Terror am Traumstrand / Können Urlauber aufgrund politischer Unruhen von ihrer Reise zurücktreten? (mit Bild)
Geschrieben am 25-01-2011 |
Hamburg (ots) -
Bis vor wenigen Tagen galt es als das Musterland Nordafrikas.
Tunesien ist wegen seiner langen Sandstrände und des kulturellen
Reichtums bei deutschen Touristen beliebt. Umso mehr waren viele
Urlauber geschockt, als am 14. Januar der Ausnahmezustand ausgerufen
wurde und viele Touristen ausgeflogen wurden. Grund dafür sind
Unruhen und Proteste im ganzen Land. Können Urlauber in einem solchen
Fall kostenfrei von der Reise zurücktreten, oder ist nicht nur der
geplante Urlaub geplatzt, sondern auch das Geld weg?
Das Auswärtige Amt ist ausschlaggebend
Generell haben Reisende bei höherer Gewalt, wie zum Beispiel
Naturkatastrophen, ein Reiserücktrittsrecht. "Ob bei Reiserücktritt
schon allein aufgrund von Sicherheitsbedenken ein Anspruch auf
Kostenerstattung besteht, richtet sich häufig nach den Reise- und
Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes", erklärt Anja-Mareen
Decker, Rechtsexpertin der Advocard Rechtsschutzversicherung. Das Amt
beurteilt die akute Lage vor Ort und spricht Empfehlungen aus. Es
wird unterschieden in "Sicherheitshinweise" und "Reisewarnungen".
Sicherheitshinweise oder Teilreisewarnungen beinhalten oft die
Empfehlung, sich aus bestimmten Städten oder einsamen Landstrichen
fernzuhalten. Eine wesentlich schwerwiegendere "Reisewarnung" gibt es
momentan nur für wenige Länder, darunter Destinationen wie
Afghanistan, Haiti oder der Irak.
Auf den Zeitpunkt kommt es an
Bei einer ausdrücklichen Reisewarnung vor einer Reise in ein
bestimmtes Land kann man seinen Urlaub stornieren. "In diesem Fall
spricht der Gesetzgeber von höherer Gewalt im Sinne des Paragraphen
651 im BGB", erklärt Anja-Mareen Decker. Der Reiseveranstalter muss
die Kosten für die Reise in vollem Umfang zurückerstatten. Dabei ist
allerdings ausschlaggebend, dass bei der Buchung noch keine
Gefährdung bestand oder für die Zeit der Reise absehbar war. Einen
Anspruch auf Schadensersatz - etwa wegen entgangener Urlaubsfreuden -
hat der Urlauber aber nicht. Wer bereits vor Ort ist, wenn das Chaos
ausbricht, kann seinen Urlaub vor Ort stornieren und beantragen,
früher nach Hause gebracht zu werden. In diesem Fall teilen sich
Reiseveranstalter und Reisender allerdings die Kosten, da bereits
Leistungen vom Urlauber in Anspruch genommen wurden. Bucht man eine
Reise an einen Ort, der vom Auswärtigen Amt zum Zeitpunkt der Buchung
als "gefährlich" eingestuft wird, geschieht dies auf eigenes Risiko.
Sollte der Urlauber vor Reiseantritt doch kalte Füße bekommen, hat er
keinen Anspruch auf Rückerstattung der Reisekosten.
Es hilft, mit den Veranstaltern zu reden Generell empfiehlt
Anja-Mareen Decker: "Wer vor Antritt einer Reise persönliche
Sicherheitsbedenken hat, obwohl die faktischen Voraussetzungen für
eine Stornierung der Reise nicht erfüllt sind, sollte sich nicht
scheuen, an den Reiseveranstalter heranzutreten. Die Erfahrung zeigt,
dass viele Anbieter sehr kulant reagieren und zum Beispiel eine
Umbuchung an ein anderes Reiseziel anbieten." Momentan haben die
meisten Anbieter vor allem Pauschalreisen nach Tunesien abgesagt. Je
nach Veranstalter können die Reisen bis zu einem bestimmten Zeitraum
umgebucht werden.
Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
sonja.frahm@advocard.de
Serviceplan Public Relations
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80333 München
Tel.: +49 89/2050 4158
b.fuchs@serviceplan.com
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