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Tipps für den Alltag / Die Menge macht's / Zuviel Alkohol kann Versicherungsschutz kosten - Beifahrer kann Mitverschulden angerechnet werden (mit Bild)

Geschrieben am 02-02-2011

Coburg (ots) -

Die fünfte Jahreszeit hat begonnen: Ans Steuer sollte man sich
nach einer feuchtfröhlichen Faschingsparty allerdings nicht setzen.
Zwar fühlen sich viele nach zwei, drei Gläsern noch als Herr des
Geschehens, doch der Gesetzgeber geht von Fakten aus, und die
sprechen eine andere Sprache: Schon geringe Alkoholmengen genügen, um
die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.

Darum drohen bereits ab 0,3 Promille Führerscheinentzug, Punkte
und ein Bußgeld, wenn jemand Fahrauffälligkeiten zeigt - zum Beispiel
Schlangenlinien fährt. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizei-Kontrolle
gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, muss bis zu
drei Monate auf seinen Führerschein verzichten und bekommt vier
Punkte in Flensburg. Verursacht jemand mit solchem Alko-holspiegel
einen Unfall, steigen Geldstrafe und Punktezahl deutlich an.
Gleichzeitig wird der Führerschein für mindestens sechs Monate
entzogen. - Fahranfänger sollten wissen: Sie dürfen bis zum 21.
Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit überhaupt keinen
Alkohol trinken, wenn sie mit dem Auto unterwegs sind.

Soweit die strafrechtliche Seite. Sollte es zum Unfall kommen,
wirkt sich das oft auch auf den Versicherungsschutz aus, warnt die
HUK-COBURG. Hier spielt die Alkoholkonzentration im Blut ebenfalls
eine wichtige Rolle. Hinzu kommt die Frage nach der individuellen
Fahrtüchtigkeit, also ob der Fahrer eine Situation erkennen und
angemessen reagieren kann. Wer Schlangenlinien fährt, Autos rammt
oder von der Straße abkommt, hat diese Grenze überschritten.

Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem
verschieden. Im Extremfall langt ein Glas Sekt. Ist der Alkohol
eindeutig für den Unfall verantwortlich, greift in der
Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den
Versicherer von seiner Leistungspflicht. Was das heißt? Der Schutz
des Geschädigten steht im Vordergrund, darum reguliert die
Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden, nimmt den Fahrer jedoch in
Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger zurückholen.

Noch gravierender können die Folgen in der Kasko-Versicherung
sein. Bei einem Fahrer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut geht
die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Der
Alkoholgenuss gilt automatisch als ursächlich für einen Unfall. Auch
geringere Mengen können genügen, um den Versicherungsschutz zu
gefährden. Entscheidend bleibt die Frage: War der Alkohol der Grund.
- Übrigens sollte man als Autofahrer nicht vergessen, dass man um die
zehn Stunden braucht, um ein Promille Alkohol wieder abzubauen.

Beifahrer mit in der Verantwortung

Auch wer nach einer fröhlich durchzechten Nacht bei seinem
alkoholisierten Trinkkumpan in dessen Auto steigt, muss bei einem
Unfall, den dieser verursacht, mit Konsequenzen rechnen. Wird man als
Beifahrer verletzt, können Ansprüche gekürzt werden, die man im
Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel
für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt in solchen
Fällen, dass ein Beifahrer, der zu einem Betrunkenen in dessen Auto
steigt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen
dementsprechend mit verursacht hat.



Pressekontakt:
HUK-COBURG
Pressestelle
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel: 09561 96-2080/81/82/83
Fax: 09561 96-3680
presse@huk-coburg.de
http://www.huk.de
Leitung:Alois Schnitzer


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