
Zukunft bei den Gewinnspielen wieder in alte Zeiten zurückzufallen",
mahnt Langheinrich.
Originaltext: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM)
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/71281
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_71281.rss2
Pressekontakt:
Axel Dürr
Pressesprecher
c/o Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Telefon: 0711 / 89 25 32-74
E-Mail: presse@alm.de
Die ALM im Internet: www.alm.de
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